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   BVerwG, 13.06.2019 - 4 BN 2.19   

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https://dejure.org/2019,24468
BVerwG, 13.06.2019 - 4 BN 2.19 (https://dejure.org/2019,24468)
BVerwG, Entscheidung vom 13.06.2019 - 4 BN 2.19 (https://dejure.org/2019,24468)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juni 2019 - 4 BN 2.19 (https://dejure.org/2019,24468)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen der Revisionsbegründung; Definition des tauglichen Schutzgegenstandes im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 BNatSchG

  • rewis.io

    Zur Flächengröße eines geschützten Landschaftsbestandteils nach § 29 BNatSchG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BNatSchG § 29 Abs. 1 S. 1
    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen der Revisionsbegründung; Definition des tauglichen Schutzgegenstandes im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 BNatSchG

  • rechtsportal.de

    BNatSchG § 28 ; BNatSchG § 29 Abs. 1 S. 1
    Notwendigkeit einer flächenmäßigen Größe eines geschützten Landschaftsbestandteils

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.12.2017 - 4 CN 8.16

    Hoher Buchener Wald im Ebracher Forst kein geschützter Landschaftsbestandteil

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2019 - 4 BN 2.19
    Aus dem Sinn des § 29 BNatSchG als einer auf den Objektschutz ausgerichteten Regelung folgt, dass "Gebiete" nicht als "geschützte Landschaftsbestandteile" unter Schutz gestellt werden dürfen (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2017 - 4 CN 8.16 - Buchholz 406.403 § 29 BNatSchG 2010 Nr. 1 = juris Rn. 19).

    Ihre Flächenhaftigkeit steht ihrer Qualifizierung als Landschaftsbestandteil grundsätzlich nicht entgegen, wie insbesondere § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG zeigt, bei dem es sich um keine Mischform zwischen Objekt- und Flächenschutz handelt, sondern um eine um Elemente des Flächenschutzes angereicherte Kategorie des Objektschutzes (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2017 - 4 CN 8.16 - a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).

    Was in diesem Sinne "Teil der Landschaft" ist, ist dem entsprechend an der bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung festzumachen (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2017 - 4 CN 8.16 - a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2019 - 4 BN 2.19
    Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 28.05.1997 - 4 B 91.97

    Bundesstraße - Ortsdurchfahrt - Geschlossene Ortslage - Erschließung der

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2019 - 4 BN 2.19
    Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 1997 - 4 B 91.97 - Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 10 = NVwZ 1998, 172 und vom 23. Januar 2003 - 4 B 79.02 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114).
  • BVerwG, 23.01.2003 - 4 B 79.02

    Bebauungsplan; Erforderlichkeit; Funktionslosigkeit.

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2019 - 4 BN 2.19
    Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 1997 - 4 B 91.97 - Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 10 = NVwZ 1998, 172 und vom 23. Januar 2003 - 4 B 79.02 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.2023 - 5 S 1916/21

    Normenkontrolle einer Satzung zur Festsetzung eines geschützten Landschaftsteils;

    Daher steht es einer Unterschutzstellung nach § 29 BNatSchG nicht grundsätzlich entgegen, wenn ein Schutzobjekt eine größere Fläche einnimmt (BVerwG, Beschlüsse vom 18.12.1995 - 4 NB 8.95 - juris Rn. 7 und vom 13.6.2019 - 4 BN 2.19 - juris Rn. 2; Urteil vom 21.12.2017 - 4 CN 8.16 - juris Rn. 19, jeweils m.w.N; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Auflage, § 29 Rn. 6 und 7; Meßerschmitt, BNatSchG, § 29 Rn. 30 und 31; Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage, § 29 Rn. 8).

    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat es selbst bei der Unterschutzstellung einer 130 ha großen Fläche abgelehnt, die Revision zur Klärung der Frage zuzulassen, ob Höchstmaße eines Objektschutzes hier überschritten sind und auch bei einer solchen Flächengröße auf die Abgrenzbarkeit im Einzelfall abgestellt (BVerwG, Beschluss vom 13.6.2019 - 4 BN 2.19 - juris Rn. 2).

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