Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
| Unterabschnitt 1 - Beschwerde (§§ 58 - 69) |
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
Rechtsprechung zu § 58 FamFG
Rechtsprechungsübersichten:
- 16 Entscheidungen zu § 58 FamFG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 58 FamFG
- § 58 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
FamFG
Familienverfahrensgesetz
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Querverweise
Auf § 58 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
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