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   AG Bremen, 28.07.2010 - 82 Cs 12/10, 82 Cs 650 Js 62443/09 (12/10)   

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https://dejure.org/2010,32784
AG Bremen, 28.07.2010 - 82 Cs 12/10, 82 Cs 650 Js 62443/09 (12/10) (https://dejure.org/2010,32784)
AG Bremen, Entscheidung vom 28.07.2010 - 82 Cs 12/10, 82 Cs 650 Js 62443/09 (12/10) (https://dejure.org/2010,32784)
AG Bremen, Entscheidung vom 28. Juli 2010 - 82 Cs 12/10, 82 Cs 650 Js 62443/09 (12/10) (https://dejure.org/2010,32784)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NZV 2011, 151
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Essen, 31.10.2005 - 23 Os 160/05

    Beginn der Vollstreckung eines rechtskräftigen Fahrverbots bei Verlust des

    Auszug aus AG Bremen, 28.07.2010 - 82 Cs 12/10
    Vertreten wird, dass für die Fristberechnung auf den Tag des Verlustes abzustellen sein soll (AG Viechtach NStZ-RR 2006, 352; AG Neunkirchen Blutalkohol 2005, 499) oder auf den Tag des Eingangs der Verlustanzeige beim Gericht oder der Vollstreckungsbehörde (LG Essen NZV 2006, 166; König, in: Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage (2009), § 25 StVG Rn. 31).

    Die Anknüpfung der Fahrverbotsfrist in den Fällen des Führerscheinverlustes an die amtliche Inverwahrungnahme eines Ersatzführerscheins oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 463 b Abs. 3 StPO begründet entgegen geäußerter Bedenken (LG Essen NZV 2006, 166; AG Neunkirchen Blutalkohol 2005, 499 (500)) keine unvertretbare Benachteiligung des vom Fahrverbot Betroffenen.

  • OLG Düsseldorf, 09.08.1999 - 5 Ss 45/99

    Beginn der Verbotsfrist bei Verhängung eines Fahrverbots

    Auszug aus AG Bremen, 28.07.2010 - 82 Cs 12/10
    Die eidesstattliche Versicherung ist als Ersatz für die Verwahrung des Führerscheins anzusehen (OLG Düsseldorf NZV 1999, 521 (522); Stree, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 27. Auflage (2006), § 44 Rn. 22).
  • OLG Köln, 20.10.2015 - 1 RVs 133/15

    Beginn der Verbotsfrist nach Verhängung eines Fahrverbots bei Verlust des

    Diese Verpflichtung ist gemäß §§ 24 StVG, 75 Ziff. 4 FEV bußgeldbewehrt (AG C NZV 2011, 151 [152]; anders noch unter Geltung der diesbezüglichen Vorschriften der StVZO OLG Karlsruhe BeckRS 2008 14238; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 23 [24]; Schäpe DAR 1998, 10 [13]; Grohmann DAR 1988, 45 [47]).

    Hat der Betroffene kein Ersatzpapier beantragt, das er in amtliche Verwahrung geben kann, hat er nach erfolglosem Vollstreckungsversuch auf Antrag der Vollstreckungsbehörde eines eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Führerscheins gemäß § 25 Abs. 4 StVG (vgl. a. § 463b Abs. 3 StPO für das Fahrverbot des § 44 StGB) abzugeben, an welche der Beginn der Verbotsfrist angeknüpft werden kann (so: OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 23 [25]; AG C NZV 2011, 151; Schäpe DAR 1998, 10 [13]; ohne Begr. Deutscher NZV 2000, 105 [111]).

    Zutreffend ist zwar, dass der Beginn der Verbotsfrist allein von den Angaben des Betroffenen abhängt (so AG C NZV 2011, 151 [152]), wenn die Behörde diesen keinen Glauben schenken will, kann sie indessen das Verfahren gemäß § 25 Abs. 2 und 4 StVG betreiben.

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