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   EuGH, 19.09.2019 - C-251/18   

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EuGH, 19.09.2019 - C-251/18 (https://dejure.org/2019,29998)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2019 - C-251/18 (https://dejure.org/2019,29998)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2019 - C-251/18 (https://dejure.org/2019,29998)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Trace Sport

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - Antidumpingzölle - Einfuhr von aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandten Fahrrädern - Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China auf diese Länder - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - Antidumpingzölle - Einfuhr von aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandten Fahrrädern - Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China auf diese Länder - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 26.01.2017 - C-248/15

    Maxcom / City Cycle Industries - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-251/18
    Dagegen stellt sich dieses Gericht die Frage nach der Gültigkeit dieser Verordnung im Licht der von Trace Sport unter Verweis auf das Urteil vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries (C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62), vorgebrachten Argumente.

    Im Urteil vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries (C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62), habe der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass der Rat aus den ihm zur Verfügung stehenden Informationen nicht rechtsgültig habe ableiten können, dass auf der Ebene Sri-Lankas Versandpraktiken vorgelegen hätten.

    Die gerichtliche Kontrolle einer entsprechenden Beurteilung ist daher auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C-191/09 P und C-200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries, C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 56).

    Nach der Rechtsprechung stellt diese Vorschrift den Grundsatz auf, dass die Beweislast für eine Umgehung den Unionsorganen obliegt (Urteil vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries, C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen gibt es keine gesetzliche Vermutung, nach der sich aus der mangelnden Bereitschaft einer interessierten Partei zur Mitarbeit unmittelbar das Vorliegen einer Umgehung ableiten ließe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries, C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 65, 66, 68 und 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen konnte sich der Rat, da die Veränderung des Handelsgefüges die erste der vier Voraussetzungen ist, die erfüllt sein müssen, damit das Vorliegen einer Umgehung rechtsgültig nachgewiesen ist, nicht auf die Feststellung einer solchen Veränderung als Indiz dafür stützen, dass die zweite dieser vier Voraussetzungen erwiesen sei, wonach sich eine solche Veränderung aus Umgehungspraktiken ergeben muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries, C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 76 bis 78).

  • EuGH, 04.02.2016 - C-659/13

    Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-251/18
    Da Art. 1 Abs. 1 und 3 der streitigen Verordnung allerdings nur in Bezug auf City Cycles Industries für nichtig erklärt worden sei und diese Nichtigerklärung gemäß Rn. 185 des Urteils vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), nicht bedeute, dass diese Verordnung auch hinsichtlich anderer Hersteller/Ausführer nichtig sei, hält es das vorlegende Gericht für erforderlich, den Gerichtshof zur Gültigkeit dieser Verordnung in Bezug auf Kelani Cycles und Creative Cycles zu befragen.

    In ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen haben die niederländische Regierung, der Rat und die Kommission die Zulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens im Hinblick auf die Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90" Rn. 13, 14 und 16), vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 30 und 37), und vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74" Rn. 56), mit der Begründung in Zweifel gezogen, dass Trace Sport zweifellos beim Unionsrichter eine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV gegen die streitige Verordnung hätte erheben können.

    Doch nur wenn davon ausgegangen werden kann, dass eine Person ohne jeden Zweifel die Nichtigerklärung des fraglichen Rechtsakts hätte beantragen können, ist sie daran gehindert, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht auf die Ungültigkeit dieses Rechtsakts zu berufen (Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74" Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist festzustellen, dass Verordnungen, die einen Antidumpingzoll einführen, normativen Charakter haben, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten (Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74" Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bestimmte Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern bezeichnet, die als von einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, individuell betroffen angesehen werden können, ohne dass dies ausschließt, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter sie besonders kennzeichnender Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können (Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74" Rn. 59; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, EU:C:1991:214, Rn. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können von einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, erstens diejenigen Hersteller und Ausführer der betroffenen Ware individuell betroffen sein, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, zweitens diejenigen Importeure der betroffenen Ware, deren Weiterverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen eines Dumpings betroffen sind, sowie drittens diejenigen Importeure, die mit Exporteuren der betroffenen Ware geschäftlich verbunden sind, vor allem dann, wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der von diesen Importeuren praktizierten Wiederverkaufspreise auf dem Markt der Union berechnet wurde, und dann, wenn der Antidumpingzoll selbst anhand dieser Wiederverkaufspreise berechnet wurde (Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74" Rn. 60 bis 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.02.2012 - C-191/09

    Rat / Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP - Rechtsmittel - Antidumpingzölle -

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-251/18
    Die gerichtliche Kontrolle einer entsprechenden Beurteilung ist daher auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C-191/09 P und C-200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries, C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 56).
  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-251/18
    In ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen haben die niederländische Regierung, der Rat und die Kommission die Zulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens im Hinblick auf die Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90" Rn. 13, 14 und 16), vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 30 und 37), und vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74" Rn. 56), mit der Begründung in Zweifel gezogen, dass Trace Sport zweifellos beim Unionsrichter eine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV gegen die streitige Verordnung hätte erheben können.
  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-251/18
    In ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen haben die niederländische Regierung, der Rat und die Kommission die Zulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens im Hinblick auf die Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90" Rn. 13, 14 und 16), vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 30 und 37), und vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74" Rn. 56), mit der Begründung in Zweifel gezogen, dass Trace Sport zweifellos beim Unionsrichter eine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV gegen die streitige Verordnung hätte erheben können.
  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-251/18
    So hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bestimmte Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern bezeichnet, die als von einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, individuell betroffen angesehen werden können, ohne dass dies ausschließt, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter sie besonders kennzeichnender Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können (Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74" Rn. 59; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, EU:C:1991:214, Rn. 16).
  • EuGH, 18.10.2018 - C-207/17

    Rotho Blaas

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-251/18
    Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Verordnung offensichtlich keine Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV nach sich zieht (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C-207/17, EU:C:2018:840" Rn. 38 und 39).
  • EuGH, 10.03.2021 - C-708/19

    Von Aschenbach & Voss - Vorlage zur Vorabentscheidung - Endgültiger

    Doch nur wenn davon ausgegangen werden kann, dass eine Person innerhalb der zweimonatigen Frist von Abs. 6 dieses Artikels ohne jeden Zweifel die Nichtigerklärung des fraglichen Rechtsakts hätte beantragen können, ist sie daran gehindert, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht auf die Ungültigkeit dieses Rechtsakts zu berufen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 29).

    Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Verordnung offensichtlich keine Durchführungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift nach sich zieht (vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C-207/17, EU:C:2018:840, Rn. 38 und 39, sowie vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 31).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben Verordnungen, die einen Antidumpingzoll einführen, normativen Charakter, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten (Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 33).

    Mit einer solchen Verordnung soll nämlich der Anwendungsbereich eines Antidumpingzolls, der mit einer ursprünglichen Verordnung wie der Verordnung Nr. 925/2009 eingeführt wurde, ausgeweitet werden (Urteil vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 34).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass ein Wirtschaftsteilnehmer von einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, unmittelbar und individuell betroffen sein kann (Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 59, sowie vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 35).

    Was als Zweites die Frage betrifft, ob VA&V von der streitigen Verordnung individuell betroffen war, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bestimmte Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern bezeichnet hat, die als von einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, individuell betroffen angesehen werden können, ohne dass dies ausschließt, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter sie besonders kennzeichnender Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können (Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 59, sowie vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 35).

    Von einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, können erstens diejenigen Hersteller und Ausführer der betroffenen Ware individuell betroffen sein, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, zweitens diejenigen Importeure der betroffenen Ware, deren Weiterverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen eines Dumpings betroffen sind, und drittens diejenigen Importeure, die mit Exporteuren der betroffenen Ware geschäftlich verbunden sind, vor allem dann, wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der von diesen Importeuren praktizierten Wiederverkaufspreise auf dem Markt der Union berechnet wurde, und dann, wenn der Antidumpingzoll selbst anhand dieser Wiederverkaufspreise berechnet wurde (Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 60 bis 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 36).

    Ein Einführer ist nämlich, selbst wenn er mit den Exporteuren der betreffenden Ware geschäftlich verbunden ist, nur dann individuell betroffen, wenn er beweisen kann, dass Angaben zu seiner geschäftlichen Tätigkeit zur Feststellung von Dumpingpraktiken berücksichtigt wurden oder, wenn dies nicht der Fall ist, dass er andere ihn besonders kennzeichnende Eigenschaften aufweist, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben (vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 37).

    Somit ist nicht auszuschließen, dass ein Importeur der betroffenen Ware durch den Nachweis bestimmter ihn besonders kennzeichnender Eigenschaften, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, als von einer Verordnung über die Ausweitung eines Antidumpingzolls aufgrund von Umgehungspraktiken wie der streitigen Verordnung individuell betroffen angesehen werden kann (Urteil vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 38).

  • EuGH, 04.02.2021 - C-324/19

    eurocylinder systems - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Handelspolitik

    Umgekehrt ist ein Betroffener daran gehindert, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht auf die Ungültigkeit dieses Rechtsakts zu berufen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass er ohne jeden Zweifel die Nichtigerklärung des fraglichen Rechtsakts vor dem Unionsrichter hätte beantragen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedenfalls hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass die Eigenschaft als Einführer, auch wenn es sich um einen mit den Ausführern der betreffenden Ware geschäftlich verbundenen Einführer handelt, für sich genommen nicht ausreichen kann, um einen Einführer als von einer Verordnung, mit der ein Antidumpingzoll eingeführt wird, individuell betroffen anzusehen (Urteil vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 37).

    Vorab ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (Urteil vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.05.2021 - T-254/18

    China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung in Anbetracht des weiten Ermessens, über das die Organe der Union im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen verfügen, sich der Unionsrichter in einem Rechtsstreit über handelspolitische Schutzmaßnahmen, der durch die Komplexität der zu untersuchenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte gekennzeichnet ist, auf die Prüfung der Fragen zu beschränken hat, ob die Rechtsvorschriften beachtet wurden, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19

    Compagnie des pêches de Saint-Malo

    32 So hat der Gerichtshof in zahlreichen Fällen den fehlenden Nachweis der Offenkundigkeit einer solchen Klagebefugnis festgestellt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a., C-346/03 und C-529/03, EU:C:2006:130, Rn. 30 bis 34, vom 8. März 2007, Roquette Frères, C-441/05, EU:C:2007:150, Rn. 35 bis 48, vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 37 bis 52, vom 17. Februar 2011, Bolton Alimentari, C-494/09, EU:C:2011:87, Rn. 20 bis 24, vom 18. September 2014, Valimar, C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 24 bis 38, vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 27 bis 32, vom 16. April 2015, TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 26, vom 14. März 2017, A u. a., C-158/14, EU:C:2017:202, und vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 28 bis 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-226/20

    Eurofer / Kommission

    20 Vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2019, Trace Sport (C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-891/19

    Kommission/ Hubei Xinyegang Special Tube - Rechtsmittel - Dumping -

    23 Vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2019, Trace Sport (C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.12.2022 - T-746/20

    Auswärtige Beziehungen

    Im Bereich der Antidumpingzölle sieht das mit der Verordnung Nr. 952/2013 eingerichtete Zollsystem vor, dass die Erhebung der durch eine Verordnung wie die Durchführungsverordnung 2020/1336 festgesetzten Zölle auf der Grundlage von Maßnahmen der nationalen Behörden erfolgt, die als "Durchführungsmaßnahmen" einzustufen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2018, 1nternacional de Productos Metálicos/Kommission, C-145/17 P, EU:C:2018:839, Rn. 59 und 60, vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 31, und Beschluss vom 5. Februar 2013, BSI/Rat, T-551/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:60, Rn. 45 bis 53).
  • EuG, 21.12.2022 - T-747/20

    EOC Belgium/ Kommission

    Im Bereich der Antidumpingzölle sieht das mit der Verordnung Nr. 952/2013 eingerichtete Zollsystem vor, dass die Erhebung der durch eine Verordnung wie die Durchführungsverordnung 2020/1336 festgesetzten Zölle auf der Grundlage von Maßnahmen der nationalen Behörden erfolgt, die als "Durchführungsmaßnahmen" einzustufen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2018, 1nternacional de Productos Metálicos/Kommission, C-145/17 P, EU:C:2018:839, Rn. 59 und 60, vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 31, und Beschluss vom 5. Februar 2013, BSI/Rat, T-551/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:60, Rn. 45 bis 53).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-226/20

    Eurofer / Kommission - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren bestimmter

    Dieses Ermessen ergibt sich aus der Komplexität der wirtschaftlichen und politischen Situationen, die diese Organe prüfen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), und betrifft u. a. die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Rahmen eines Antidumpingverfahrens (Urteil vom 10. Juli 2019, Caviro Distillerie u. a./Kommission, C-345/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:589, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.05.2022 - T-30/19

    CRIA und CCCMC/ Kommission

    Daraus folgt, dass es zwar gegenüber den Einführern Durchführungsmaßnahmen in Form von Rechtsakten der nationalen Behörden gibt, mit denen die Höhe der Antidumping- und Ausgleichszölle zum Zweck ihrer Erhebung festgesetzt wird (Urteile vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C-207/17, EU:C:2018:840, Rn. 16, 17, 38 und 39, sowie vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 18 und 31), dass es hingegen keine Durchführungsmaßnahmen gegenüber den ausführenden Herstellern gibt.
  • EuG, 04.10.2023 - T-598/21

    Euranimi/ Kommission - Schutzmaßnahmen - Markt für Stahlerzeugnisse - Einfuhr

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-104/19

    Donex Shipping and Forwarding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik -

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