Zivilprozessordnung
| Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 - 605a) |
(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde.
(2) Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.
Rechtsprechung zu § 593 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 593 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 593 ZPO
Querverweise
Auf § 593 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 46 (Grundsatz)
Rechtsberatung
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