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   BGH, 10.03.2020 - XI ZR 199/18   

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https://dejure.org/2020,7895
BGH, 10.03.2020 - XI ZR 199/18 (https://dejure.org/2020,7895)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2020 - XI ZR 199/18 (https://dejure.org/2020,7895)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2020 - XI ZR 199/18 (https://dejure.org/2020,7895)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 97 Abs. 1 ZPO, § ... 233 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 544 Abs. 2 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Fall 1 ZPO, § 697 ZPO, § 697 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 270 Satz 2 ZPO, § 270 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 697 Abs. 2, 3 ZPO, § 697 Abs. 3 ZPO, § 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 296 Abs. 1 ZPO, § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB, § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Glaubhaftmachen eines Wiedereinsetzungsgrundes

  • rewis.io

    Gerichtliches Mahnverfahren: Zustellung der Aufforderung zur Anspruchsbegründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 85 Abs. 2
    Nichtzulassungsbeschwerde; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Glaubhaftmachen eines Wiedereinsetzungsgrundes

  • datenbank.nwb.de

    Gerichtliches Mahnverfahren: Zustellung der Aufforderung zur Anspruchsbegründung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Übermittlungsfehler bei der Beschwerdebegründung - um 16.27 Uhr

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährung nach Mahnbescheid - und die Aufforderung zur Anspruchsbegründung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2020, 857
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.02.1997 - VII ZR 227/96

    Beendigung der Unterbrechung der Verjährung durch eine Prozeßhandlung

    Auszug aus BGH, 10.03.2020 - XI ZR 199/18
    Schließlich ermöglicht § 270 Satz 2 ZPO auch im Rahmen der Anwendung von § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB, der § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Oktober 2018 geltenden Fassung entspricht, die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem die letzte Verfahrenshandlung des Gerichts, mit der die Sechs-Monats-Frist für das Ende der Hemmung beginnt, der Partei zugegangen ist (zur Notwendigkeit des Zugangs vgl. BGH, Urteile vom 20. Februar 1997 - VII ZR 227/96, BGHZ 134, 387, 391 und vom 5. Februar 1998 - VII ZR 279/96, NJW-RR 1998, 954).
  • BGH, 05.02.1998 - VII ZR 279/96

    Ende der Unterbrechung bei Stillstand des Prozesses

    Auszug aus BGH, 10.03.2020 - XI ZR 199/18
    Schließlich ermöglicht § 270 Satz 2 ZPO auch im Rahmen der Anwendung von § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB, der § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Oktober 2018 geltenden Fassung entspricht, die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem die letzte Verfahrenshandlung des Gerichts, mit der die Sechs-Monats-Frist für das Ende der Hemmung beginnt, der Partei zugegangen ist (zur Notwendigkeit des Zugangs vgl. BGH, Urteile vom 20. Februar 1997 - VII ZR 227/96, BGHZ 134, 387, 391 und vom 5. Februar 1998 - VII ZR 279/96, NJW-RR 1998, 954).
  • BGH, 18.11.1999 - III ZR 87/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen

    Auszug aus BGH, 10.03.2020 - XI ZR 199/18
    Zwar kann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn eine Rechtsmittelbegründung aufgrund eines Übermittlungsfehlers nicht vollständig bei Gericht eingegangen ist, auch wenn der fristgerecht eingegangene Rest des Schriftsatzes - wie hier - die Mindestanforderungen an eine Rechtsmittelbegründung wahrt (BGH, Beschluss vom 18. November 1999 - III ZR 87/99, NJW 2000, 364 f.).
  • BGH, 24.09.2019 - XI ZB 9/19

    Einhaltung einer Berufungsbegründungsfrist bei einer unvollständigen Übertragung

    Auszug aus BGH, 10.03.2020 - XI ZR 199/18
    Im Hinblick darauf, dass der mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegte Sendebericht von 16.27 Uhr einen Hinweis auf eine mögliche Beeinträchtigung der Lesbarkeit von Teilen des übermittelten Schriftsatzes enthielt und die Eingangsstelle des Bundesgerichtshofs telefonisch nicht erreicht werden konnte, war es angesichts des Kanzleisitzes in der S.     straße    in K.       möglich und zumutbar, den Schriftsatz bis 24.00 Uhr im Original in den Briefkasten des Bundesgerichtshofs einzuwerfen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. September 2019 - XI ZB 9/19, juris Rn. 24).
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