Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 3 - Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte (§§ 38 - 40) |
(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.
(2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn
| 1. | der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder | |
| 2. | für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. |
In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.
Rechtsprechung zu § 40 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 40 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 40 ZPO
- Das ZPO-Reformgesetz
von RiAG a.D. Hans van Els
Ein Überblick für das Familienrecht - ausgenommen die Rechtsmittel
Forum Familienrecht 1/2002, S. 4-8
über www.forum-familienrecht.de - § 40 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 40 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 40 ZPO:
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
- § 39 (Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung) (zu § 40 II 2)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 95 (Ausschließliche Zuständigkeit) (zu § 40 II Nr. 2)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 23a (zu § 40 II Nr. 1)
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