Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 12 - Selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 - 494a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 490
Entscheidung über den Antrag

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(2) In dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Rechtsprechung zu § 490 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, zurückgestellte Beweisanträge, 4.11.99 (NJW 2000, 960)
    § 567 IV 1 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, außerordentliche Beschwerde;
    § 490 ZPO, Bindung des Gerichts an die Tatsachenbehauptungen des Antragstellers

Literatur im Internet zu § 490 ZPO

Querverweise

Auf § 490 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 490 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren) (zu § 490 I)

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