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   BayObLG, 26.02.1999 - 1Z BR 193/98   

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BayObLG, 26.02.1999 - 1Z BR 193/98 (https://dejure.org/1999,6180)
BayObLG, Entscheidung vom 26.02.1999 - 1Z BR 193/98 (https://dejure.org/1999,6180)
BayObLG, Entscheidung vom 26. Februar 1999 - 1Z BR 193/98 (https://dejure.org/1999,6180)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerderecht des Vaters gegen eine die Entlassung des Pflegers ablehnende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde des nicht sorgeberechtigten Vaters gegen eine die Entlassung des Pflegers ablehnende Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1676
  • FamRZ 2000, 251
  • BayObLGZ 1999 Nr. 16
  • BayObLGZ 1999, 59
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 28.02.1997 - 1Z BR 244/96

    Kein Beschwerderecht des nichtehelichen Vaters gegen Amtspflegschaft zur

    Auszug aus BayObLG, 26.02.1999 - 1Z BR 193/98
    Daher berühren Entscheidungen, die für einen bestimmten Bereich der elterlichen Sorge Pflegschaft anordnen, diese aufheben oder beschränken, sowie Entscheidungen über die Auswahl oder Entlassung des in diesem Bereich tätigen Pflegers zwar die Rechte der Mutter und des Kindes, eventuell auch des Pflegers, nicht aber die Rechtsphäre des nicht sorgeberechtigten Vaters (vgl. Bay.ObLG FamRZ 1997, 1299 ; KG OLGZ 1986, 324/327).

    a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Beschwerdeberechtigung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG nicht gegeben ist, wenn der Beschwerdeführer praktisch ausschließlich eigene Interessen verfolgt (BayObLG FamRZ 1990, 205/206 und 1997, 1299, FGPrax 1996, 196 ; Jansen Rn. 27, Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. Rn. 37 jeweils zu § 57).

    Diese Voraussetzung ist zwar auch dann erfüllt, wenn die Angelegenheit zwar in erster Linie das Vermögen, mittelbar aber auch die persönlichen Verhältnisse des Kindes betrifft (BayObLG FamRZ 1990, 205/206, FGPrax 1996, 196 und FamRZ 1997, 1299 ).

    Anderes könnte gelten, wenn Umstände gegeben wären, die im Hinblick auf den Gegenstand des Anspruchs Bezüge zur persönlichen Situation des Kindes und seiner Beziehung zum Anspruchsgegner aufweisen, wie dies bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen wegen deren Auswirkungen auf die persönliche Lebensführung der Fall ist (BayObLG FamRZ 1997, 1299 ) oder bei Ansprüchen, die sich aus einem persönlichen Konflikt zwischen Vater und Kind ergeben, der Fall sein kann (OLG Hamm FamRZ 1972, 219 für die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen wegen einer Tätlichkeit des Vaters).

  • BayObLG, 23.10.1986 - BReg. 3 Z 68/86

    Abgrenzung von Dienstaufsichtsbeschwerde und Sachbeschwerde

    Auszug aus BayObLG, 26.02.1999 - 1Z BR 193/98
    Die eine Entlassung des Pflegers ablehnende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts hat nicht unmittelbar in ein subjektives Recht des Vaters eingegriffen (vgl. zu dieser Voraussetzung BayObLGZ 1986, 412/414).

    Das ist bei der Ablehnung der Entlassung eines Pflegers der Fall, wenn dessen Wirkungskreis ausschließlich die Vermögensverwaltung umfaßt und die zu prüfenden Vorgänge, die die Entlassung rechtfertigen sollen, ausschließlich vermögensrechtlicher Art sind (BayObLGZ 1986, 412/415 f. m.w.N.).

    Diese Möglichkeit und der Wunsch nach Vermeidung dieser Belastung allein können daher nicht dazu führen, die Angelegenheit auch zu einer solchen der Personensorge zu machen, da anderenfalls der Anwendungsbereich des § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG eine dem Zweck der Vorschrift widersprechende Ausdehnung erfahren würde (vgl. BayObLGZ 1986, 412/416).

  • BayObLG, 07.07.1989 - BReg. 3 Z 54/89

    Beschwerde gegen die Auswahl und Bestellung des Pflegers; Entlassung des

    Auszug aus BayObLG, 26.02.1999 - 1Z BR 193/98
    a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Beschwerdeberechtigung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG nicht gegeben ist, wenn der Beschwerdeführer praktisch ausschließlich eigene Interessen verfolgt (BayObLG FamRZ 1990, 205/206 und 1997, 1299, FGPrax 1996, 196 ; Jansen Rn. 27, Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. Rn. 37 jeweils zu § 57).

    Diese Voraussetzung ist zwar auch dann erfüllt, wenn die Angelegenheit zwar in erster Linie das Vermögen, mittelbar aber auch die persönlichen Verhältnisse des Kindes betrifft (BayObLG FamRZ 1990, 205/206, FGPrax 1996, 196 und FamRZ 1997, 1299 ).

  • KG, 28.07.1986 - 1 W 1780/86

    Beschwerderecht der Eltern trotz Entziehung des Personensorgerechts; Auswahl des

    Auszug aus BayObLG, 26.02.1999 - 1Z BR 193/98
    Daher berühren Entscheidungen, die für einen bestimmten Bereich der elterlichen Sorge Pflegschaft anordnen, diese aufheben oder beschränken, sowie Entscheidungen über die Auswahl oder Entlassung des in diesem Bereich tätigen Pflegers zwar die Rechte der Mutter und des Kindes, eventuell auch des Pflegers, nicht aber die Rechtsphäre des nicht sorgeberechtigten Vaters (vgl. Bay.ObLG FamRZ 1997, 1299 ; KG OLGZ 1986, 324/327).
  • OLG Nürnberg, 12.05.2014 - 11 WF 1596/13

    Entscheidung zur Auswahl des Vormunds: Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern;

    Zwar steht den Eltern kein eigenes Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Entlassung des Ergänzungspflegers zu, wenn ihnen das Sorgerecht (teilweise) bestandskräftig entzogen ist (OLG Koblenz FamRZ 2007, 919; BayObLG FGPrax 2004, 239; FamRZ 2000, 251; FamRZ 1997, 1299; OLG Celle FamRZ 2012, 1826; Keidel/Meyer-Holz a. a. O. Rdnr. 70).
  • OLG Frankfurt, 18.02.2011 - 4 WF 5/11

    Verfahrenskostenhilfe in Kindschaftsverfahren

    Aus diesem Grunde wurde bisher auch in vergleichbaren Verfahren nach § 1886 BGB den Eltern ein eigenes Beschwerderecht nach § 20 FGG a.F., der ebenso eine unmittelbare Verfahrensbetroffenheit verlangte, abgesprochen (BayObLG, NJW-RR 1999, 1676f., BayObLG FamRZ 2004, 1817f.).
  • BayObLG, 12.05.2004 - 1Z BR 27/04

    Ergänzungspflegschaft - Vertretungsberechtigung der Eltern trotz Entziehung der

    Insoweit ist den Eltern das Vertretungsrecht zuzubilligen (vgl. BayObLGZ 1977, 105/109 m.w.N.), zumal ihnen in solchen Fällen der entzogenen Vermögenssorge ein eigenes Beschwerderecht regelmäßig nicht - weder nach § 20 Abs. 1 FGG noch nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG - zusteht (vgl. BayObLGZ 1986, 412/415 f.; 1999, 59/61; Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1909 Rn. 21).
  • OLG Celle, 09.08.2012 - 10 UF 192/12

    Beschwerdebefugnis eines von der elterlichen Sorge insgesamt bestandskräftig

    Ob darüber hinaus eigene Rechte des im übrigen die elterliche Sorge ausübenden Elternteils von einer wie streitgegenständlichen Entscheidung berührt werden (so etwa BayObLG - Beschluß vom 26. Februar 1999 - 1 Z BR 193/98 - FamRZ 2000, 251 f. = NJW-RR 1999, 1676 f. = juris; Keidel 16 -Meyer-Holz, FamFG § 59 Rz 70; Prütting/Helms 2 -Abramenko, FamFG § 60 Rz. 34) kann hier dahinstehen.
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