Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 2 - Streitgenossenschaft (§§ 59 - 63)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 59
Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Rechtsprechung zu § 59 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Dresden, BGB-Gesellschafter als Streitgenossen, 16.8.01 (NJW-RR 1902, 544)
    §§ 705 ff BGB, §§ 59 ff ZPO, auch nach Anerkennung eigener Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft (GbR) sind die Gesellschafter weiterhin für Klagen in eigenem Namen prozeßführungsbefugt

  • BGH, Widerklage gegen Eheleute, 22.2.00 (NJW 2000, 1871)
    keine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO zulässig, wenn gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten zusammen mit einem Beteiligten (nur für diesen gilt § 33 ZPO) Widerklage (Drittwiderklage) erhoben wird, die Streitgenossen (§§ 59 ff ZPO) jedoch einen gemeinsamen - anderweitigen - Gerichtsstand haben

  • BGH, Gabelstapler, 24.6.92 (BGHZ 119, 35)
    § 518 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, eindeutige Bezeichnung der Rechtsmittelführer bei Streitgenossenschaft (§§ 59 ff ZPO);
    kurze Verjährung analog § 558 BGB <Fassung bis 31.8.01> (nun § 548 BGB), § 606 BGB bei c.i.c. (nunmehr § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>) und Kauf auf Probe (nunmehr §§ 454 f BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Schatzfund durch Baggerführer, 20.1.88 (BGHZ 103, 101) 
    § 984 BGB, Arbeitnehmer als "Entdecker", § 4 Nr. 9 VOB/B, keine Weiterleitung der Herausgabepflicht;
    § 516 ZPO <Fassung bis 31.12.01>;
    § 518 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Berufung bei mehreren Streitgenossen (§§ 59 ff ZPO), zur Auslegung, gegen wen die Berufung gerichtet ist

  • BGH, Wirkungslose Revisionszulassung, 23.6.83 (NJW 1984, 927)
    §§ 546, 554b ZPO <Fassung bis 31.12.01>, keine Bindung des Revisionsgerichts bei Zulassung einer Revision durch das Berufungsgericht, wenn sie bereits kraft Höhe der Beschwer statthaft ist (Hinweis: überholt durch die Neuregelung des Revisionsrechts zum 1.1.02);
    § 5 ZPO, subjektive Klagehäufung auf Klägerseite, Beschwer eines Streitgenossen (§§ 59 ff ZPO) ergibt sich (bei fehlender wirtschaftlicher Identität) aus den zusammengerechneten Streitgegenständen

  • BGH, Mitfahrt im Krankenwagen, 28.10.80 (NJW 1981, 578) 
    § 546 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 5 ZPO, subjektive Klagehäufung auf Beklagtenseite, Beschwer eines Streitgenossen (§§ 59 ff ZPO) ergibt sich (bei fehlender wirtschaftlicher Identität) aus den zusammengerechneten Streitgegenständen, ein Beklagter kann deshalb auch dann Revision einlegen, wenn seine eigene tatsächliche Belastung unter der Revisionssumme liegt

Querverweise

Auf § 59 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 59 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 36 Nr. 3 (Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit) (zu §§ 59 ff)
        Parteien
          Prozesskosten
            § 100 (Kosten bei Streitgenossen) (zu §§ 59 ff)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 145 (Prozesstrennung)
            § 147 (Prozessverbindung)
     
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Allgemeine Vorschriften
              § 805 III (Klage auf vorzugsweise Befriedigung) (zu §§ 59 ff)
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 856 II (Klage bei mehrfacher Pfändung) (zu §§ 59 ff)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 59 ZPO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht