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   BSG, 12.12.2018 - B 1 SF 5/23 S   

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https://dejure.org/2018,94256
BSG, 12.12.2018 - B 1 SF 5/23 S (https://dejure.org/2018,94256)
BSG, Entscheidung vom 12.12.2018 - B 1 SF 5/23 S (https://dejure.org/2018,94256)
BSG, Entscheidung vom 12. Dezember 2018 - B 1 SF 5/23 S (https://dejure.org/2018,94256)
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    Berufung ehrenamtlicher Richter zum Bundessozialgericht; Anforderungen an eine Entbindung vom Amt; Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 06.05.2022 - B 1 SF 1/22 S

    Sozialgerichtliches Verfahren - ehrenamtlicher Richter - Wegfall einer

    Auszug aus BSG, 12.12.2018 - B 1 SF 5/23 S
    Die Amtsentbindung findet danach nur statt, wenn eine Voraussetzung für die Berufung im Laufe der Amtszeit wegfällt, und dadurch eine paritätische Besetzung nach § 12 Abs. 2 bis 4 SGG nicht mehr gewährleistet werden kann (vgl hierzu bereits BSG vom 6.5.2022 - B 1 SF 1/22 S und BSG vom 15.10.2020 - B 1 SF 2/19 S, beide juris) .

    Dies bedeutet, dass ein ehrenamtlicher Richter seinem bisherigen Kreis trotz Wegfalls der Berufungsvoraussetzungen zugerechnet wird, solange er nicht in das "gegnerische" Lager wechselt (vgl BSG vom 6.5.2022 - B 1 SF 1/22 S - juris RdNr 5) .

  • BSG, 12.12.2018 - B 1 SF 4/18 S

    Sozialgerichtliches Verfahren - Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters -

    Auszug aus BSG, 12.12.2018 - B 1 SF 5/23 S
    Das Fortbestehen vorzüglicher Sachkenntnisse (vgl hierzu bereits BSG vom 12.12.2018 - B 1 SF 4/18 S - juris) und auch eine weiterhin bestehende Prägung durch jahrzehntelange Tätigkeit als Arbeitgeber haben gegenüber den formalen Kriterien des Wegfalls einer Berufungsvoraussetzung und des Eintritts der Voraussetzung, für das "gegnerische" Lager als ehrenamtlicher Richter berufen werden zu können, zurückzutreten.
  • BSG, 15.10.2020 - B 1 SF 2/19 S

    Sozialgerichtliches Verfahren - ehrenamtlicher Richter - Wegfall einer

    Auszug aus BSG, 12.12.2018 - B 1 SF 5/23 S
    Die Amtsentbindung findet danach nur statt, wenn eine Voraussetzung für die Berufung im Laufe der Amtszeit wegfällt, und dadurch eine paritätische Besetzung nach § 12 Abs. 2 bis 4 SGG nicht mehr gewährleistet werden kann (vgl hierzu bereits BSG vom 6.5.2022 - B 1 SF 1/22 S und BSG vom 15.10.2020 - B 1 SF 2/19 S, beide juris) .
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