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   AG Wuppertal, 07.10.2022 - 33 C 42/21   

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AG Wuppertal, 07.10.2022 - 33 C 42/21 (https://dejure.org/2022,54834)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 07.10.2022 - 33 C 42/21 (https://dejure.org/2022,54834)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 07. Oktober 2022 - 33 C 42/21 (https://dejure.org/2022,54834)
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  • OLG Düsseldorf, 09.03.2021 - 1 U 77/20

    Nutzungsausfall, lange Reparaturdauer

    Auszug aus AG Wuppertal, 07.10.2022 - 33 C 42/21
    Auch ist der Kläger seiner ihm ausgehend von dem Vorbringen der Beklagten obliegenden sekundären Darlegungslast (die Beweislast für einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des Geschädigten im Sinne von § 254 BGB trägt auch hier nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung der Schädiger, vgl. auch OLG Düsseldorf Urt. v. 9.3.2021 - 1 U 77/20 = BeckRS 2021, 5819 Rn. 8, beckonline) zum fehlenden Zugriff auf ein Ersatzfahrzeug in einem hinreichenden Maße nachgekommen.

    77120 = BeckRS 2021, 5819 Rn. 18, beckonline) nicht in einem hinreichenden Maße nachgekommen ist.

  • BGH, 26.04.2022 - VI ZR 147/21

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sicherungsabtretung von Reparaturkostenersatz;

    Auszug aus AG Wuppertal, 07.10.2022 - 33 C 42/21
    Werkstatt- bzw. Prognoserisiko im Übrigen auch nicht darauf zu berufen, dass einzelne dem Geschädigten konkret in Rechnung gestellten Positionen nicht erforderlich oder überhöht seien (vgl. hierzu in Ergänzung ZU den Ausführungen des Gerichts im Rahmen des Beweisbeschlusses vom 24.06.2021 auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21 -, Rn. 12 ff., juris m.w.N.).
  • OLG Köln, 01.08.2014 - 11 U 23/14

    Voraussetzungen des Abzugs "neu für alt" bei einem Schadensersatzanspruch

    Auszug aus AG Wuppertal, 07.10.2022 - 33 C 42/21
    Ein Abzug aus dem sich sowohl aus einer tatsächlichen, als auch aus einer normativen Komponente zusammensetzenden Ausgleichsgesichtspunkt "neu für alt" war - nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der unangegriffen gebliebenen Feststellung des Sachverständigen wonach die Beseitigung des auf der Beifahrerseite vorhandenen Kratzers infolge der Reparatur des in Rede stehenden Unfallschadens nicht zu einer Wertsteigerung des Klägerfahrzeugs führt - nicht vorzunehmen (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 4. August 2014 - 11 U 23/14, m.w.N. unter Rn. 5, juris; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK- Straßenverkehrsrecht, 2, Aufl., Stand: 19.07.2022, § 249 BGB Rn. 53; Pardey, in: Geigel, Der Haftpflichtprozes$, 28. Aufl. 2020, Kap. 9, Rn. 84).
  • BGH, 06.06.1972 - VI ZR 49/71

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verursachung eines Verkehrsunfalls -

    Auszug aus AG Wuppertal, 07.10.2022 - 33 C 42/21
    Soweit die Beklagte vorträgt, dass der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt sei und demnach lediglich Nettobeträge verlangen könne, ist die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte, selbst wenn man zu ihren Gunsten darüber hinwegsieht, dass die Zugehörigkeit des Klägerfahrzeugs zu einem Betriebsvermögen schon nicht hinreichend dargelegt wurde, geschweige denn dass dies angesichts der als Anlagen K 8 und K 9 zur Gerichtsakte gereichten Schreiben naheliegend erscheinen würde, jedenfalls - auch nach entsprechendem Hinweis des Klägers - beweisfällig 7 geblieben (vgl. insbesondere auch OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 26.3.2014 - 17 U 150/13 = BeckRS 2014, 21797, Rn. 25, nach beckonline; BGH, Urteil vom 06.06.1972 - VI ZR 49/71 sowie Almeroth, in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2017, § 249 BGB Rn, 350 f. m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 24.08.2015 - 1 U 37/15

    Rücktritt vom Kaufvertrag: Ausstehender Kaufpreisrest als Schadensersatz statt

    Auszug aus AG Wuppertal, 07.10.2022 - 33 C 42/21
    dass der Kläger sein Fahrzeug während der Reparatur hätte nutzen können, spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger sein Fahrzeug für den im Gutachter a schiasten Zeitraum von drei bis vier 8 Tagen entbehren musste (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2016 - I-1 U 37/15 -, Rn. 55, juris).
  • OLG Schleswig, 30.01.2020 - 7 U 210/19

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Überholen einer stockenden Kolonne mit

    Auszug aus AG Wuppertal, 07.10.2022 - 33 C 42/21
    Dabei verkennt das Gericht nicht, dass auch in Fallkonstellationen, in denen die schadenbedingte Erneuerung nicht zu einer Werterhöhung der Sache selbst führt, ein Abzug unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" in Betracht kommen kann; gleichwohl erscheint - nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung | Dispositionshoheit des Geschädigten - Zurückhaltung in Konstellationen geboten, in denen es -- wie hier - nicht um die schadenbedingte Erneuerung von regelmäßig zu erneuernden (Verschleiß-)Teilen eines Fahrzeugs geht (vgl. zur unfallbedingten Reifenerneuerung etwa OLG Schleswig, Beschl. v. 30.01.2020 - 7 U 210/19; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2001 - 4 U 126/00; krit.: Almeroth, in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2017, 8249 BGB Rn. 169 ff), bei welchen sich ein Abzug gerade im Hinblick auf den Gesichtspunkt einer realen Entlastung von hypothetischen Aufwendungen rechtfertigen lässt (vgl. auch Pardey, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Auflage 2020, Kap. 9 Rn. 81).
  • OLG Naumburg, 21.05.2010 - 10 U 60/08

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Verkürzung der fünfjährigen Verjährungsfrist in

    Auszug aus AG Wuppertal, 07.10.2022 - 33 C 42/21
    Soweit der Kläger unter Vorlage einer E-Mail der Werkstatt vom 04.12.2019 vorträgt, dass sich das Klägerfahrzeug vom 18.11.2019 bis zum 28.11.2019 in Reparatur befunden habe, vermochte das Gericht - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigenbürcg wonach die voraussichtliche Reparaturdauer mit ca. 3-4 Arbeitstagen ausgewiesen wurde - nach dem gesamten Akteninhalt eine hinreichende Überzeugung von einer über einen Zeitraum von vier Tagen hinausgehenden Reparaturdauer nicht zu gewinnen, zumal nicht zuletzt auch dem Ausdruck der E-Mail vom 04.12.2019 im konkreten Fall kein einem (hier nicht angetretenen) Zeugenbeweis durch Vernehmung des Ausstellers durch das Gericht gleichkommendes Gewicht beigemessen werden konnte (vgl. hierzu auch Ortner, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Werkstand: 58. EL März 2022, Teil 13.2 lit. E. "Beweiswert einer E-Mail" Rn. 44 ff.; Spindler, in: Schuster/Spindler, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, 8 126a BGBRn. 15; Roßnagel/Pfitzmann, NJW 2003, 1209 ff.; Makoski, K&R 2007, 246 f.; zur Dauer der Reparatur: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.2. 2010 - 10 U 60/08; Almeroth, in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2017, 8 249 BGBRin. 309), Demgemäß kam es nicht mehr entscheidend darauf an, dass der Kläger der ihn hinsichtlich der Abweichung zu den Ausführungen zur Reparaturdauer seines Gutachters treffenden sekundären Darlegungslast (vgl. hierzu OLG Düsseldorf Urt. v. 09.03.2021 - 1 U 9.
  • OLG Frankfurt, 26.03.2014 - 17 U 150/13

    Umfang der Ersatzfähigkeit von unfallbedingten Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Wuppertal, 07.10.2022 - 33 C 42/21
    Soweit die Beklagte vorträgt, dass der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt sei und demnach lediglich Nettobeträge verlangen könne, ist die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte, selbst wenn man zu ihren Gunsten darüber hinwegsieht, dass die Zugehörigkeit des Klägerfahrzeugs zu einem Betriebsvermögen schon nicht hinreichend dargelegt wurde, geschweige denn dass dies angesichts der als Anlagen K 8 und K 9 zur Gerichtsakte gereichten Schreiben naheliegend erscheinen würde, jedenfalls - auch nach entsprechendem Hinweis des Klägers - beweisfällig 7 geblieben (vgl. insbesondere auch OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 26.3.2014 - 17 U 150/13 = BeckRS 2014, 21797, Rn. 25, nach beckonline; BGH, Urteil vom 06.06.1972 - VI ZR 49/71 sowie Almeroth, in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2017, § 249 BGB Rn, 350 f. m.w.N.).
  • OLG Celle, 26.09.2000 - 4 U 126/00

    Streitwertberechnung: Klage eines Ehegatten auf Nutzungsentschädigung für das von

    Auszug aus AG Wuppertal, 07.10.2022 - 33 C 42/21
    Dabei verkennt das Gericht nicht, dass auch in Fallkonstellationen, in denen die schadenbedingte Erneuerung nicht zu einer Werterhöhung der Sache selbst führt, ein Abzug unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" in Betracht kommen kann; gleichwohl erscheint - nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung | Dispositionshoheit des Geschädigten - Zurückhaltung in Konstellationen geboten, in denen es -- wie hier - nicht um die schadenbedingte Erneuerung von regelmäßig zu erneuernden (Verschleiß-)Teilen eines Fahrzeugs geht (vgl. zur unfallbedingten Reifenerneuerung etwa OLG Schleswig, Beschl. v. 30.01.2020 - 7 U 210/19; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2001 - 4 U 126/00; krit.: Almeroth, in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2017, 8249 BGB Rn. 169 ff), bei welchen sich ein Abzug gerade im Hinblick auf den Gesichtspunkt einer realen Entlastung von hypothetischen Aufwendungen rechtfertigen lässt (vgl. auch Pardey, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Auflage 2020, Kap. 9 Rn. 81).
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