Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
| Unterabschnitt 1 - Beschwerde (§§ 58 - 69) |
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
Rechtsprechung zu § 59 FamFG
322 Entscheidungen zu § 59 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Karlsruhe, 15.03.2012 - 18 UF 338/11
Beschwerdebefugnis der Rentenversicherung im Versorgungsausgleich
- OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 2 UF 112/11
Versorgungsausgleich: Beschwerdebefugnis des Versorgunsträgers
- OLG Saarbrücken, 11.08.2011 - 6 UF 82/11
Grundsätzlich ist ein Versorgungsträger durch eine Entscheidung ...
- OLG Stuttgart, 09.06.2011 - 15 UF 74/11
Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen den Ausschluss des ...
- OLG Frankfurt, 16.01.2012 - 5 UF 381/10
Versorgungsausgleich: Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers
- OLG Stuttgart, 13.06.2011 - 15 UF 129/11
Zulässigkeit der Beschwerde des Versorgungsträgers im Verfahren über den ...
- BGH, 19.01.2011 - XII ZB 326/10
Verfahrensrecht - Beschwerdebefugnis bzgl. angeregter Bestellung eines Betreuers
- OLG Hamm, 21.12.2011 - 8 UF 271/11
Unterbringung eines Kindes wegen sexueller Auffälligkeiten; ...
- BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10
Familienrecht - Tenor bei interner Teilung nach § 10 VersAusglG
- OLG Dresden, 08.03.2011 - 17 W 172/11
Zulässigkeit der Beschwerde des Standesamts gegen die Anweisung zur Vornahme ...
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Literatur im Internet zu § 59 FamFG
- § 59 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beaufsichtigung
Beschwerde
Betreuerwechsel
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Genehmigungspflichten
Gerichtsbeschluss
Rechtsmittel
Tod des Betreuten
Unterbringungsverfahren - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
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