Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
| Unterabschnitt 1 - Beschwerde (§§ 58 - 69) |
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
Rechtsprechung zu § 64 FamFG
459 Entscheidungen zu § 64 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 17.08.2011 - XII ZB 50/11
- BGH, 21.01.2010 - V ZB 14/10
Verfahrensrecht - Rechtsbeschwerdegericht kann einstweilige Anordnung erlassen
- BGH, 09.02.2011 - V ZB 16/11
Abschiebehaftsache
- BGH, 01.03.2010 - II ZB 1/10
Bestellung eines Sonderprüfers bei der IKB
- OLG Düsseldorf, 01.07.2010 - 7 UF 79/10
- OLG Saarbrücken, 31.03.2011 - 6 UF 128/10
Zulässigkeit der Berufung gegen eine auf der Grundlage des vor dem 31.08.2009 ...
- OLG Köln, 22.01.2013 - 23 WLw 19/12
- OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 3 UF 460/10
Unzulässigkeit eines Antrags auf Einstellung der Vollstreckung in ...
- BGH, 05.03.2013 - V ZB 24/13
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Literatur im Internet zu § 64 FamFG
- § 64 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beaufsichtigung
Beschwerde
Einstweilige Anordnung
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Genehmigung der Heilbehandlung
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Querverweise
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150