Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 12 - Selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 - 494a) |
(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(2) In dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Rechtsprechung zu § 490 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 490 ZPO im Volltext bei

- 7 Urteilsbesprechungen zu § 490 ZPO bei ibr-online
- BGH, zurückgestellte Beweisanträge, 4.11.99 (NJW 2000, 960)
§ 567 IV 1 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, außerordentliche Beschwerde;
§ 490 ZPO, Bindung des Gerichts an die Tatsachenbehauptungen des Antragstellers
Literatur im Internet zu § 490 ZPO
Querverweise
Auf § 490 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98
Rechtsberatung
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