Sozialgerichtsgesetz
| Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59) |
| Zweiter Abschnitt - Sozialgerichte (§§ 7 - 27) |
(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(2) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.
(3) In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit.
(4) In den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt werden.
(5) In den Kammern für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten aufgrund § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber mit. In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.
Rechtsprechung zu § 12 SGG
741 Entscheidungen zu § 12 SGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 01.10.1990 - 6 RKa 30/89
Besetzung des Gerichts mit ehrenamtlichen Richtern iS. des § 12 Abs. 3 SGG ...
- BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 15/10 R
Anerkennung als Belegarzt - Streitverfahren betreffen Angelegenheiten der ...
- LSG Berlin, 05.12.2001 - L 7 KA 1799
- BSG, 16.03.2006 - B 4 RA 59/04 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtsbescheid - Revisionszulassung wegen ...
- BSG, 06.05.2009 - B 6 A 1/08 R
Gemeinsamer Bundesausschuss
- LSG Sachsen, 03.06.2010 - L 1 KR 94/10
Vertragsärzte können gerichtlich gegen Krankenhäuser vorgehen
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2011 - L 11 KA 91/10
Vertragsarztangelegenheiten
- BSG, 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B
Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Zuständigkeit sozialgerichtlicher Kammern ...
- LSG Baden-Württemberg, 18.01.2011 - L 13 AS 4814/10
Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an das Sozialgericht - ...
- BSG, 10.05.1990 - 6 RKa 27/89
Besetzung der Prüfgremien im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung, ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen