Zivilprozessordnung

   Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 - 605a)   

§ 593
Klageinhalt; Urkunden

(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde.

(2) Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.

Rechtsprechung zu § 593 ZPO

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Querverweise

Auf § 593 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
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