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   BVerfG, 19.07.1993 - 1 BvR 398/91   

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BVerfG, 19.07.1993 - 1 BvR 398/91 (https://dejure.org/1993,3365)
BVerfG, Entscheidung vom 19.07.1993 - 1 BvR 398/91 (https://dejure.org/1993,3365)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Juli 1993 - 1 BvR 398/91 (https://dejure.org/1993,3365)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grobes Verschulden als Voraussetzung für die Kostentragungspflicht im FGG -Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kostenerstattung - Privatdetektiv - Freiwillige Gerichtsbarkeit - Pflegeeltern - Pflegekind - Leiblicher Vater - Unbekannter Ort

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1645
  • FamRZ 1993, 1420
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1993 - 1 BvR 398/91
    Willkürlich ist ein Richterspruch vielmehr nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 74, 102 [127], 83, 82 [84]; 87, 273 [278 f.]).

    Bei der Anwendung dieser Maßstäbe sind auch die das Grundgesetz beherrschenden Gedanken zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 74, 102 [127]; 83, 82 [86]).

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1993 - 1 BvR 398/91
    Willkürlich ist ein Richterspruch vielmehr nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 74, 102 [127], 83, 82 [84]; 87, 273 [278 f.]).

    Das ist etwa dann der Fall, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise mißdeutet wird; Willkür liegt hingegen nicht vor, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273 [279]).

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1993 - 1 BvR 398/91
    Nachdem das Amtsgericht dem vom Vater gestellten Herausgabeantrag stattgegeben und das Landgericht sowie das Bayerische Oberste Landesgericht diese Entscheidung bestätigt hatten, hob das Bundesverfassungsgericht diese Beschlüsse am 14. April 1987 auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück (BVerfGE 75, 201 ): § 1632 Abs. 4 BGB sei verfassungskonform dahin auszulegen, daß dem elterlichen Herausgabeverlangen, mit dem nicht die Zusammenführung der Familie, sondern ein Wechsel der Pflegeeltern bezweckt werde, nur stattzugeben sei, wenn mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes ausgeschlossen werden könne.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte in der Begründung seiner einstweiligen Anordnung vom 16. Juli 198 einen wiederholten Wechsel im Hinblick auf die damit verbundene psychische Belastung des Kindes für unzumutbar erachtet und zudem in der Hauptsache später festgestellt, daß die Herausgabeanordnung, die von den Pflegeeltern nicht befolgt worden war, das Kind in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzte (BVerfGE 75, 201 [217 f.]).

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1993 - 1 BvR 398/91
    Die Ausgestaltung des elterlichen Sorgerechts im Bürgerlichen Gesetzbuch wird der Stellung des Kindes als Grundrechtsträger mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ) nur dann gerecht, wenn die elterliche Sorge nicht als Machtanspruch der Eltern gegenüber ihren Kindern zu verstehen ist (vgl. BVerfGE 72, 155 [172]).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1993 - 1 BvR 398/91
    Daran fehlt es, wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 10, 177 [182 f.]; 84, 188 [190], st. Rspr.).
  • BVerfG, 13.11.1990 - 1 BvR 275/90

    Willkürverbot bei Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1993 - 1 BvR 398/91
    Bei der Anwendung dieser Maßstäbe sind auch die das Grundgesetz beherrschenden Gedanken zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 74, 102 [127]; 83, 82 [86]).
  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1993 - 1 BvR 398/91
    Ist in einem länger andauernden Pflegeverhältnis zwischen dem Kind und seinen Pflegeeltern eine gewachsene Bindung entstanden, so ist auch die Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 68, 176 [187], 79, 51 [59]).
  • BVerfG, 03.11.1959 - 1 BvR 13/59

    Anspruch auf rechtliches Gehör bei gerichtskundigen Tatsachen

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1993 - 1 BvR 398/91
    Daran fehlt es, wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 10, 177 [182 f.]; 84, 188 [190], st. Rspr.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2017 - 12 A 114/15

    Widerruf einer Pflegeerlaubnis rechtswidrig

    In die zu treffende Entscheidung über eine mögliche Entziehung der Pflegeerlaubnis war ferner einzustellen, dass die Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ist, wenn in einem länger andauernden Pflegeverhältnis zwischen dem Kind und seinen Pflegeeltern eine gewachsene Bindung entstanden ist, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 1993 - 1 BvR 398/91 -, juris Rn. 33, m. w. N.; zur notwendigen Berücksichtigung der Dauer des Pflegeverhältnisses vgl. auch Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 44 Rn. 32; Fieseler, in: Wabnitz/Fieseler/Schleicher, GK-SGB VIII, Stand: März 2017, § 44 Rn. 35, wovon hier - nach fünf Jahren Vollzeitpflege - ersichtlich auszugehen war.
  • OLG Hamm, 27.10.2023 - 4 WF 129/23

    Isolierte Kostenentscheidung; aussichtsloser Antrag

    Die Ausgestaltung der elterlichen Sorge im BGB ist Ausprägung der Stellung des Kindes als Grundrechtsträger mit eigener Menschenwürde und mit eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit (BVerfG, Beschluss vom 19.07.1993 - 1 BvR 398/91, FamRZ 1993, 1420).
  • OLG Brandenburg, 27.08.2003 - 9 UF 145/03

    Rechtstellung der Pflegefamilie eines Kindes

    Nach kinderpsychologischen Erkenntnissen wird in den ersten Lebensjahren eine für die gesunde, spätere Entwicklung wesentliche Bindung zu denjenigen Personen aufgebaut, die das Kind tatsächlich betreut haben (OLG Celle, FamRZ 1990, 191, 192), sodass auch zur Pflegefamilie eine gewachsene Bindung entstehen kann, die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt wird (BVerfG, FamRZ 1993, 1420, 1422).
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