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   BFH, 31.05.2017 - V R 30/15   

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https://dejure.org/2017,50372
BFH, 31.05.2017 - V R 30/15 (https://dejure.org/2017,50372)
BFH, Entscheidung vom 31.05.2017 - V R 30/15 (https://dejure.org/2017,50372)
BFH, Entscheidung vom 31. Mai 2017 - V R 30/15 (https://dejure.org/2017,50372)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst a, EGRL 67/97 Art 2 Nr 13, EGRL 67/97 Art 3 Abs 1, EGRL 67/97 Art 3 Abs 4, EGRL 67/97 Art ... 8, PostG § 11, PostG § 33, PostG § 34, PUDLV § 1 Abs 1, PUDLV § 1 Abs 2, UStG § 4 Nr 11b, UStG VZ 2008, UStG VZ 2009, UStG § 4 Nr 11b
    Förmliche Zustellung von Briefsendungen als Teilbereich der Post-Universaldienstleistungen

  • Bundesfinanzhof

    Förmliche Zustellung von Briefsendungen als Teilbereich der Post-Universaldienstleistungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 11b UStG 2005 vom 19.12.2008, Art 132 Abs 1 Buchst a EGRL 112/2006, Art 2 Nr 13 EGRL 67/97, Art 3 Abs 1 EGRL 67/97, Art 3 Abs 4 EGRL 67/97
    Förmliche Zustellung von Briefsendungen als Teilbereich der Post-Universaldienstleistungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines Postdienstleisters aus der förmlichen Zustellung von Schriftstücken

  • rewis.io

    Förmliche Zustellung von Briefsendungen als Teilbereich der Post-Universaldienstleistungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Förmliche Zustellung von Briefsendungen als Teilbereich der Post-Universaldienstleistungen

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines Postdienstleisters aus der förmlichen Zustellung von Schriftstücken

  • datenbank.nwb.de

    Förmliche Zustellung von Briefsendungen als Teilbereich der Post-Universaldienstleistungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der förmlichen Zustellungen von Postsendungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Förmliche Zustellung von Briefsendungen als Teilbereich der Post-Universaldienstleistungen (EuGH-Vorlage)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der förmlichen Zustellungen von Postsendungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerpflicht der förmlichen Zustellungen von Postsendungen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der förmlichen Zustellungen von Postsendungen

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 11b, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst a, EGRL 67/97 Art 3 Abs 4
    Umsatzsteuerbefreiung, Bescheinigung, Vertrag

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 259, 453
  • BB 2018, 21
  • BB 2018, 483
  • DB 2018, 22
  • BStBl II 2018, 240
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 23.04.2009 - C-357/07

    DER VON DEM BRITISCHEN UNTERNEHMEN ROYAL MAIL ANGEBOTENE POSTALISCHE

    Auszug aus BFH, 31.05.2017 - V R 30/15
    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind "öffentliche Posteinrichtungen" in diesem Sinne öffentliche oder private Betreiber, die sich verpflichten, in einem Mitgliedstaat den gesamten --dem Allgemeinwohl zugutekommenden-- Universalpostdienst, wie er in Artikel 3 der Post-Richtlinie geregelt ist, oder einen Teil desselben zu gewährleisten (EuGH-Urteil TNT Post UK vom 23. April 2009 C-357/07, EU:C:2009:248, Leitsatz 1, Randziffern 36, 40, und Kommission/ Schweden vom 21. April 2015 C-114/14, EU:C:2015:249, Randziffer 28).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst diese Steuerbefreiung Dienstleistungen, welche die Posteinrichtungen als solche ausführen, nämlich in ihrer Eigenschaft als Betreiber, der sich verpflichtet, in einem Mitgliedstaat den gesamten Universalpostdienst oder einen Teil davon zu gewährleisten; nicht davon berührt sind Dienstleistungen und die dazugehörenden Lieferungen von Gegenständen, deren Bedingungen individuell ausgehandelt wurden (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, Rz 44 bis 49, Leitsatz 2).

    Öffentliche Posteinrichtungen in diesem Sinne sind öffentliche oder private Betreiber, die sich verpflichten, postalische Dienstleistungen zu erbringen, die den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen und damit in der Praxis den gesamten Universalpostdienst in einem Mitgliedstaat, wie er in Artikel 3 der Post-Richtlinie beschrieben ist, oder einen Teil davon zu gewährleisten (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, Randziffer 36).

    Ein Ausschluss der förmlichen Zustellung von Briefsendungen vom Anwendungsbereich der Steuerbefreiung könnte vor diesem Hintergrund und dem gesetzlich geregelten Erfordernis eines "einheitlichen Leistungsangebots" der Unternehmer dem Neutralitätsprinzip im Sinne der gebotenen Belastungsgleichheit zuwider laufen (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, Randziffer 45).

    Bei der förmlichen Zustellung von Briefsendungen handelt es sich auch nicht um Dienstleistungen, deren Bedingungen "individuell ausgehandelt" würden, so dass der vom EuGH in seiner Rechtsprechung ausdrücklich genannte Ausschlussgrund nicht eingreift (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, Randziffer 44 bis 49, Leitsatz 2).

  • EuGH, 15.02.2017 - C-592/15

    British Film Institute - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

    Auszug aus BFH, 31.05.2017 - V R 30/15
    B kann sich als privater Betreiber insoweit aber ggf. unmittelbar auf die Steuerbefreiung in Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe a MwStSystRL berufen (vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen der Berufbarkeit zuletzt EuGH-Urteil British Film Institute vom 15. Februar 2017 C-592/15, EU:C:2017:117, Randziffer 13, mit weiteren Nachweisen).
  • EuGH, 21.04.2015 - C-114/14

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer

    Auszug aus BFH, 31.05.2017 - V R 30/15
    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind "öffentliche Posteinrichtungen" in diesem Sinne öffentliche oder private Betreiber, die sich verpflichten, in einem Mitgliedstaat den gesamten --dem Allgemeinwohl zugutekommenden-- Universalpostdienst, wie er in Artikel 3 der Post-Richtlinie geregelt ist, oder einen Teil desselben zu gewährleisten (EuGH-Urteil TNT Post UK vom 23. April 2009 C-357/07, EU:C:2009:248, Leitsatz 1, Randziffern 36, 40, und Kommission/ Schweden vom 21. April 2015 C-114/14, EU:C:2015:249, Randziffer 28).
  • BFH, 06.02.2020 - V R 36/19

    Zur Steuerfreiheit von Post-Universaldienstleistungen

    Im Revisionsverfahren hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 31.05.2017 - V R 30/15 (BFHE 259, 453, BStBl II 2018, 240) den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung zur Klärung folgender Fragen zur Auslegung der MwStSystRL ersucht:.
  • FG Köln, 25.07.2023 - 8 K 2452/21

    Ist das Produkt "förmliche Zustellung" umsatzsteuerbefreit?

    Denn die maßgeblichen Entscheidungen des BFH über die EuGH-Vorlagen zu der Frage der Steuerfreiheit von PZA-Leistungen (BFH, EuGH-Vorlagen vom 31.05.2017 - V R 30/15 und V R 8/16, juris) datieren erst vom 31.05.2017 und waren damit noch nicht geeignet, die Gutgläubigkeit der Klägerin in die Bindungswirkung der zu ihren Lasten rechtswidrigen verbindlichen Auskunft im Streitjahr zu zerstören, zumal die vorangegangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen (vgl. FG Köln, Urteil vom 11.03.2015 - 2 K 1707/11, juris; FG Köln, Urteil vom 09.12.2015 - 2 K 1715/11, juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.2015 - 9 K 403/12, juris) den Inhalt der verbindlichen Auskunft gerade bestätigt und die Klägerin neben den von ihr vorgetragenen Gründen dazu veranlasst hatten, die PZA-Leistungen ab September 2016 nunmehr steuerpflichtig abzurechnen.
  • FG Köln, 09.12.2015 - 2 K 1715/11

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerfreiheit

    Des Weiteren regt der Kläger an, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des BFH in dem von der Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin geführten Revisionsverfahren V R 30/15 ruhen zu lassen.
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