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   EuG, 04.10.2023 - T-598/21   

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EuG, 04.10.2023 - T-598/21 (https://dejure.org/2023,26118)
EuG, Entscheidung vom 04.10.2023 - T-598/21 (https://dejure.org/2023,26118)
EuG, Entscheidung vom 04. Oktober 2023 - T-598/21 (https://dejure.org/2023,26118)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Euranimi/ Kommission

    Schutzmaßnahmen - Markt für Stahlerzeugnisse - Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse - Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Klagebefugnis - Zulässigkeit - Verlängerung einer Schutzmaßnahme - Notwendigkeit - Gefahr einer ...

  • Wolters Kluwer

    Schutzmaßnahmen; Markt für Stahlerzeugnisse; Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse; Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029; Nichtigkeitsklage; Rechtsschutzinteresse; Klagebefugnis; Zulässigkeit; Verlängerung einer Schutzmaßnahme; Notwendigkeit; Gefahr einer bedeutenden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutzmaßnahmen - Markt für Stahlerzeugnisse - Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse - Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Klagebefugnis - Zulässigkeit - Verlängerung einer Schutzmaßnahme - Notwendigkeit - Gefahr einer ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 18.05.2022 - T-245/19

    Uzina Metalurgica Moldoveneasca/ Kommission

    Auszug aus EuG, 04.10.2023 - T-598/21
    Das Rechtsschutzinteresse einer klagenden Partei setzt voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann, dass also die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann und dass diese ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung nachweist (vgl. Urteil vom 18. Mai 2022, Uzina Metalurgica Moldoveneasca/Kommission, T-245/19, EU:T:2022:295, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall geht jedoch aus dem mit der angefochtenen Verordnung eingeführten Mechanismus hervor, dass die für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Union geltende rechtliche Regelung weniger günstig ist als diejenige, die ohne die Schutzmaßnahmen galt (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Mai 2022, Uzina Metalurgica Moldoveneasca/Kommission, T-245/19, EU:T:2022:295, Rn. 33).

    Folglich wäre die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung durch eine für die Klägerin günstige Entscheidung als solche geeignet, Rechtswirkungen zu entfalten und der Klägerin im Ergebnis einen Vorteil zu verschaffen, so dass diese ein Rechtsschutzinteresse hat (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Mai 2022, Uzina Metalurgica Moldoveneasca/Kommission, T-245/19, EU:T:2022:295, Rn. 34).

    Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (vgl. Urteile vom 16. Mai 2019, Pebagua/Kommission, C-204/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:425, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Mai 2022, Uzina Metalurgica Moldoveneasca/Kommission, T-245/19, EU:T:2022:295, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Kontingentierungssystem hängt die Möglichkeit für die Mitglieder der Klägerin, das zollfreie Kontingent in Anspruch zu nehmen, davon ab, dass die Kommission für ihre Waren entsprechende Mengen in dem Kontingent festsetzt (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Mai 2022, Uzina Metalurgica Moldoveneasca/Kommission, T-245/19, EU:T:2022:295, Rn. 44).

    Vorliegend lässt die angefochtene Verordnung den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedoch keinerlei Ermessensspielraum bei der Durchführung der Schutzmaßnahmen (vgl. entsprechend Urteile vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a., C-461/18 P, EU:C:2020:979, Rn. 59, und vom 12. Dezember 2014, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T-643/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1076, Rn. 28), weder im Rahmen der ersten Stufe des Schutzmaßnahmenmechanismus - da das Kontingentierungssystem mit dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der angefochtenen Verordnung wirksam wird (siehe Rn. 28 oben) - noch im Rahmen der zweiten Stufe dieses Mechanismus - da die zuständigen Behörden verpflichtet sind, nach Erschöpfung der Zollkontingente einen außerhalb der Kontingente geltenden Zoll in Höhe von 25 % zu erheben (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Mai 2022, Uzina Metalurgica Moldoveneasca/Kommission, T-245/19, EU:T:2022:295, Rn. 46).

    Die gerichtliche Kontrolle einer entsprechenden Beurteilung ist daher auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Mai 2022, Uzina Metalurgica Moldoveneasca/Kommission, T-245/19, EU:T:2022:295, Rn. 74 und 75).

  • EuG, 20.10.2021 - T-790/19

    Novolipetsk Steel/ Kommission

    Auszug aus EuG, 04.10.2023 - T-598/21
    Des Weiteren sei die Annahme, dass die Zollkontingente Wirkungen hervorriefen, vom Gericht bereits im Urteil vom 20. Oktober 2021, Novolipetsk Steel/Kommission (T-790/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:706), zurückgewiesen worden.

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das oben in Rn. 19 wiedergegebene Vorbringen der Kommission, das in der mündlichen Verhandlung wiederholt wurde und mit dem dargetan werden soll, dass das Gericht im Urteil vom 20. Oktober 2021, Novolipetsk Steel/Kommission (T-790/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:706), die Annahme zurückgewiesen habe, dass Zollkontingente Wirkungen entfalteten, irrelevant ist.

    Erstens hat sich das Gericht im Urteil vom 20. Oktober 2021, Novolipetsk Steel/Kommission (T-790/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:706), nicht zur Zulässigkeit der betreffenden Klage geäußert.

    Zweitens hat das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. Oktober 2021, Novolipetsk Steel/Kommission (T-790/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:706), ergangen ist, ausgeführt, dass die Klägerin das Bestehen von Auswirkungen vor der Anwendung des außerhalb der Kontingente geltenden Zolls nicht rechtlich hinreichend dargetan habe.

    Die Prüfung des Gerichts im Urteil vom 20. Oktober 2021, Novolipetsk Steel/Kommission (T-790/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:706), befasst sich indessen mit den Nachweisen, mit denen das Bestehen von hinreichend ausgeprägten Wirkungen vor der Erschöpfung der Zollkontingente gezeigt werden sollte.

  • EuGH, 13.03.2018 - C-384/16

    European Union Copper Task Force / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 04.10.2023 - T-598/21
    Einleitend ist festzuhalten, dass die Klägerin nach der Rechtsprechung als Vereinigung, die die Interessen von Importeuren, Vertriebshändlern, Händlern und Verarbeitern im Hinblick auf nicht integrierten Stahl, rostfreien Stahl und Metallerzeugnisse vertritt, nur dann zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage befugt ist, wenn sie ein eigenes Interesse geltend machen kann oder andernfalls die von ihr vertretenen Unternehmen oder einige davon individuell klagebefugt sind (Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 87).

    Insoweit folgt aus der Rechtsprechung, dass, selbst wenn man davon ausgeht, dass die im vorliegenden Fall auf die individuelle Situation eines Importeurs angewandten Maßnahmen Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzte Variante AEUV sind, der Umstand, dass ein Unionsrechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, so dass bestimmte Rechtswirkungen dieser Verordnung nur über diese Maßnahmen eintreten, es nicht ausschließt, dass die Verordnung weitere Rechtswirkungen auf die Rechtsstellung einer natürlichen oder juristischen Person entfaltet, die nicht vom Erlass von Durchführungsmaßnahmen abhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 45).

  • EuGH, 03.12.2020 - C-461/18

    Changmao Biochemical Engineering/ Distillerie Bonollo u.a. - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 04.10.2023 - T-598/21
    Die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der klagegegenständlichen Maßnahme unmittelbar betroffen sein muss, verlangt, dass zwei kumulative Kriterien erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung dieser Person auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a., C-461/18 P, EU:C:2020:979, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorliegend lässt die angefochtene Verordnung den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedoch keinerlei Ermessensspielraum bei der Durchführung der Schutzmaßnahmen (vgl. entsprechend Urteile vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a., C-461/18 P, EU:C:2020:979, Rn. 59, und vom 12. Dezember 2014, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T-643/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1076, Rn. 28), weder im Rahmen der ersten Stufe des Schutzmaßnahmenmechanismus - da das Kontingentierungssystem mit dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der angefochtenen Verordnung wirksam wird (siehe Rn. 28 oben) - noch im Rahmen der zweiten Stufe dieses Mechanismus - da die zuständigen Behörden verpflichtet sind, nach Erschöpfung der Zollkontingente einen außerhalb der Kontingente geltenden Zoll in Höhe von 25 % zu erheben (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Mai 2022, Uzina Metalurgica Moldoveneasca/Kommission, T-245/19, EU:T:2022:295, Rn. 46).

  • EuGH, 06.09.2017 - C-643/15

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige

    Auszug aus EuG, 04.10.2023 - T-598/21
    Die Unterscheidung zwischen einem Gesetzgebungsakt und einem Rechtsakt, der kein Gesetzgebungsakt ist, richtet sich gemäß dem AEU-Vertrag danach, ob er im Gesetzgebungsverfahren ergangen ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 58, und Beschluss vom 6. September 2011, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, T-18/10, EU:T:2011:419, Rn. 65).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    Auszug aus EuG, 04.10.2023 - T-598/21
    Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich der Begriff "Rechtsakt mit Verordnungscharakter" im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzte Variante AEUV grundsätzlich auf alle Rechtsakte mit allgemeiner Geltung unter Ausschluss von Gesetzgebungsakten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 23 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.09.2011 - T-18/10

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung

    Auszug aus EuG, 04.10.2023 - T-598/21
    Die Unterscheidung zwischen einem Gesetzgebungsakt und einem Rechtsakt, der kein Gesetzgebungsakt ist, richtet sich gemäß dem AEU-Vertrag danach, ob er im Gesetzgebungsverfahren ergangen ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 58, und Beschluss vom 6. September 2011, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, T-18/10, EU:T:2011:419, Rn. 65).
  • EuGH, 19.09.2019 - C-251/18

    Trace Sport

    Auszug aus EuG, 04.10.2023 - T-598/21
    Die gerichtliche Kontrolle einer entsprechenden Beurteilung ist daher auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Mai 2022, Uzina Metalurgica Moldoveneasca/Kommission, T-245/19, EU:T:2022:295, Rn. 74 und 75).
  • EuGH, 16.05.2019 - C-204/18

    Pebagua / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.10.2023 - T-598/21
    Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (vgl. Urteile vom 16. Mai 2019, Pebagua/Kommission, C-204/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:425, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Mai 2022, Uzina Metalurgica Moldoveneasca/Kommission, T-245/19, EU:T:2022:295, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.01.2015 - T-507/13

    SolarWorld u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren von

    Auszug aus EuG, 04.10.2023 - T-598/21
    Hinsichtlich der Erfüllung des zweiten oben in Rn. 46 angeführten Kriteriums kommt es in rechtlicher Hinsicht darauf an, dass die Adressaten des Rechtsakts, die mit seiner Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum haben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2015, Solar World u. a./Kommission, T-507/13, EU:T:2015:23, Rn. 40).
  • EuG, 12.12.2014 - T-643/11

    Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler / Rat

  • EuG, 28.09.2021 - T-611/20

    Airoldi Metalli/ Kommission

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