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   AG Westerstede, 09.12.2015 - 85 F 5053/15 Ri   

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AG Westerstede, 09.12.2015 - 85 F 5053/15 Ri (https://dejure.org/2015,61164)
AG Westerstede, Entscheidung vom 09.12.2015 - 85 F 5053/15 Ri (https://dejure.org/2015,61164)
AG Westerstede, Entscheidung vom 09. Dezember 2015 - 85 F 5053/15 Ri (https://dejure.org/2015,61164)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrechtsiegen.de

    Eheliche Wohnung - Entrichtung einer Nutzungsentschädigung während des Trennungsjahres

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1085
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13

    Alleinige Nutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben: Nutzungsvergütung bei

    Auszug aus AG Westerstede, 09.12.2015 - 85 F 5053/15
    Für die Dauer des Getrenntlebens richtet sich dieser Anspruch auch bei gemeinsamem Eigentum ausschließlich nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB als lex specialis zu § 745 BGB (der erst ab Rechtskraft der Scheidung greift, BGH, FamRZ 2014, 460 unter Aufgabe bzw. Ergänzung seiner bisherigen Rechtsprechung).

    Zugleich schafft sie einen Ausgleich dafür, dass nur noch der Verbliebene alleine diejenigen Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten gemeinsam zustehen sollten (BGH FamRZ 2014, 460).

    Zum Teil sind sie veraltet, weil sie vor der Entscheidung des BGH (FamRZ 2014, 460) zum Verhältnis von § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB zu § 745 BGB ergangen sind und/oder Entscheidungen für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung betreffen, für die im Verhältnis der Miteigentümer § 745 BGB mit anderen Tatbestandsvoraussetzungen zum Tragen kommt.

    Dass es neben dem Verlangen auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung bei der hier einschlägigen Regelung nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB weiterer Voraussetzungen bedarf im Sinne von "Zahlung oder Auszug", ist auch der Entscheidung des BGH (FamRZ 2014, 460) nicht zu entnehmen.

  • OLG Bremen, 03.03.2014 - 4 UF 181/13

    Rechte der Ehegatten an einem auf einem Gemeinschaftskonto befindlichen Guthabens

    Auszug aus AG Westerstede, 09.12.2015 - 85 F 5053/15
    Nur für die Aktivierung dieses Anspruchs auf Nutzungsvergütung nach § 745 BGB bedarf es nach überwiegender Ansicht und der noch nicht ausdrücklich aufgegebenen Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1986, 434, 435; davon ohne Begründung abweichend BGH FamRZ 2008, 2015, 2018 -bloße Zahlungsaufforderung) mehr als ein Zahlungsverlangen, nämlich ein Verlangen nach Neuregelung der Verwaltung und Benutzung (Wever, FamRZ 2015, 1243; OLG Bremen FamRZ 2014, 1299, 1300).

    Denn durch sein gesamtes Verhalten beginnend mit dem Austausch der Schlösser hat er deutlich gemacht, dass er in der Immobilie bleiben will (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 15.05.2014 - juris; OLG Bremen FamRZ 2014, 1299, 1300; grundsätzlich gegen eine Überlegungszeit (Wever, FamRZ 2008, 1485, 1486; Erman-K.Kroll-Ludwigs, § 1361 b, Rn. 12).

  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 82/84

    Berücksichtigung der alleinigen Nutzung der Ehewohnung bei der

    Auszug aus AG Westerstede, 09.12.2015 - 85 F 5053/15
    Nur für die Aktivierung dieses Anspruchs auf Nutzungsvergütung nach § 745 BGB bedarf es nach überwiegender Ansicht und der noch nicht ausdrücklich aufgegebenen Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1986, 434, 435; davon ohne Begründung abweichend BGH FamRZ 2008, 2015, 2018 -bloße Zahlungsaufforderung) mehr als ein Zahlungsverlangen, nämlich ein Verlangen nach Neuregelung der Verwaltung und Benutzung (Wever, FamRZ 2015, 1243; OLG Bremen FamRZ 2014, 1299, 1300).
  • BGH, 06.08.2008 - XII ZR 155/06

    Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten bei Scheidung der Ehe

    Auszug aus AG Westerstede, 09.12.2015 - 85 F 5053/15
    Nur für die Aktivierung dieses Anspruchs auf Nutzungsvergütung nach § 745 BGB bedarf es nach überwiegender Ansicht und der noch nicht ausdrücklich aufgegebenen Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1986, 434, 435; davon ohne Begründung abweichend BGH FamRZ 2008, 2015, 2018 -bloße Zahlungsaufforderung) mehr als ein Zahlungsverlangen, nämlich ein Verlangen nach Neuregelung der Verwaltung und Benutzung (Wever, FamRZ 2015, 1243; OLG Bremen FamRZ 2014, 1299, 1300).
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