Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 2 - Streitgenossenschaft (§§ 59 - 63) |
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
Rechtsprechung zu § 60 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 60 ZPO
Querverweise
Auf § 60 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 64
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 74
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