Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 2 - Streitgenossenschaft (§§ 59 - 63) |
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.
Rechtsprechung zu § 59 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 59 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 59 ZPO bei ibr-online
- OLG Dresden, BGB-Gesellschafter als Streitgenossen, 16.8.01 (NJW-RR 1902, 544)
§§ 705 ff BGB, §§ 59 ff ZPO, auch nach Anerkennung eigener Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft (GbR) sind die Gesellschafter weiterhin für Klagen in eigenem Namen prozeßführungsbefugt
- BGH, Widerklage gegen Eheleute, 22.2.00 (NJW 2000, 1871)
keine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO zulässig, wenn gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten zusammen mit einem Beteiligten (nur für diesen gilt § 33 ZPO) Widerklage (Drittwiderklage) erhoben wird, die Streitgenossen (§§ 59 ff ZPO) jedoch einen gemeinsamen - anderweitigen - Gerichtsstand haben
- BGH, Gabelstapler, 24.6.92 (BGHZ 119, 35)
§ 518 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, eindeutige Bezeichnung der Rechtsmittelführer bei Streitgenossenschaft (§§ 59 ff ZPO);
kurze Verjährung analog § 558 BGB <Fassung bis 31.8.01> (nun § 548 BGB), § 606 BGB bei c.i.c. (nunmehr § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>) und Kauf auf Probe (nunmehr §§ 454 f BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, Schatzfund durch Baggerführer, 20.1.88 (BGHZ 103, 101)
§ 984 BGB, Arbeitnehmer als "Entdecker", § 4 Nr. 9 VOB/B, keine Weiterleitung der Herausgabepflicht;
§ 516 ZPO <Fassung bis 31.12.01>;
§ 518 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Berufung bei mehreren Streitgenossen (§§ 59 ff ZPO), zur Auslegung, gegen wen die Berufung gerichtet ist
- BGH, Wirkungslose Revisionszulassung, 23.6.83 (NJW 1984, 927)
§§ 546, 554b ZPO <Fassung bis 31.12.01>, keine Bindung des Revisionsgerichts bei Zulassung einer Revision durch das Berufungsgericht, wenn sie bereits kraft Höhe der Beschwer statthaft ist (Hinweis: überholt durch die Neuregelung des Revisionsrechts zum 1.1.02);
§ 5 ZPO, subjektive Klagehäufung auf Klägerseite, Beschwer eines Streitgenossen (§§ 59 ff ZPO) ergibt sich (bei fehlender wirtschaftlicher Identität) aus den zusammengerechneten Streitgegenständen
- BGH, Mitfahrt im Krankenwagen, 28.10.80 (NJW 1981, 578)
§ 546 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 5 ZPO, subjektive Klagehäufung auf Beklagtenseite, Beschwer eines Streitgenossen (§§ 59 ff ZPO) ergibt sich (bei fehlender wirtschaftlicher Identität) aus den zusammengerechneten Streitgegenständen, ein Beklagter kann deshalb auch dann Revision einlegen, wenn seine eigene tatsächliche Belastung unter der Revisionssumme liegt
Literatur im Internet zu § 59 ZPO
- Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe bei Streitgenossenschaft
von Dr. Martin Notthoff
AnwBl 1996, 611
über www.anwaltverein.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 59 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 64
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 59 ZPO und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?