Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 2 - Streitgenossenschaft (§§ 59 - 63)   

§ 59
Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Rechtsprechung zu § 59 ZPO

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Literatur im Internet zu § 59 ZPO

Querverweise

Auf § 59 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 59 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 36 Nr. 3 (Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit) (zu §§ 59 ff)
        Parteien
          Prozesskosten
            § 100 (Kosten bei Streitgenossen) (zu §§ 59 ff)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 145 (Prozesstrennung)
            § 147 (Prozessverbindung)
     
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Allgemeine Vorschriften
              § 805 III (Klage auf vorzugsweise Befriedigung) (zu §§ 59 ff)
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 856 II (Klage bei mehrfacher Pfändung) (zu §§ 59 ff)
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