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   BVerwG, 29.08.2023 - 1 B 16.23 (1 C 13.23)   

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https://dejure.org/2023,23242
BVerwG, 29.08.2023 - 1 B 16.23 (1 C 13.23) (https://dejure.org/2023,23242)
BVerwG, Entscheidung vom 29.08.2023 - 1 B 16.23 (1 C 13.23) (https://dejure.org/2023,23242)
BVerwG, Entscheidung vom 29. August 2023 - 1 B 16.23 (1 C 13.23) (https://dejure.org/2023,23242)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 B 16.23
    Hierbei handelt es sich ungeachtet dessen, dass beide Vorschriften humanitäre Aufenthaltserlaubnisse nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes regeln (vgl. § 104c Abs. 3 Satz 2 AufenthG), wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen um verschiedene Streitgegenstände (zu vergleichbaren Fallgestaltungen BVerwG, Urteile vom 11. Januar 2011 - 1 C 22.09 - BVerwGE 138, 336 Rn. 19 f. und vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - BVerwGE 167, 211 Rn. 17).
  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 22.09

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis auf Probe; Altfallregelung;

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 B 16.23
    Hierbei handelt es sich ungeachtet dessen, dass beide Vorschriften humanitäre Aufenthaltserlaubnisse nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes regeln (vgl. § 104c Abs. 3 Satz 2 AufenthG), wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen um verschiedene Streitgegenstände (zu vergleichbaren Fallgestaltungen BVerwG, Urteile vom 11. Januar 2011 - 1 C 22.09 - BVerwGE 138, 336 Rn. 19 f. und vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - BVerwGE 167, 211 Rn. 17).
  • BVerwG, 21.03.2024 - 2 B 43.23
    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn dem Verfahren unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde liegen, die nicht in einem der Teilzulassung entgegenstehenden Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen (BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 2023 - 1 B 16.23 - juris Rn. 4 und vom 24. Oktober 2023 - 1 B 15.23 - juris Rn. 1) bzw. wenn der von der Beschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch nach einer möglichen Zurückverweisung der Sache kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urteile vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17 - NJW-RR 2019, 610 Rn. 14 und vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 37/21 - NJW 2024, 49 Rn. 6).
  • BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 15.23
    Dies ist gegeben, wenn dem Verfahren unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde liegen, die nicht in einem der Teilzulassung entgegenstehenden Abhängigkeitsverhältnis zueinanderstehen (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 B 16.23 - juris Rn. 4).
  • VG München, 28.09.2023 - M 12 K 23.2015

    Kein Chancen-Aufenthaltsrecht für Kind

    Das befristete sog. Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG soll den berechtigten Ausländern die Gelegenheit zum Übergang in ein Bleiberecht auf rechtssicherer Grundlage ermöglichen, indem während des Erteilungszeitraums von 18 Monaten die Möglichkeit zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG gegeben wird (BT-Drs. 20/3717 S. 2, 17; BVerwG, B.v. 29.8.2023 - 1 B 16/23 - juris Rn. 4).
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