Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 4 - Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 230 - 238)   
§ 233
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Rechtsprechung zu § 233 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Benennung der Rauschgiftlieferanten, 6.2.02
    Art. 1 I, 2 I GG, § 55 I StPO, nemo tenetur, §§ 70 I, 161a II StPO, Auskunftsverweigerungsrecht eines schon rechtskräftig Verurteilten, hier: Gefahr weiterer Strafverfolgung (geringe Anforderungen an den Anfangsverdacht gem. § 152 II StPO);
    § 93 II 6 BVerfGG, keine Zurechnung eines Fehlers des mit der Absendung der Verfassungsbeschwerde beauftragten, sonst zuverlässigen Rechtsreferendars (Hinweis: vgl. die Rspr. zu §§ 233, 85 II ZPO)

  • BGH, Verweisung auf Prozeßkostenvorschuß, 7.2.01 (NJW 2001, 1646) 
    § 1360a IV BGB, ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß entspricht nicht der "Billigkeit", wenn die beabsichtigte Klage nach dem Maßstab des § 114 ZPO keine hinreichende Erfolgsaussicht hat;
    § 233 ZPO, zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist nach Ablehnung des PKH-Antrags

  • BVerfG, Letzte Postleerung Freitag, 22.9.00 (NJW 2001, 744)
    Art. 103 I GG, § 233 ZPO, Vertrauen auf normale Postlaufzeiten, grundsätzlich kein Verschulden, wenn bei Fristablauf am Montag der Schriftsatz am Freitag zur Post gegeben wird

  • BGH, aufgedruckte Telefax-Nummer des Gerichts, 20.12.99 (NJW 2000, 1043)
    § 233 ZPO, Umfang der Vergewisserungspflicht des Anwalts

  • BVerfG, Berufungsbegründung im Feiertagspostverkehr, 11.11.99 (NJW-RR 2000, 726)
    § 233 ZPO, Vertrauen auf normale Postlaufzeiten, Art. 103 I GG

  • BGH, Schwiegervater in Einliegerwohnung, 28.7.99 (NJW-RR 2000, 444)
    § 181 I, II ZPO <Fassung bis 30.6.02>, keine (§ 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02> ausschließende) Ersatzzustellung an Verwandten möglich, der im gleichen Haus, aber nicht in der gleichen Wohnung wohnt (Hinweis: vgl. nun § 178 ZPO);
    § 176 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: nun § 172 ZPO), für Amtszustellungen muß der Bevollmächtigte gegenüber dem Gericht benannt worden sein;
    § 191 Nr. 4 ZPO <Fassung bis 30.6.02>, § 418 ZPO, Anforderungen an den Gegenbeweis hinsichtlich der Richtigkeit der Zustellurkunde, eidesstattliche Versicherung genügt nicht;
    § 233 ZPO, Auswahlverschulden

  • BGH, Berufungseinlegung unter Bedingung der Prozeßkostenhilfegewährung, 24.6.99 (NJW 1999, 2823)
    § 518 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 519 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), unter einer Bedingung eingelegte Berufung ist unzulässig, zur Abgrenzung zwischen einer (unzulässigen) bedingten Berufungseinlegung und einer Ankündigung einer späteren Berufungseinlegung;
    §§ 114, 119 I 1 ZPO, eine Partei kann eine Berufung auch nachträglich (im Wege der Wiedereinsetzung, § 233 ZPO, in die versäumte Berufungsfrist, § 516 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, jetzt § 517 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) einlegen, wenn sie PKH beantragt hat und nicht mit einer Ablehnung des Antrags mangels Bedürftigkeit rechnen mußte, dies gilt auch dann, wenn sie - unzulässigerweise - gleichzeitig mit dem PKH-Antrag eine bedingte Berufung eingelegt hatte

  • BGH, Antrag auf PKH und Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, 24.6.99 (NJW 1999, 3271)
    § 519 II 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 520 II 1 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Wiedereinsetzung (§ 233 ZPO), wenn der Berufungskläger die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat, weil sein PKH-Antrag (§§ 114, 119 I 1 ZPO) noch nicht beschieden wurde;
    § 233 ZPO, grds. darf der Berufungskläger nicht darauf vertrauen, daß seinem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (§ 519 II 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 520 II 2, 3 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) stattgegeben wird (Ausnahme: Mittellosigkeit und darauf gestützter Prozeßkostenhilfeantrag)

  • BGH, 7 % Verzögerung bei der Briefzustellung, 15.4.99
    § 233 ZPO, keine Zurechnung von Verzögerungen bei der Post trotz ordnungsgemäßer Adressierung und Frankierung

  • BVerfG, versäumte Berufungsverhandlung wegen Wohnungsabwesenheit, 6.10.92 (NJW 1993, 847) 
    Art. 103 I GG, § 44 StPO (Hinweis: siehe auch § 233 ZPO, § 60 VwGO), "Wer eine ständige Wohnung hat und diese nur vorübergehend nicht benutzt, braucht für die Zeit seiner Abwesenheit keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen. Der Staatsbürger muß damit rechnen können, daß er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten wird."

  • BGH, Ersatzzustellung an Lebensgefährtin, 14.3.90 (BGHZ 111, 1) 
    § 181 I ZPO <Fassung bis 30.6.02>, Wirksamkeit der Ersatzzustellung "jedenfalls" bei Zusammenleben in einer "Familie" (hier: mit Kind der Lebensgefährtin), "tatsächliche Verbundenheit" (Hinweis: vgl. nun § 178 I Nr. 1 ZPO);
    Ermittlungspflicht des Zustellers (Briefträgers);
    Möglichkeit einer Wiedereinsetzung, § 233 ZPO

  • BVerfG, versagte Berufungsfristverlängerung, 28.2.89 (BVerfGE 79, 372)
    Art. 2 I iVm Art. 20 III GG, rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung, keine zu hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Anwalts im Zusammenhang mit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO), hier: abweichende Praxis des erkennenden Gerichts und des BGH

  • BGH, Abkühlungspausen Fotokopierer, 13.1.88 (NJW 1988, 2045)
    § 294 I ZPO, eidesstattliche Versicherung muß grundsätzlich eigene Sachdarstellung (nicht nur eine Bezugnahme auf die Antragsschrift) enthalten;
    § 233 ZPO, zulässige Zuhilfenahme von beliebigen Dritten für mechanische Hilfsleistungen im Rahmen der anwaltlichen Fristenüberwachung

  • BGH, Verwechslung der Münchener Landgerichte, 8.10.86 (NJW-RR 1987, 319)
    § 518 II Nr. 1 ZPO <Fassung bis 31.12.01>;
    § 233 ZPO, keine Wiedereinsetzung bei Gerichtsverwechslung (hier: Verschulden bejaht)

  • BVerfG, Postverzögerung, 25.10.78 (BVerfGE 50, 1)
    Art. 19 IV, 103 GG, Wiedereinsetzung, § 233 ZPO, "Verschulden"

Literatur im Internet zu § 233 ZPO

Querverweise

Auf § 233 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
            § 251 (Ruhen des Verfahrens)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 721 (Räumungsfrist)
          § 794a (Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich)
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Feststellung der Forderungen
          § 186 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
Redaktionelle Querverweise zu § 233 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 85 II (Wirkung der Prozessvollmacht)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Versäumnisurteil
            § 339 I (Einspruchsfrist)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 517 (Berufungsfrist)
        Revision
          § 544 (Nichtzulassungsbeschwerde)
        Beschwerde
          Rechtsbeschwerde
            §§ 574 ff (Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde)
     
      Wiederaufnahme des Verfahrens
        § 586 (Klagefrist)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 707 (Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung)

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