Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)   
   Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75)   
   Unterabschnitt 1 - Beschwerde (§§ 58 - 69)   
§ 58
Statthaftigkeit der Beschwerde

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

Rechtsprechung zu § 58 FamFG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 58 FamFG

Querverweise

Auf § 58 FamFG verweisen folgende Vorschriften:

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