Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)   
   Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75)   
   Unterabschnitt 1 - Beschwerde (§§ 58 - 69)   
§ 59
Beschwerdeberechtigte

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

Rechtsprechung zu § 59 FamFG

322 Entscheidungen zu § 59 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Zur Gesamtübersicht

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 25.628 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
BGB/Familienrecht
bildungsmarkt-sachsen.de
01662 Meißen
26.05.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Familienrecht

Querverweise

Auf § 59 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Schlussvorschriften
        § 489 (Rechtsmittel)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 59 FamFG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht