Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
| Unterabschnitt 2 - Rechtsbeschwerde (§§ 70 - 75) |
(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn
| 1. | die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und | |
| 2. | das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt. |
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.
(2) Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in § 63 bestimmten Frist einzulegen. Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Rechtsprechung zu § 75 FamFG
6 Entscheidungen zu § 75 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 20.06.2011 - 10 UF 145/11
Unzulässigkeit der Beschwerde durch Sprungrechtsmittelantrag
- LG Bonn, 25.09.2012 - 4 T 355/12
Betreuervergütung, Stundensatz
- KG, 08.11.2010 - 19 WF 112/10
Auslegung und Vollstreckung einer gerichtlich gebilligten Einigung der ...
- BGH, 09.12.2009 - XII ZB 215/09
Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die ablehnende Entscheidung der ...
- OLG Stuttgart, 03.11.2009 - 18 UF 243/09
Kostengrundentscheidung: (Un-)Zulässigkeit der isolierten Anfechtung im ...
- BGH, 09.05.2012 - XII ZB 545/11
Verfahrensrecht - Ablehnung eines Antrags auf Zulassung einer Sprungrevision
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Querverweise
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150