Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Rechtsprechung zu § 11 FamFG
19 Entscheidungen zu § 11 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.02.2013 - XII ZB 647/12
Familienrecht - Prüfung der Eignung des Vorsorgebevollmächtigten
- OLG Schleswig, 03.08.2011 - 3 Wx 80/11
Überprüfung der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts durch das Gericht
- BGH, 29.11.2012 - V ZB 170/12
Haftrecht - Abschiebehaftsache
- OLG München, 26.09.2012 - 34 Wx 258/12
1. Das Grundbuchamt hat die Wirksamkeit einer Vollmacht und den Umfang der ...
- OLG Frankfurt, 16.11.2010 - 20 W 448/10
Ermächtigung des Notars nach § 378 II FamFG
- OLG Zweibrücken, 03.01.2013 - 6 WF 182/12
Zur Wiedereinsetzung bei falscher Rechtsmittelbelehrung
- OLG München, 18.12.2012 - 34 Wx 461/12
1. Zur Eintragungsfähigkeit der deutschen Zweigniederlasung einer polnischen ...
- OLG Jena, 27.06.2012 - 9 W 289/12
Bevollmächtigung im Grundbuchverfahren
- OLG München, 27.06.2012 - 34 Wx 139/12
Grundbucheintragung: Amtswiderspruch gegen die Löschung eines Nacherbenvermerks ...
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Literatur im Internet zu § 11 FamFG
- § 11 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Familienverfahrensgesetz - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 3 (Gerichtliche Vertretung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150