Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
| Unterabschnitt 2 - Rechtsbeschwerde (§§ 70 - 75) |
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
| 1. | die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und | |
| 2. | die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. |
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
| 1. | die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); | ||
| 2. | die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar | ||
| a) | die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; | ||
| b) | soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. | ||
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
Rechtsprechung zu § 71 FamFG
197 Entscheidungen zu § 71 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09
Verfahrensrecht - Rechtsbeschwerde gegen Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe
- BGH, 14.03.2013 - V ZB 135/12
- BGH, 07.03.2013 - V ZB 116/12
- BGH, 31.01.2013 - V ZB 20/12
Asylrecht - Konkrete Angaben zum Zeitraum der Überstellung bei Haftantrag nötig!
- BGH, 23.01.2013 - V ZB 4/12
Familienrecht - Sicherungshaft wegen illegaler Einreise
- BGH, 27.02.2013 - XII ZB 6/13
- BGH, 31.03.2011 - V ZB 83/10
Abschiebehaftsache
- BGH, 23.06.2010 - XII ZB 82/10
Verfahrensrecht - Zur Rechtsbehelfsbelehrung nach FamFG
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 25.01.2010 - 8 WF 11/10
Beiordnung eines Rechtsanwalts in Kindschaftssachen
- OLG Düsseldorf, 25.01.2010 - 8 WF 11/10
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Literatur im Internet zu § 71 FamFG
- § 71 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschwerde
FamFG
Familienverfahrensgesetz
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Querverweise
- Grundbuchordnung (GBO)
- Beschwerde
- § 78
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Anfechtung von Justizverwaltungsakten
- § 29