Rechtsprechung
ArbG Köln, 10.01.2023 - 14 BV 208/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
Kurzfassungen/Presse (7)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Das Laptop des Betriebsrats muss nicht fest montiert werden
- beck-blog (Kurzinformation)
Ein Laptop ist ein mobiler PC
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Laptop des Betriebsrats
- lto.de (Kurzinformation)
Ein Laptop für den Betriebsrat darf nicht im Büro festmontiert werden
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Laptop des Betriebsrats muss nicht fest montiert werden
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Betriebsrats-Laptop wird nicht im Büro befestigt - Ein Betriebsrat hat Anspruch auf ein "standortunabhängig verwendbares" Gerät
- anwalt.de (Kurzinformation)
Laptop für den Betriebsrat muss flexibel einsetzbar sein
Verfahrensgang
- ArbG Köln, 04.11.2021 - 14 BV 208/20
- LAG Köln, 24.06.2022 - 9 TaBV 52/21
- ArbG Köln, 10.01.2023 - 14 BV 208/20
- LAG Köln - 5 Ta 26/23 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 21.04.1983 - 6 ABR 70/82
Anspruch des Betriebsrats auf Erhalt einer Fachzeitschrift
Auszug aus ArbG Köln, 10.01.2023 - 14 BV 208/20
Die Schuldnerin ist daher gemäß § 888 ZPO durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erfüllung anzuhalten (zur Unvertretbarkeit der geschuldeten Handlung vgl. BAG 21.04.1983 - 6 ABR 70/82 - zu II 2 der Gründe, BAGE 42, 259;… a.A. GMP/Spinner ArbGG 10. Aufl. § 85 Rn. 13) . - BGH, 17.06.1994 - V ZR 204/92
Abtretung des Eigentumsübertragungsanspruchs nach Auflassung des Kaufgrundstücks; …
Auszug aus ArbG Köln, 10.01.2023 - 14 BV 208/20
Als Leistung ist dabei der Leistungserfolg zu verstehen; die Leistungshandlung allein genügt nicht (BGH 17.06.1994 - V ZR 204/92 - zu II 1 b der Gründe) . - LAG Köln, 24.06.2022 - 9 TaBV 52/21
Antragsbindung im Beschlussverfahren; Heilung eines Verstoßes gegen § 308 ZPO ; …
Auszug aus ArbG Köln, 10.01.2023 - 14 BV 208/20
Das Landesarbeitsgericht Köln wies die dagegen gerichtete Beschwerde der Schuldnerin mit Beschluss vom 24.06.2022 (Aktenzeichen - 9 TaBV 52/21 -) zurück; der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln ist mittlerweile rechtskräftig.