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BayObLG, 30.07.1999 - 1Z AR 51/99 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abgabe eines Verfahrens aus wichtigem Grund nach § 46 Abs. 2 FGG (Gesetz über Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit); Befassung eines Vormundschaftsgerichts mit einer selbständigen Familiensache nach neuem Recht; Vollständige Ermittlungen des abgebenden Gerichts ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abgabe des Verfahrens durch das Vormundschaftsgericht an ein Familiengericht nach Inkrafttreten des KindRG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Forchheim - 5 AR 15/99
- AG Kassel - 731 X R 818/98
- AG Kassel - 731 X R 819/98
- AG Kassel - 731 X R 820/98
- BayObLG, 30.07.1999 - 1Z AR 51/99
Papierfundstellen
- FamRZ 2000, 245
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 08.11.1990 - BReg. 3 Z 95/90
Auszug aus BayObLG, 30.07.1999 - 1Z AR 51/99
Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß das abgebende Gericht vollständige Ermittlungen zu den Abgabegründen zu führen hat (vgl. BayObLG Rpfleger 1991, 110;… Keidel/Engelhardt FGG 14. Aufl. § 46 Rn. 27 m.w.N.); insbesondere hat es den Zustimmungsberechtigten, hier den sorgeberechtigten Eltern, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. - BayObLG, 10.09.1992 - 3Z AR 114/92
Entscheidungsbefugnis des Rechtspflegers in Betreuungssachen
Auszug aus BayObLG, 30.07.1999 - 1Z AR 51/99
Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung zuständig, weil die am Abgabestreit beteiligten Amtsgerichte in verschiedenen Bundesländern liegen und das Gericht, an das abgegeben werden soll, in Bayern liegt (§ 46 Abs. 2 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG , Art. 11 Abs. 3 Nr. 3 AGGVG ; vgl. BayObLGZ 1992, 268/269).
- OLG Hamm, 19.09.2006 - 2 Sdb (FamS) Zust 10/06
Abgabe einer Vormundschaftssache nach § 46 Abs. 1 FGG an ein anderes …
Bei dem Gegenstand des anhängigen Verfahrens nach § 1666 Abs. 1 BGB handelt es sich um eine Einzelverrichtung i. S. d. §§ 43 Abs. 1, 46 Abs. 3 FGG auf die die Vorschrift des § 46 Abs. 1 FGG anwendbar ist (vgl. Bay ObLG FamRZ 2000, 245 f.), wonach das Verfahren an ein anderes, an sich örtlich unzuständiges, Familiengericht abgegeben werden kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, die die Übernahme rechtfertigen und sowohl das übernehmende Gericht, als auch der Vormund - bei Bestehen der elterlichen Sorge, der sorgeberechtigte Elternteil (…vgl. Bay ObLG FamRZ 2000, a. a. O.) - der Übernahme zustimmen.