Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
Unterabschnitt 1 - Beschwerde (§§ 58 - 69) |
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
berechtigte § 60Beschwerderecht Minderjähriger § 61Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde § 62Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache § 63Beschwerdefrist § 64Einlegung der Beschwerde § 65Beschwerdebegründung § 66Anschlussbeschwerde § 67Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde § 68Gang des Beschwerdeverfahrens § 69Beschwerde-
entscheidung
Rechtsprechung zu § 59 FamFG
2.091 Entscheidungen zu § 59 FamFG in unserer Datenbank:
- LG Lübeck, 02.01.2024 - 7 T 240/23
Betreuungsgerichtliche Genehmigung zum Abschluss eines Mietvertrags
- BGH, 19.07.2023 - IV ZB 31/22
Berechtigung eines Pflichtteilsberechtigten zur Einlegung der Beschwerde; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 21.11.2023 - 6 UF 222/22
Private fondsgebundene Rentenversicherung im Versorgungsausgleich
- BGH, 31.05.2023 - XII ZB 274/21
Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde in einem ...
- LG Nürnberg-Fürth, 25.10.2023 - 18 T 5292/23
Zulässigkeit präventiver Ingewahrsamnahme von Klimaklebern
- OLG Hamm, 23.10.2023 - 10 W 96/23
- BGH, 21.03.2018 - XII ZB 458/17
Beschwerderecht der zuständigen Verwaltungsbehörde hinsichtlich der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 26.07.2017 - 16 WF 367/17
Kein Beschwerderecht der Verwaltungsbehörde bei fehlender Anhörung des ...
- OLG München, 26.07.2017 - 16 WF 367/17
- OLG Frankfurt, 19.10.2023 - 20 W 60/23
Amtslöschungsverfahren nach § 395 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG
§ 59 FamFG in Nachschlagewerken
- § 59 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beaufsichtigung
- Beschwerde
- Betreuerwechsel
- Erinnerung
- FamFG
- Familienverfahrensgesetz
- Genehmigung der Heilbehandlung
- Genehmigungspflichten
- Gerichtsbeschluss
- Rechtsbeschwerde
- Rechtsmittel
- Tod des Betreuten
- Unterbringungsverfahren
Querverweise
Auf § 59 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Schlussvorschriften
- § 489 (Rechtsmittel)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150