Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a)   

§ 8
Beteiligtenfähigkeit

Beteiligtenfähig sind

1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden.

Rechtsprechung zu § 8 FamFG

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Literatur im Internet zu § 8 FamFG

Querverweise

Auf § 8 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften
          § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
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