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   BGH, 24.10.2023 - 4 StR 324/23   

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BGH, 24.10.2023 - 4 StR 324/23 (https://dejure.org/2023,32889)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2023 - 4 StR 324/23 (https://dejure.org/2023,32889)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2023 - 4 StR 324/23 (https://dejure.org/2023,32889)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.09.2021 - 2 StR 354/20

    Beweiswürdigung; Vergewaltigung (Unfähigkeit zur Bildung eines entgegenstehenden

    Auszug aus BGH, 24.10.2023 - 4 StR 324/23
    Der Senat kann über die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheiden, denn in den weiteren Ausführungen des Generalbundesanwalts auch zur Unbegründetheit des Rechtsmittels ist hilfsweise der Antrag auf Verwerfung nach dieser Vorschrift enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - 3 StR 94/23; Beschluss vom 1. Februar 2023 - 5 StR 408/22 Rn. 10; Beschluss vom 30. September 2021 - 2 StR 354/20 Rn. 3).
  • BGH, 06.06.2023 - 5 StR 164/23

    Übermittlung von Revision und Begründung als elektronisches Dokument

    Auszug aus BGH, 24.10.2023 - 4 StR 324/23
    Da der Vertreter auch selbst (Mit-)Verantwortung (§ 54 Abs. 1 Satz 2 BRAO; vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 5 StR 164/23 Rn. 4 mwN) für die von ihm einfach signierte Revisionsschrift übernommen hat, bestehen mithin keine Bedenken (mehr) gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
  • BGH, 03.08.2022 - 5 StR 203/22

    Polizeiliche Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts als bestimmender

    Auszug aus BGH, 24.10.2023 - 4 StR 324/23
    Der unbedingt gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist damit nicht gegenstandslos, sondern - weil auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet - unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - 4 StR 179/23 Rn. 2; Urteil vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22 Rn. 22).
  • BGH, 12.09.2023 - 4 StR 179/23

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

    Auszug aus BGH, 24.10.2023 - 4 StR 324/23
    Der unbedingt gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist damit nicht gegenstandslos, sondern - weil auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet - unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - 4 StR 179/23 Rn. 2; Urteil vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22 Rn. 22).
  • BGH, 01.02.2023 - 5 StR 408/22

    Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Überschneidung der

    Auszug aus BGH, 24.10.2023 - 4 StR 324/23
    Der Senat kann über die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheiden, denn in den weiteren Ausführungen des Generalbundesanwalts auch zur Unbegründetheit des Rechtsmittels ist hilfsweise der Antrag auf Verwerfung nach dieser Vorschrift enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - 3 StR 94/23; Beschluss vom 1. Februar 2023 - 5 StR 408/22 Rn. 10; Beschluss vom 30. September 2021 - 2 StR 354/20 Rn. 3).
  • BGH, 02.05.2023 - 3 StR 94/23

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Bewaffnetes Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 24.10.2023 - 4 StR 324/23
    Der Senat kann über die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheiden, denn in den weiteren Ausführungen des Generalbundesanwalts auch zur Unbegründetheit des Rechtsmittels ist hilfsweise der Antrag auf Verwerfung nach dieser Vorschrift enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - 3 StR 94/23; Beschluss vom 1. Februar 2023 - 5 StR 408/22 Rn. 10; Beschluss vom 30. September 2021 - 2 StR 354/20 Rn. 3).
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