Zivilprozessordnung

   Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 - 605a)   

§ 595
Keine Widerklage; Beweismittel

(1) Widerklagen sind nicht statthaft.

(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

Rechtsprechung zu § 595 ZPO

116 Entscheidungen zu § 595 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 595 ZPO

Querverweise

Auf § 595 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 595 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 33 I (Besonderer Gerichtsstand der Widerklage) (zu § 595 I)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Urkunden
            § 440 (Beweis der Echtheit von Privaturkunden) (zu § 595 II)
            § 440 I (Beweis der Echtheit von Privaturkunden) (zu § 595 II)
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