Rechtsprechung
   BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 2
    D (A), Abschiebungshaft, Beendigung der Abschiebungshaft, Erledigung der Hauptsache, Rechtsmittel, Beschwerde, Sofortige weitere Beschwerde, Zulässigkeit, Nachträgliche Überprüfung, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsweggarantie, Feststellungsinteresse, Rechtswidrigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4
    Fortsetzungs-Feststellungsinteresse bei rechtswidrig angeordneter Abschiebehaft

Kurzfassungen/Presse (7)

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  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Rechtsschutz bei Abschiebungshaft

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Ein Jahr in Abschiebehaft

  • lifeandlaw.de (Pressemitteilung)

    Zum Rechtsschutz bei Abschiebungshaft

  • zaoerv.de , S. 42 (Kurzinformation)

    Ausweisung - Abschiebung

Besprechungen u.ä.

  • abschiebungshaft.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtsprechung zur Frage der Fortsetzungsfeststellung bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2001

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Die Reichweite gerichtlicher Kontrolle bei erledigter Freiheitsentziehung nach dem FamFG" von Wiss. Mit. Martin Heidebach, original erschienen in: NJW 2011, 1708 - 1712.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 104, 220
  • NJW 2002, 2456
  • FGPrax 2002, 137 (Ls.)
  • StV 2002, 609
  • DVBl 2002, 688
  • NVwZ 2002, 1370 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (402)  

  • BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1451/04  

    Grundrecht auf effektiven, lückenlosen Rechtsschutz (Anspruch auf wirksame und

    Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274, 326; 104, 220, 231; stRspr).

    Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329, 343; 104, 220, 231; stRspr).

    Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272, 274 f.; 104, 220, 232; stRspr).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88, 98 f.; 104, 220, 232).

    Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es dann, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfGE 96, 27, 40; 104, 220, 233).

    Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann (vgl. BVerfGE 104, 220, 232).

    Wenngleich vornehmlich in den Fällen, die schon das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfGE 96, 27, 40; 104, 220, 233), ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse trotz Erledigung anzunehmen ist (vgl. BVerfGE 104, 220, 232), kann eine von Verfassungs wegen gebotene Überprüfung auch in anderen Fallgruppen vorliegen (vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 252, 253).

    Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27 ; 104, 220 ; stRspr).

    Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 ; 83, 24 ; 87, 48 ; 92, 365 ; 96, 27 ; 104, 220 ; stRspr).

    Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 65, 76 ; 96, 27 ; 104, 220 ; stRspr).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es dann, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Andererseits ist es grundsätzlich mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann (vgl. BVerfGE 104, 220 ).

    b) Wenngleich vornehmlich in den Fällen, die schon das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ), ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse trotz Erledigung anzunehmen ist (vgl. - mit weiteren Hinweisen auf die Kammerrechtsprechung - BVerfGE 104, 220 ), kann eine von Verfassungs wegen gebotene Überprüfung auch in anderen Fallgruppen vorliegen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03 -, NStZ-RR 2004, S. 252 , für den Fall eines objektiven Willkürverstoßes bei sachlicher Nähe zum Freiheitsrecht; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 , sowie vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 , für den Fall einer besonders einschneidenden Art und Weise der zeitweiligen Unterbringung im Strafvollzug; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2001 - 1 BvR 618/93 -, NJW 2002, S. 206, für den Fall der gerichtlichen Bestellung eines Betreuers; Beschluss des Ersten Senats vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, DVBl 2004, S. 822 , für den Fall der Beeinträchtigung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit).

    Der grundsätzliche Vorbehalt eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerfGE 104, 220 ; Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, DVBl 2004, S. 822 ) hat in der angegriffenen Entscheidung eine Anwendung erfahren, die Bedeutung und Tragweite des Rechtsschutzanspruchs des Beschwerdeführers nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht in dem von der Verfassung gebotenen Umfang gerecht wird.

  • BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04  

    Freiheit der Person; Haftbefehl (Aufhebung; Ersetzung; Beschwerde; weitere

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88, 98 f.; 104, 220, 232).

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27, 41 f.; 104, 220, 235 f.).

    a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27 ; 104, 220 ; stRspr).

    Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 ; 83, 24 ; 87, 48 ; 92, 365 ; 96, 27 ; 104, 220 ; stRspr).

    Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 65, 76 ; 96, 27 ; 104, 220 ; stRspr).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97 -, NJW 1999, S. 3773 und der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 ).

    Auf diese Weise stehen Anordnungen einer Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) einer gerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Überprüfung offen, auch wenn die angeordnete Maßnahme inzwischen durchgeführt und beendet ist (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Während früher generell eine nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe davon abhängig gemacht wurde, dass deren direkte Belastung sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 110, 77 ), hängt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (so BVerfGE 104, 220 zur Abschiebungshaft; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 zur diskriminierenden Unterbringung beim Strafvollzug).

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97 -, NJW 1999, S. 3773 und vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401; im Anschluss hieran OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, in JURIS; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2003, Vor § 304 Rn. 72; § 304 Rn. 54; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, Vor § 296 Rn. 18a m.w.N.; Wankel, in: KMR - Kommentar zur StPO, Stand Dezember 2003, § 117 Rn. 16).

    Diese von einem Teil der Rechtsprechung zuerst für den Bereich der öffentlich-rechtlichen und der zivilrechtlichen Unterbringung entwickelte Ansicht (BayObLGZ 2002, 304 ; BayObLG, NJW-RR 2004, S. 8 f. und Beschluss vom 14. Oktober 2002 - 3Z BR 149/02 -, in JURIS; OLG Hamm, BtPrax 2001, S. 212 ; Pfälz. OLG Zweibrücken, FGPrax 2005, S. 137 ) stellt darauf ab, ob der Betroffene bereits mit der Erstbeschwerde gegen den damals noch vollzogenen Haftbefehl nur dessen Aufhebung oder auch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit begehrt hat (zustimmend auch Demharter, FGPrax 2002, S. 137 , der jedoch bezweifelt, ob damit dem vom Bundesverfassungsgericht in den Vordergrund gestellten Rehabilitierungsinteresse in allen Fällen Rechnung getragen werden kann).

    Mit seiner Entscheidung stellt das Bayerische Oberste Landesgericht auf den konkreten Verfahrensablauf ab und trägt mit seiner rein normativen Argumentation den sich aus der Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2001 ( BVerfGE 104, 220 ) ergebenden Anforderungen an die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes nicht in hinreichendem Maße Rechnung.

    Hiernach hängt die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse gerade nicht vom konkreten Ablauf des Verfahrens ab ( BVerfGE 104, 220 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 ).

    Besteht bei Freiheitsentziehungen durch Haft ein schutzwürdiges Interesse an der (nachträglichen) Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit auch dann, wenn sie erledigt sind, so müssen die Fachgerichte dies bei der Beantwortung der Frage nach einem Rechtsschutzinteresse gemäß Art. 19 Abs. 4 GG beachten ( BVerfGE 104, 220 ).

    Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Zulässigkeit dieser Rechtsmittel von den angerufenen Fachgerichten unter Beachtung der dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beurteilen sind (vgl. BVerfGE 104, 220 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2002 - 2 BvR 2266/00 -, JURIS, auch in: AuAS 2002, S. 200 ), wobei statthafte Rechtsbehelfe nicht durch eine zu enge Auslegung und Anwendung prozessualer Regeln "leer laufen" dürfen (vgl. BVerfGE 96, 27 ) und die Fachgerichte auch mit Rücksicht auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde die zuvörderst ihnen übertragene Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zu erfüllen haben (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 ).

  • BVerfG, 09.09.2005 - 2 BvR 431/02  
    a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Die Prozessordnungen treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne fachgerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Allerdings ist es mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Insofern entfällt das Rechtsschutzinteresse nicht, wohl aber ändert sich der Prozessgegenstand (vgl. BVerfGE 104, 220 ).

    Dies ist der Fall, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Bei derart schwerwiegenden Grundrechtseingriffen hat das Bundesverfassungsgericht ein durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Rechtsschutzinteresse in Fällen angenommen, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Das Recht auf Freiheit der Person hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten einen besonders hohen Rang (vgl. BVerfGE 32, 87 ; 65, 317 ; 104, 220 ).

    Dies lässt in aller Regel auch nach Erledigung des Eingriffs ein Interesse des Betroffenen an - nachträglicher - Feststellung der Rechtswidrigkeit als schutzwürdig erscheinen (vgl. BVerfGE 104, 220 ).

    Zudem können Haftanordnungen geeignet sein, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen (vgl. BVerfGE 104, 220 ).

    Ein fortwirkendes Rechtsschutzbedürfnis kann vielmehr auch in Fällen bestehen, in denen eine gerichtliche Überprüfung typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 104, 220 ).

    Schon dies lässt in aller Regel auch nach Erledigung des Eingriffs ein Interesse des Betroffenen an - auch nachträglicher - Feststellung der Rechtswidrigkeit als schutzwürdig erscheinen (vgl. BVerfGE 104, 220 ).

    cc) Um dem Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz zu genügen, hätte das Oberlandesgericht ferner ein aus der diskriminierenden Wirkung der Freiheitsentziehung folgendes Rehabilitationsinteresse des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen (vgl. BVerfGE 104, 220 ).

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