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   BGH, 10.02.2021 - XII ZB 284/19   

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https://dejure.org/2021,8172
BGH, 10.02.2021 - XII ZB 284/19 (https://dejure.org/2021,8172)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2021 - XII ZB 284/19 (https://dejure.org/2021,8172)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2021 - XII ZB 284/19 (https://dejure.org/2021,8172)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Keine grundsätzlichen Bedenken gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung von Teilungskosten im Rahmen einer Ehescheidung bei Nachweis eines nicht existierenden Eigennutzes durch den Versorgungsträger

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Pauschalierung von Teilungskosten im Rahmen einer Mischkalkulation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 13 ; SGB VI § 159 ; SGB VI § 160
    Keine grundsätzlichen Bedenken gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung von Teilungskosten im Rahmen einer Ehescheidung bei Nachweis eines nicht existierenden Eigennutzes durch den Versorgungsträger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsausgleich - und die Pauschalierung von Teilungskosten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich und der Ansatz von Teilungskosten

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Pauschalierung von Teilungskosten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Teilungskosten beim Versorgungsausgleich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pauschalierung von Teilungskosten durch den Versorgungsträger zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 515
  • MDR 2021, 623
  • FamRZ 2021, 929
  • FamRZ 2021, 931
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 74/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bemessung des Teilungsaufwands des

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - XII ZB 284/19
    Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung von Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2-3% des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts bestehen auch bei einem 500 EUR deutlich übersteigenden Höchstbetrag (hier: 4.284 EUR) keine grundsätzlichen Bedenken, wenn der Versorgungsträger nachweisen kann, dass er sich durch den Abzug von Teilungskosten keine zusätzliche Einnahmequelle verschafft, sondern den Ansatz des Höchstbetrags benötigt, damit seine Mischkalkulation aufgeht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12, FamRZ 2015, 913 und vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12, FamRZ 2015, 916).

    Mit der Pauschalierung der Teilungskosten geht eine Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher, nach der - systemimmanent - bei bestimmten Anrechten höhere Teilungskosten umgelegt werden als bei einem konsequenten Stückkostenansatz tatsächlich angefallen wären, damit im Gegenzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere und den tatsächlichen Aufwand nicht deckende Teilungskosten erhoben werden können; insoweit hat der Senat ausdrücklich anerkannt, dass die Mischkalkulation (auch) eine Komponente des sozialen Ausgleichs enthält (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 Rn. 13 und vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916 Rn. 9).

    In diesen Fällen hat das Gericht seine Angemessenheitskontrolle im Ausgangspunkt daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger hiernach höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation - gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrags - insgesamt aufgeht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 Rn. 13 ff. und vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916 Rn. 9 f.).

    Hierzu ist regelmäßig ein konkreter Vortrag zu den tatsächlich zu erwartenden durchschnittlichen Stückkosten für die Einrichtung und Verwaltung eines neuen Anrechts erforderlich, die der Versorgungsträger entweder anhand einer Darlegung seiner internen Kostenstrukturen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916 Rn. 12 f.) oder anhand eines Rückgriffs auf Teilungskostentabellen auf der Grundlage von Kostenstrukturen externer Dienstleister (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 Rn. 17) ermitteln kann.

  • BGH, 25.03.2015 - XII ZB 156/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bemessung des Teilungsaufwands des

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - XII ZB 284/19
    Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung von Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2-3% des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts bestehen auch bei einem 500 EUR deutlich übersteigenden Höchstbetrag (hier: 4.284 EUR) keine grundsätzlichen Bedenken, wenn der Versorgungsträger nachweisen kann, dass er sich durch den Abzug von Teilungskosten keine zusätzliche Einnahmequelle verschafft, sondern den Ansatz des Höchstbetrags benötigt, damit seine Mischkalkulation aufgeht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12, FamRZ 2015, 913 und vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12, FamRZ 2015, 916).

    Mit der Pauschalierung der Teilungskosten geht eine Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher, nach der - systemimmanent - bei bestimmten Anrechten höhere Teilungskosten umgelegt werden als bei einem konsequenten Stückkostenansatz tatsächlich angefallen wären, damit im Gegenzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere und den tatsächlichen Aufwand nicht deckende Teilungskosten erhoben werden können; insoweit hat der Senat ausdrücklich anerkannt, dass die Mischkalkulation (auch) eine Komponente des sozialen Ausgleichs enthält (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 Rn. 13 und vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916 Rn. 9).

    In diesen Fällen hat das Gericht seine Angemessenheitskontrolle im Ausgangspunkt daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger hiernach höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation - gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrags - insgesamt aufgeht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 Rn. 13 ff. und vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916 Rn. 9 f.).

    Hierzu ist regelmäßig ein konkreter Vortrag zu den tatsächlich zu erwartenden durchschnittlichen Stückkosten für die Einrichtung und Verwaltung eines neuen Anrechts erforderlich, die der Versorgungsträger entweder anhand einer Darlegung seiner internen Kostenstrukturen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916 Rn. 12 f.) oder anhand eines Rückgriffs auf Teilungskostentabellen auf der Grundlage von Kostenstrukturen externer Dienstleister (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 Rn. 17) ermitteln kann.

  • BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12

    Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - XII ZB 284/19
    Dabei reicht der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG allerdings nur so weit, wie Ansprüche bereits bestehen, verschafft diese selbst aber nicht (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1259 Rn. 38 und NZA 2012, 905 Rn. 41).
  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - XII ZB 284/19
    b) Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten auf der Grundlage pauschaler Kostenabzüge in Höhe von 2-3 % des ehezeitbezogenen Kapitalwerts des auszugleichenden Anrechts hat der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung keine grundlegenden Bedenken erhoben (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 49 ff. und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 17 ff.).
  • BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - XII ZB 284/19
    Dabei reicht der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG allerdings nur so weit, wie Ansprüche bereits bestehen, verschafft diese selbst aber nicht (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1259 Rn. 38 und NZA 2012, 905 Rn. 41).
  • BGH, 04.04.2012 - XII ZB 310/11

    Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung: Pauschalierung der dem

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - XII ZB 284/19
    b) Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten auf der Grundlage pauschaler Kostenabzüge in Höhe von 2-3 % des ehezeitbezogenen Kapitalwerts des auszugleichenden Anrechts hat der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung keine grundlegenden Bedenken erhoben (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 49 ff. und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 17 ff.).
  • BGH, 27.06.2012 - XII ZB 275/11

    Versorgungsausgleich: Gerichtliche Angemessenheitsprüfung der Umlegung der

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - XII ZB 284/19
    Das Familiengericht kann sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des von dem Versorgungsträger ausgeübten Ermessens setzen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 275/11 - FamRZ 2012, 1546 Rn. 25).
  • BAG, 20.04.2004 - 3 AZR 266/02

    Gesamtversorgungsobergrenze - Beiträge zur Zusatzversorgung

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - XII ZB 284/19
    Insoweit entscheiden die Arbeitsvertragsparteien, die Betriebspartner, die Tarifvertragsparteien oder gegebenenfalls der Gesetzgeber über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung; eine über die dadurch eingeräumten Ansprüche hinausgehende Rechtsposition gewährleistet Art. 14 GG nicht (vgl. BAG NZA-RR 2005, 95, 97).
  • BGH, 24.03.2021 - XII ZB 230/16

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung rückstellungsfinanzierter

    bb) Das Familiengericht hat ferner zu ermitteln, welche Versorgung die ausgleichsberechtigte Person mit ihren biometrischen Daten im Falle einer fiktiven internen Teilung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person im System der Quellversorgung unter Berücksichtigung fiktiver Teilungskosten (vgl. dazu zuletzt Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 284/19 - zur Veröffentlichung bestimmt) zu erwarten hätte.
  • OLG Frankfurt, 25.04.2023 - 1 UF 2/22

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung auf den Ehezeitanteil rückwirkender

    So verfängt zum einen, wie das Familiengericht zutreffend festgestellt hat, der Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.2.2021 (- XII ZB 284/19 = FamRZ 2021, 929) nicht, denn hier hat die Versorgungsträgerin ihre Kosten konkret dargelegt und gerade nicht pauschalisiert in Form eines Prozentsatzes des ehezeitlichen Kapitalwerts, der hier 42.765 EUR beträgt.
  • OLG Frankfurt, 02.02.2023 - 1 UF 78/22

    Grundrente kein Anrecht im Sinne von § 2 Abs. 2 VersAusglG

    Auch hier war als Termin, der der voraussichtlichen Rechtskraft dieser Entscheidung am nächsten liegt, prognostisch der Wert zum 28.2.2023 anzunehmen, mithin ein mitgeteilter Ausgleichswert i.H.v. 6.571 EUR, da auch die Höhe der in Ansatz gebrachten Teilungskosten nicht zu beanstanden ist (hierzu BGH, FamRZ 2021, 931).
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