Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
| Unterabschnitt 1 - Beschwerde (§§ 58 - 69) |
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
Rechtsprechung zu § 58 FamFG
1.277 Entscheidungen zu § 58 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 23.11.2011 - IV ZB 15/11
Erbrecht - Rechtsmittel gegen Feststellung des Fiskus-Erbrechts
- OLG Oldenburg, 01.06.2010 - 14 UF 45/10
Familiensache: Anfechtbarkeit einer isolierten Kostenentscheidung
- OLG Koblenz, 18.12.2012 - 13 UF 948/12
Gegen die Ablehnung eines Arrestantrags ohne mündliche Verhandlung in ...
- OLG Celle, 02.04.2013 - 10 UF 334/11
Statthaftes Rechtsmittel gegen in einem familiengerichtlichen Arrestverfahren ...
- BGH, 15.02.2012 - XII ZB 451/11
Verfahrensrecht - Keine zulassungsfreie Beschwerde gegen Befangenheits-Beschluss
- BGH, 11.10.2012 - V ZB 238/11
Haftrecht - Verfahren bei Beschwerde gegen Haftanordnung (Abschiebehaft)
- OLG Hamm, 30.03.2011 - 8 UF 62/11
Veranlassung des Unterhaltsverpflichteten zur Erhebung einer Abänderungsklage ...
- OLG Karlsruhe, 05.08.2010 - 18 UF 100/10
Besetzung des Beschwerdesenats im Verfahren nach dem FamFG
- OLG Stuttgart, 03.11.2009 - 18 UF 243/09
Kostengrundentscheidung: (Un-)Zulässigkeit der isolierten Anfechtung im ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
12.09.2012
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Familienrecht
Literatur im Internet zu § 58 FamFG
- § 58 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschwerde
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Rechtsbeschwerde
Rechtsmittel - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150