Rechtsprechung
   BSG, 21.03.2018 - B 13 R 15/16 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,6201
BSG, 21.03.2018 - B 13 R 15/16 R (https://dejure.org/2018,6201)
BSG, Entscheidung vom 21.03.2018 - B 13 R 15/16 R (https://dejure.org/2018,6201)
BSG, Entscheidung vom 21. März 2018 - B 13 R 15/16 R (https://dejure.org/2018,6201)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,6201) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Vereinbarkeit mit Europarecht der Anrechnung einer tschechischen Rente auf die deutsche Rente zu einem Prozentsatz, zu dem sich die tschechischen Versicherungszeiten mit den rentenrechtlichen Zeiten nach Bundesrecht überschneiden

  • Wolters Kluwer

    Ruhen einer deutschen Altersrente wegen des Bezugs einer tschechischen Rente; Keine Bewertung einer Schul- oder Hochschulausbildung bei einer begrenzten Gesamtleistungsbewertung; Einbeziehung von Versicherungszeiten nach dem FRG als Begünstigung; Deckungsgleiche Zeiten

  • rewis.io

    Vereinbarkeit mit Europarecht der Anrechnung einer tschechischen Rente auf die deutsche Rente zu einem Prozentsatz, zu dem sich die tschechischen Versicherungszeiten mit den rentenrechtlichen Zeiten nach Bundesrecht überschneiden

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ruhen einer deutschen Altersrente wegen des Bezugs einer tschechischen Rente

  • datenbank.nwb.de

    Anrechnung einer ausländischen Rente auf die deutsche Rente nach § 31 FRG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • Drs-Bund, 21.05.1959 - BT-Drs III/1109
    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 13 R 15/16 R
    Von dem Entschädigungsprinzip rückte der Gesetzgeber mit der Einführung des FRG (als Art. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz vom 25.2.1960, BGBl I 93) allerdings insoweit ab, als er an dessen Stelle das Prinzip der Eingliederung gesetzt hat ( vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz vom 21.5.1959, BT-Drucks III/1109 S 35 zu A) .

    Dabei soll der Berechtigte mit der Rente des ursprünglich verpflichteten Versicherungsträgers insgesamt jedenfalls nicht weniger als vor der Zubilligung dieser Rente erhalten (vgl BT-Drucks III/1109 S 46 zu § 31 FRG) .

    (bb) Der Zweck des § 31 FRG, Doppelleistungen zu vermeiden (BT-Drucks 3/1109 Begründung zu §§ 11, 31 FRG S 38, 46; BSGE 43, 274, 277 = SozR 5050 § 11 Nr. 1) , wird aus Sicht des bundesdeutschen Eingliederungsgedankens dadurch systemgerecht umgesetzt, dass für die Bildung des Verhältniswerts allein auf die Kongruenz der rentenrechtlichen Zeiten abgestellt wird.

    Die Eingliederung soll dazu führen, Vertriebene und Flüchtlinge rentenrechtlich im Grundsatz so zu stellen, als ob sie im Inland beschäftigt gewesen wären und hier ihr Arbeits- und Versicherungsleben zurückgelegt hätten (vgl BT-Drucks 3/1109 Begründung Allgemeiner Teil, vgl Hoernigk/Jahn/Wickelhagen/Aulmann, Kommentar zum FRG, Juli 1988, § 16 RdNr 1) .

  • EuGH, 18.12.2007 - C-396/05

    DIE ZAHLUNG EINER ALTERSRENTE DARF VERTRIEBENEN DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 13 R 15/16 R
    Die Verordnung 1408/71 EWGV ist auf den Kläger persönlich anwendbar; er fällt als Rentner unter die Bestimmungen über die Arbeitnehmer (Art. 2 Abs. 1 EWGV 1408/71; vgl EuGH Urteil vom 18.12.2007 - C-396/05 - SozR 4-6035 Art. 42 Nr. 2 - Juris RdNr 57) .

    Dazu zählen auch die Leistungen nach dem FRG; es handelt sich dabei nicht um ein "Leistungssystem für Opfer des Krieges und seiner Folgen" iS des Art. 4 Abs. 4 EWGV 1408/71 (vgl EuGH Urteil vom 18.12.2007 - C-396/05 - SozR 4-6035 Art. 42 Nr. 2 - Juris RdNr 106 f ).

    Nach beiden Verordnungen sind auch die Versicherungszeiten, die bereits vor Beginn der Anwendung der EWGV 1408/71 bzw EGV 883/2004 in dem Mitgliedstaat - dh selbst vor dem Beitritt Tschechiens zur Europäischen Union zum 1.5.2004 - zurückgelegt worden sind, zu berücksichtigen (Art. 94 Abs. 1 bis 3 EWGV 1408/71; Art. 87 Abs. 2 EGV 883/2004; EuGH Urteil vom 18.12.2007 - C-396/05 - SozR 4-6035 Art. 42 Nr. 2 - Juris RdNr 55) .

  • EuGH, 16.05.2013 - C-589/10

    Wencel - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 10 - Leistungen bei

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 13 R 15/16 R
    Es gilt darüber hinaus - auch in Bezug auf die EGV 883/2004 - der Grundsatz, dass der Anhang jeweils mit dem Zweck und den Zielen der Verordnung vereinbar sein muss (vgl EuGH vom 16.5.2013 - C-589/10 - Celex-Nr. 62010CJ0589 - Wencel - Juris RdNr 36 ff) .

    Es sind dabei jedoch im Sinne einer möglichst weitgehenden Übereinstimmung mit den Regelungen der Verordnungen die nach Art. 46a Abs. 3 EWGV 1408/71 bzw Art. 53 Abs. 3 EGV 883/2004 vorgesehenen - allgemeinen - Grenzen für die Anwendung von nationalen Doppelleistungsbestimmungen zu beachten (vgl EuGH Urteil vom 16.5.2013, C-589/10, Celex-Nr. 62010CJ0589 - Juris RdNr 60) .

  • BSG, 14.09.1976 - 11 RA 128/75

    Sprungrevision - Antrag auf nachträgliche Zulassung - Zustimmung des Gegners -

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 13 R 15/16 R
    Das Ruhen ist zur Vermeidung einer Doppelleistung nur insoweit angebracht, als sich die rentenrechtlichen Zeiten der beiden Renten überschneiden (vgl BSG vom 14.9.1976 - 11 RA 128/75 - BSGE 42, 191, 192 = SozR 5050 § 31 Nr. 1 S 1 - Juris RdNr 13 f; bereits auch BSG vom 4.9.1958 - 4 RJ 192/56 - BSGE 8, 101, 106 - Juris RdNr 39 zu § 1 Abs. 5 FAG) .

    Sollte das fremde Rentenniveau im Ausnahmefall höher als das der deutschen Rente sein, so käme ggf eine Begrenzung des Ruhensbetrags auf den Teilbetrag der deutschen Rente in Betracht, der auf den gesamten deckungsgleichen Zeitraum entfällt (vgl BSG vom 14.9.1976 - 11 RA 128/75 - BSGE 42, 191 = SozR 5050 § 31 Nr. 1, Juris RdNr 18; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 28.7.1966 - L 3 J 14/66 - Breith 1967, 47) .

  • BSG, 11.05.2011 - B 5 R 8/10 R

    Fremdrentenberechnung - Anrechnung einer ausländischen Rentenleistung - Rumänien

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 13 R 15/16 R
    Insoweit unterscheidet sich die Fallkonstellation hier von derjenigen, die dem Urteil des 5. Senats des BSG vom 11.5.2011 (B 5 R 8/10 R - BSGE 108, 152 = SozR 4-5050 § 31 Nr. 1) zugrunde lag.

    Die Leistung des tschechischen Sozialversicherungsträgers wurde tatsächlich ausgezahlt (zu diesem Erfordernis vgl BSG vom 11.5.2011 - B 5 R 8/10 R - BSGE 108, 152, 154 = SozR 4-5050 § 31 Nr. 1) .

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 55/10 R

    Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - Bewertung von beitragsfreien Zeiten

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 13 R 15/16 R
    Im Rahmen der sog begrenzten Gesamtleistungsbewertung werden gemäß § 74 S 4 SGB VI in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2005 geltenden Fassung des RVNG vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung grundsätzlich nicht mehr bewertet (vgl zur Verfassungsmäßigkeit Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 55/10 R - Juris RdNr 26 ff) .
  • BSG, 12.04.2017 - B 13 R 12/15 R

    Altersrente - Wohnsitzverlegung von den alten Bundesländern in das

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 13 R 15/16 R
    Die zu fremden Versicherungssystemen entrichteten Beiträge haben keine anzuerkennende Rechtsposition in der zur Leistung verpflichteten deutschen Rentenversicherung geschaffen (vgl Senatsurteil vom 12.4.2017 - B 13 R 12/15 R - SozR 4-5060 Art. 6 § 4 Nr. 4 RdNr 23) .
  • BSG, 02.03.2010 - B 5 KN 1/07 R

    Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - belegungsfähiger Gesamtzeitraum -

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 13 R 15/16 R
    Durch die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Zeiten (zB in § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 iVm § 58 SGB VI) werden diejenigen Zeiten in der Biographie eines Versicherten ausgeschieden, die beim Rentenanspruch von vornherein nicht zu berücksichtigen sind (vgl zu der Höchstdauerbegrenzung in § 58 Abs. 1 S 1 Nr. 4 SGB VI als Teil der Begriffsdefinition BSG Urteil vom 2.3.2010 - B 5 KN 1/07 R - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 14) .
  • EuGH, 21.10.1975 - 24/75

    Petroni / ONTPS

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 13 R 15/16 R
    Denn es würde dem Grundgedanken der Freizügigkeit widersprechen, wenn Personen, die von dieser Gebrauch gemacht haben, gerade aufgrund der Anwendung der Verordnungen Ansprüche verlören, die sich bereits allein aus innerstaatlichen Regelungen ergeben (vgl EuGH Urteil vom 21.10.1975, Petroni - C-24/75, Celex-Nr. 61975CJ0024 - Juris RdNr 20).
  • BSG, 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R

    Fremdrentenrecht - LPG-Beitragszeiten in Rumänien - Kindererziehung -

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 13 R 15/16 R
    Auch wenn das Eingliederungsprinzip unter dem Gesichtspunkt der Bewertung (Kürzung der EP durch § 22 Abs. 4 FRG) weitgehend aufgegeben worden ist (vgl BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6, RdNr 23), liegt der Eingliederungsgedanke der Regelung des § 31 FRG grundsätzlich weiterhin zugrunde.
  • BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 36/98 R

    Versicherungszeiten griechischer Staatsangehöriger im Beitrittsgebiet

  • BSG, 22.04.1992 - 5 RJ 77/90

    Anwendung der Ruhensvorschrift des § 31 Abs. 1 FRG

  • BSG, 19.10.2017 - B 13 R 140/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der

  • BSG, 25.05.1972 - 5 RKn 61/68

    Verwaltungsakt - Erlaß während des Berufungsverfahrens - Beigeladener

  • BSG, 26.04.1977 - 4 RJ 61/76

    Anrechnung fremder Leistungen - Jugoslawien - Träger der Sozialversicherung -

  • BSG, 04.09.1958 - 4 RJ 192/56
  • Drs-Bund, 03.05.1991 - BT-Drs 12/470
  • LSG Schleswig-Holstein, 28.07.1966 - L 3 J 14/66
  • BSG, 18.04.1996 - 4 RA 36/94

    Verfassungsmäßigkeit der Gesamtleistungsbewertung

  • LSG Baden-Württemberg, 28.03.2019 - L 10 R 299/17
    Ursprünglich hat sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.08.2015 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2016 gewandt, allerdings nur in Bezug auf das dort (erstmals) von der Beklagten verfügte Ruhen des Bruttobetrages der von ihr zuletzt mit Bescheid vom 12.05.2015 - in identischer Höhe sowohl für die "innerstaatliche" als auch für die "zwischenstaatliche Rente (s. hierzu BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 15/16 R, in juris, Rdnrn. 23 ff.) - errechneten monatlichen Rente in Höhe des Bruttobetrags der vom r. Bezirksrentenamt bewilligten Rente (umgerechnet 151, 03 EUR) ab dem 01.07.2015 sowie - sinngemäß - gegen die darauf beruhende Festsetzung eines Erstattungsbetrags i.H.v. 270, 50 EUR wegen einer Überzahlung im Zeitraum vom 01.07.

    Grundlage der Anrechnung und zugleich Rechtsgrundlage für das von der Beklagten als für den Kläger örtlich zuständigen Regionalträger (vgl. § 128 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI) angeordnete (teilweise) Ruhen der deutschen Rente (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 15/16 R, a.a.O., Rdnr. 44; Urteil vom 11.05.2011, B 5 R 8/10 R, a.a.O., Rdnr. 13) ist § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG.

    Das FRG ist auf den Kläger anwendbar, da er als anerkannter Vertriebener (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -) zu dessen begünstigten Personenkreis gehört (§ 1 lit. a FRG) und die (Ausnahme-)Regelung des § 2 Satz 2 FRG auf Grundlage des Art. 85 Abs. 2 und Art. 83 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2014 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.04.2004, S. 1, ber. ABl. L 200 vom 07.06.2004 S. 1, ber. ABl. L 204 vom 04.08.2007 S. 30) i.V.m. Anhang XI Deutschland Nr. 7 eingreift (zur Weitergeltung des FRG im Hinblick auf nach dem 01.05.2004 festgestellte Leistungen für in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebieten zurückgelegte Versicherungszeiten s. BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 15/16 R, a.a.O., Rdnrn. 20, 22, 32 ff. zur Anrechnung einer tschechischen Altersrente; im Hinblick auf R. gilt nichts Anderes).

    § 31 FRG soll Doppelleistungen ausschließen und zwar aus solchen Versicherungszeiten, in denen der bundesdeutsche Versicherungsträger eine Versicherungslast für Zeiten übernommen hat, die eigentlich von einem fremden Versicherungsträger zu tragen ist (BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 15/16 R, a.a.O., Rdnrn. 50 f., 57 und Urteil vom 11.05.2011, B 5 R 8/10 R, a.a.O., Rdnr. 21, jeweils m.w.N.).

    Der Kläger bezog und bezieht von der Beklagten Altersrente für langjährig Versicherte und (jedenfalls seit 01.07.2015) zugleich eine Altersrente vom r. Bezirksrentenamt, die ihm (jedenfalls) ab 01.07.2015 tatsächlich (laufend) ausgezahlt wurde und wird (vgl. dazu BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 15/16 R, a.a.O., Rdnr. 48 m.w.N.).

    Die näheren Umstände, die zu der Bewilligung der r. Rente führten, sind im Rahmen der Anwendung des § 31 FRG ohne Bedeutung (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 15/16 R, a.a.O., Rdnrn. 56, 59, 71; Senatsurteil vom 29.06.2017, L 10 R 156/15).

    L 54 vom 24.02.2018 S. 18; s. auch BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 15/16 R, a.a.O., Rdnr. 48), sodass sich ein Anrechnungsbetrag i.H.v. 164, 21 EUR für die Zeit vom 01.07.

    Damit hob die Beklagte den Bescheid vom 12.05.2015 für die Zeit ab 01.07.2015 - also mit Beginn des Monats, zu dessen Beginn die ausländische Leistung hinzutrat (§ 100 Abs. 1 Satz 1 SGB VI; s. auch BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 15/16 R, a.a.O., Rdnrn. 4 f.) - mit Bescheid vom 27.08.2015 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2016) zu Recht auf, forderte ebenfalls zu Recht die Erstattung der überzahlten Leistungen und hielt auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ein.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2020 - L 33 R 279/18

    Gesetzliche Rentenversicherung - Anrechnung einer slowenischen Rente auf die

    Die genannten Bestimmungen führen somit dazu, dass das FRG, namentlich auch § 31 FRG, weiterhin zur Anwendung kommt (vgl. ausführlich zum Verhältnis des FRG zum Europarecht BSG, Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 15/16 R -, SozR 4-5050 § 31 Nr. 2, juris Rn. 35 ff., wobei es dort um die Anrechnung einer tschechischen Rente auf die deutsche Rente ging).

    § 31 FRG wird europarechtlich nur insoweit überlagert, als im Sinne einer möglichst weitgehenden Übereinstimmung mit den Regelungen der Verordnungen die nach Art. 46a Abs. 3 VO (EWG) 1408/71 bzw. Art. 53 VO (EG) 883/2004 vorgesehenen - allgemeinen - Grenzen für die Anwendung von nationalen Doppelleistungsbestimmungen zu beachten sind (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 15/16 R -, SozR 4-5050 § 31 Nr. 2, juris Rn. 46 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - C-589/10 -, Celex-Nr. 62010CJ0589, juris Rn. 60).

    Dagegen findet Art. 54 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 bzw. Art. 46b Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 auf § 31 FRG keine Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 15/16 R -, SozR 4-5050 § 31 Nr. 2, juris Rn. 47 m. w. N.).

    § 31 FRG stellt aber keine isoliert zu betrachtende nationale Doppelleistungsbestimmung im Sinne dieser Normen dar, sondern ist Teil der Grundkonzeption des FRG, dessen Weitergeltung die Verordnungen ausdrücklich und speziell anordnen (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 15/16 R -, SozR 4-5050 § 31 Nr. 2, juris Rn. 47).

    Außerdem hat die Beklagte beachtet, dass das Ruhen zur Vermeidung einer Doppelleistung nur insoweit angebracht ist, als sich die rentenrechtlichen Zeiten der beiden Renten überschneiden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 15/16 R -, SozR 4-5050 § 31 Nr. 2, juris Rn. 50).

  • BSG, 21.12.2023 - B 5 R 5/22 R

    Enthalten das DPSVA 1990 oder das DPSVA 1975 Spezialregelungen, die die in § 88

    Eine Ruhensanordnung bildet dann einen eigenständigen Streitgegenstand, wenn der Monatsbetrag der Rente unabhängig vom Ruhensbetrag festgesetzt wird (vgl BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 8/10 R - BSGE 108, 152 = SozR 4-5050 § 31 Nr. 1, RdNr 13; BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 13 R 15/16 R - SozR 4-5050 § 31 Nr. 2 RdNr 15) .

    Dabei ist grundsätzlich eine mehrschrittige Vergleichsberechnung nach Art. 52 Abs. 2 und 3 VO 883/2004 durchzuführen; bei der zunächst durchzuführenden innerstaatlichen Berechnung (vgl Art. 52 Abs. 1 Buchst a VO 883/2004: "autonome Leistung") werden allein die für die Rentenberechnung maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften angewendet (vgl zu den einzelnen Schritten BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 13 R 15/16 R - SozR 4-5050 § 31 Nr. 2 RdNr 23 f) .

    Eine solche Ausnahmeregelung trifft Art. 83 VO 883/2004 iVm Anhang XI Deutschland Nr. 7. Danach gelten die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem FRG ua in Polen anzurechnen sind, weiterhin im Anwendungsbereich der Verordnung (vgl BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 13 R 15/16 R - SozR 4-5050 § 31 Nr. 2 RdNr 31 ff) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2020 - L 17 R 354/17

    Berechnung der Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Danach begehrt die Klägerin bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens (§ 153 Abs. 1, § 123 SGG) im Wege der zulässigen Anfechtungs- und Leistungsklage (dazu Bundessozialgericht , Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 15/16 R - Sozialrecht 4-2500 § 31 Nr. 2 Rn. 15) rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 eine höhere Regelaltersrente von 5, 0045 statt bisher 4, 3939 persönlicher EP, berechnet auf der Grundlage der zwischenstaatlichen Rente (zusätzlich 0, 9419 persönliche EP bei der zwischenstaatlichen Rentenberechnung für die beitragsgeminderte Ausbildungszeit von April 62 bis März 1965, abzüglich der aufgrund der Wohnsitzzeit verdrängten und - innerstaatlich - mit 0, 3312 EP bewerteten Anrechnungszeit wegen der s Fachschulausbildung).

    Für die Bestimmung der Höhe der von der Beklagten monatlich zu zahlenden Regelaltersrente findet die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2016 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Anwendung (dazu: Europäischer Gerichtshof , Urteil vom 19. Juli 2012 - C-522/10 - juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 21. März 2018, aaO, Rn. 94; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 8. August 2019 - juris Rn. 49 ff; jeweils mit weiteren Nachweisen ).

    Die Vergleichsberechnung der zwischenstaatlichen Rente soll bewirken, dass durch die innerstaatliche Berechnungsweise keine Nachteile für grenzüberschreitende Sachverhalte entstehen können, etwa insoweit, als beitragsfreie Zeiten in ihrem Wert nach §§ 71 ff SGB VI davon abhängig sind, in welchem Umfang gerade deutsche Zeiten vorhanden sind (BSG, Urteil vom 21. März 2018 - aaO - Rn. 67, 74, mwN).

  • BSG, 18.10.2023 - B 5 R 49/21 R

    Linken-Politiker Ernst scheitert: Keine volle Rente für Abgeordnete

    Der maßgebende Rentenzahlbetrag ergibt sich erst nach Anwendung der Ruhensregelung (vgl BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 13 R 15/16 R - SozR 4-5050 § 31 Nr. 2 RdNr 15) .
  • BSG, 19.10.2021 - B 5 R 191/21 B

    Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsminderung Bewertung des

    Soweit der Kläger das Urteil des BSG vom 21.3.2018 anführt, nimmt er nur einen kleinen Ausschnitt mit rechtshistorischen Ausführungen zu dem ursprünglich im Fremdrentenrecht bis zur Änderung im Jahr 1960 maßgeblichen Entschädigungsgedanken in den Blick (B 13 R 15/16 R - SozR 4-5050 § 31 Nr. 2 RdNr 37; s aber auch BSG Beschluss vom 27.6.2018 - B 13 R 273/16 B - juris RdNr 20 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 12.2.2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6, RdNr 23) .

    Dagegen lässt er unerwähnt, dass das BSG im Urteil vom 21.3.2018 die vom Kläger befürwortete Unterteilung der Zeiträume im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gerade nicht vorgenommen hat (vgl BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 13 R 15/16 R - aaO RdNr 29) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - L 16 R 645/20

    Unionsbürger - zwischenstaatliche Rentenberechnung - Zeiten nach dem

    Denn das FRG ist auch unter Geltung der europäischen Verordnungen für den Kläger grundsätzlich anwendbar (vgl zum Ganzen Bundessozialgericht , Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 15/16 R = SozR 4-5050 § 31 Nr. 2 - Rn 31ff), was aus europarechtlicher Sicht auch geboten ist (vgl Art. 83 EGV iVm Anhang XI Deutschland Nr. 7, der bestimmt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem FRG in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebieten anzurechnen sind, weiterhin im Anwendungsbereich dieser Verordnung ungeachtet des § 2 S 1 Buchst b FRG gelten; zu den bezeichneten Gebieten zählt auch Polen).

    Ist das fremde Rentenniveau - wie hier für die FRG-Zeiten - höher als das der deutschen Rente, erfolgt eine Begrenzung des Ruhensbetrags auf den Teilbetrag der deutschen Rente, der auf den gesamten deckungsgleichen Zeitraum entfällt (vgl BSG, Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 15/16 R - aaO - Rn 58 mwN).

  • LSG Thüringen, 27.06.2022 - L 12 R 829/19

    Berücksichtigung von in Bulgarien zurückgelegten Kindererziehungszeiten in der

    Noch bevor schließlich der endgültige Vergleich der autonomen mit der anteiligen Rente zur Bestimmung der Rentenhöhe erfolgt, ist die Anwendung aller Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung der Leistungen bei den jeweiligen Beträgen anzuwenden (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 15/16 R, Rn. 24).
  • SG Altenburg, 21.05.2019 - S 2 R 365/19
    Noch bevor schließlich der endgültige Vergleich der autonomen mit der anteiligen Rente zur Bestimmung der Rentenhöhe erfolgt, ist die Anwendung aller Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung der Leistungen bei den jeweiligen Beträgen anzuwenden (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 15/16 R, Rn. 24).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht