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   EuGH, 18.10.2018 - C-207/17   

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EuGH, 18.10.2018 - C-207/17 (https://dejure.org/2018,33379)
EuGH, Entscheidung vom 18.10.2018 - C-207/17 (https://dejure.org/2018,33379)
EuGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2018 - C-207/17 (https://dejure.org/2018,33379)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rotho Blaas

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Handelspolitik - Endgültiger Antidumpingzoll auf bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China - Antidumpingzoll, der vom Streitbeilegungsorgan der Welthandelsorganisation (WTO) für mit dem Allgemeinen Zoll- und ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Rotho Blaas

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Handelspolitik - Endgültiger Antidumpingzoll auf bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China - Antidumpingzoll, der vom Streitbeilegungsorgan der Welthandelsorganisation (WTO) für mit dem Allgemeinen Zoll- und ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rotho Blaas

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 91/2009,
    Antidumpingzoll; China; Drittland; Einfuhr; Eisen; Malaysia; Stahl; Ursprungszeugnis; Verbindungselement; Zoll

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 91/2009, EUV 924/2012, EUV 2015/519, EGV 1225/2009 Art 11 Abs 2, EUV 2016/278
    Antidumpingzoll, Volksrepublik China, Durchführungsverordnung, Verbindungselement Eisen Stahl

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 16.04.2015 - C-143/14

    TMK Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dumping - Einfuhren bestimmter Rohre

    Auszug aus EuGH, 18.10.2018 - C-207/17
    Doch nur für den Fall, dass davon ausgegangen werden kann, dass eine Person ohne jeden Zweifel die Nichtigerklärung des fraglichen Rechtsakts hätte beantragen können, ist sie daran gehindert, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht auf die Ungültigkeit dieses Rechtsakts zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, EU:C:1994:90, Rn. 23, vom 18. September 2014, Valimar, C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 28 und 29, sowie vom 16. April 2015, TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 18).

    Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen wie die streitigen Verordnungen normativen Charakter haben, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 1984, Allied Corporation u. a./Kommission, 239/82 und 275/82, EU:C:1984:68, Rn. 11, sowie vom 16. April 2015, TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 18).

    Der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass eine Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls mehrere Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern individuell betreffen kann, ohne dass dies ausschließt, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, EU:C:1991:214, Rn. 16, und vom 16. April 2015, TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 22).

    Zweitens kann dies auch für diejenigen Importeure der betroffenen Ware gelten, deren Weiterverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen eines Dumpings betroffen sind (Urteile vom 14. März 1990, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, C-133/87 und C-150/87, EU:C:1990:115, Rn. 15, vom 14. März 1990, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C-156/87, EU:C:1990:116, Rn.18, sowie vom 16. April 2015, TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 20).

    Drittens kann dies ferner für Importeure gelten, die mit Exporteuren der betroffenen Ware geschäftlich verbunden sind, vor allem wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der Wiederverkaufspreise auf dem Markt der Union berechnet wurde und der Antidumpingzoll selbst anhand dieser Wiederverkaufspreise berechnet wurde (Urteile vom 11. Juli 1990, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, C-305/86 und C-160/87, EU:C:1990:295, Rn. 19 und 20, sowie vom 16. April 2015, TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 21).

  • EuGH, 04.02.2016 - C-659/13

    Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter

    Auszug aus EuGH, 18.10.2018 - C-207/17
    Somit ist erstens eine juristische Person wie Rotho Blaas dann, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie ohne jeden Zweifel unmittelbar und individuell im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV von den streitigen Verordnungen betroffen ist, daran gehindert, sich vor dem vorlegenden Gericht auf die Ungültigkeit dieser Verordnungen zu berufen (Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 57).

    Was die WTO-Übereinkommen betrifft, so geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass diese wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane misst (vgl. u. a. Urteile vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C-149/96, EU:C:1999:574, Rn. 47, vom 1. März 2005, Van Parys, C-377/02, EU:C:2005:121, Rn. 39, sowie vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 85).

    Dies kann jedoch im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der in Rn. 47 des vorliegenden Urteils erwähnten Konstellationen, in denen eine Rechtmäßigkeitskontrolle anhand der WTO-Regeln möglich ist, nicht ausreichen, um davon auszugehen, dass die Union bei Erlass dieser Verordnungen eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzen hätte wollen, die eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Berufung auf die WTO-Regeln vor dem Unionsgericht nicht möglich ist, rechtfertigen und es diesem ermöglichen könnte, die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Unionsrechtsakte anhand dieser Regeln nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2005, Van Parys, C-377/02, EU:C:2005:121, Rn. 42 bis 48, sowie vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 93 bis 98).

  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

    Auszug aus EuGH, 18.10.2018 - C-207/17
    Was die WTO-Übereinkommen betrifft, so geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass diese wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane misst (vgl. u. a. Urteile vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C-149/96, EU:C:1999:574, Rn. 47, vom 1. März 2005, Van Parys, C-377/02, EU:C:2005:121, Rn. 39, sowie vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 85).

    Würde ein solches Fehlen von Gegenseitigkeit hingenommen, bestünde die Gefahr, dass es hierdurch zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO-Regeln kommt (vgl. u. a. Urteile vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C-149/96, EU:C:1999:574, Rn. 43 bis 46, vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 119, sowie vom 18. Dezember 2014, LVP, C-306/13, EU:C:2014:2465, Rn. 46).

  • EuGH, 01.03.2005 - C-377/02

    EIN EINZELNER KANN VOR EINEM NATIONALEN GERICHT NICHT DIE UNVEREINBARKEIT EINER

    Auszug aus EuGH, 18.10.2018 - C-207/17
    Was die WTO-Übereinkommen betrifft, so geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass diese wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane misst (vgl. u. a. Urteile vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C-149/96, EU:C:1999:574, Rn. 47, vom 1. März 2005, Van Parys, C-377/02, EU:C:2005:121, Rn. 39, sowie vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 85).

    Dies kann jedoch im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der in Rn. 47 des vorliegenden Urteils erwähnten Konstellationen, in denen eine Rechtmäßigkeitskontrolle anhand der WTO-Regeln möglich ist, nicht ausreichen, um davon auszugehen, dass die Union bei Erlass dieser Verordnungen eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzen hätte wollen, die eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Berufung auf die WTO-Regeln vor dem Unionsgericht nicht möglich ist, rechtfertigen und es diesem ermöglichen könnte, die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Unionsrechtsakte anhand dieser Regeln nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2005, Van Parys, C-377/02, EU:C:2005:121, Rn. 42 bis 48, sowie vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 93 bis 98).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-21/14

    Kommission / Rusal Armenal - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren bestimmter Folien

    Auszug aus EuGH, 18.10.2018 - C-207/17
    Nur in zwei Ausnahmefällen, die sich aus dem Willen des Unionsgesetzgebers ergeben, seinen Handlungsspielraum bei der Anwendung der WTO-Regeln selbst einzuschränken, hat der Gerichtshof anerkannt, dass es gegebenenfalls Sache des Unionsgerichts ist, die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts und der zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsakte im Hinblick auf die WTO-Übereinkommen oder eine Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums zur Feststellung deren Nichteinhaltung zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 40).

    Dies gilt erstens für den Fall, dass die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen dieser Verträge übernommen hat, und zweitens für den, dass die unionsrechtliche Handlung ausdrücklich auf ganz bestimmte Vorschriften der WTO-Übereinkommen verweist (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 18.10.2018 - C-207/17
    In ihren dem Gerichtshof erstatteten Erklärungen zweifelt die italienische Regierung das Recht von Rotho Blaas auf die Geltendmachung der Ungültigkeit der streitigen Verordnungen vor dem vorlegenden Gericht und folglich die Zulässigkeit der ersten Vorlagefrage an, da diese Gesellschaft nach der Rechtsprechung im Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), ohne Weiteres gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV vor dem Unionsgericht ihre Nichtigerklärung begehren hätte können.

    Doch nur für den Fall, dass davon ausgegangen werden kann, dass eine Person ohne jeden Zweifel die Nichtigerklärung des fraglichen Rechtsakts hätte beantragen können, ist sie daran gehindert, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht auf die Ungültigkeit dieses Rechtsakts zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, EU:C:1994:90, Rn. 23, vom 18. September 2014, Valimar, C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 28 und 29, sowie vom 16. April 2015, TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 18).

  • EuGH, 18.09.2014 - C-374/12

    Valimar

    Auszug aus EuGH, 18.10.2018 - C-207/17
    Doch nur für den Fall, dass davon ausgegangen werden kann, dass eine Person ohne jeden Zweifel die Nichtigerklärung des fraglichen Rechtsakts hätte beantragen können, ist sie daran gehindert, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht auf die Ungültigkeit dieses Rechtsakts zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, EU:C:1994:90, Rn. 23, vom 18. September 2014, Valimar, C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 28 und 29, sowie vom 16. April 2015, TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 18).

    Individuell betroffen können erstens diejenigen Hersteller und Ausführer der betroffenen Ware sein, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden (Urteil vom 18. September 2014, Valimar, C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Auszug aus EuGH, 18.10.2018 - C-207/17
    Würde ein solches Fehlen von Gegenseitigkeit hingenommen, bestünde die Gefahr, dass es hierdurch zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO-Regeln kommt (vgl. u. a. Urteile vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C-149/96, EU:C:1999:574, Rn. 43 bis 46, vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 119, sowie vom 18. Dezember 2014, LVP, C-306/13, EU:C:2014:2465, Rn. 46).
  • EuGH, 13.01.2015 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

    Auszug aus EuGH, 18.10.2018 - C-207/17
    Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmungen eines internationalen Vertrags, dessen Vertragspartei die Union ist, zur Begründung einer Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung des Sekundärrechts der Union oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit einer solchen Handlung nur unter der doppelten Voraussetzung geltend gemacht werden können, dass zum einen Art und Struktur des betreffenden Vertrags dem nicht entgegenstehen und zum anderen diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen (vgl. u. a. Urteil vom 13. Januar 2015, Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.03.1990 - 156/87

    Gestetner Holdings / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.10.2018 - C-207/17
    Zweitens kann dies auch für diejenigen Importeure der betroffenen Ware gelten, deren Weiterverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen eines Dumpings betroffen sind (Urteile vom 14. März 1990, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, C-133/87 und C-150/87, EU:C:1990:115, Rn. 15, vom 14. März 1990, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C-156/87, EU:C:1990:116, Rn.18, sowie vom 16. April 2015, TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 20).
  • EuGH, 11.07.1990 - 305/86

    Neotype Techmashexport / Kommission und Rat

  • EuGH, 14.03.1990 - 133/87

    Nashua Corporation u.a. / Kommission und Rat

  • EuGH, 11.07.1990 - 160/87
  • EuGH, 18.12.2014 - C-306/13

    LVP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

  • EuGH, 10.11.2011 - C-319/10

    X

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

  • EuGH, 21.02.1984 - 239/82

    Allied Corporation u.a. / Kommission

  • EuGH, 13.03.2018 - C-244/16

    Industrias Químicas del Vallés / Kommission - Rechtsmittel - Pflanzenschutzmittel

  • EuGH, 05.05.2022 - C-718/20

    Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/ Kommission

    Was das Übereinkommen zur Errichtung der WTO und die Übereinkommen in den Anhängen 1 bis 3 dieses Übereinkommens betrifft, so geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass diese wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane misst (Urteil vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C-207/17, EU:C:2018:840, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde ein solches Fehlen von Gegenseitigkeit hingenommen, bestünde die Gefahr, dass es hierdurch zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO-Regeln kommt (Urteil vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C-207/17, EU:C:2018:840, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur in zwei Ausnahmefällen, die sich aus dem Willen des Unionsgesetzgebers ergeben, seinen Handlungsspielraum bei der Anwendung der WTO-Regeln selbst einzuschränken, hat der Gerichtshof anerkannt, dass es gegebenenfalls Sache des Unionsgerichts ist, die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts und der zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsakte im Hinblick auf diese Übereinkommen oder eine Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums der WTO zur Feststellung deren Nichteinhaltung zu überprüfen (Urteil vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C-207/17, EU:C:2018:840, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt erstens für den Fall, dass die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen der in Rn. 83 des vorliegenden Urteils genannten Übereinkommen übernommen hat, und zweitens für den, dass die Handlung der Union ausdrücklich auf ganz bestimmte Vorschriften der WTO-Übereinkommen verweist (Urteil vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C-207/17, EU:C:2018:840, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18

    Hinzurechnung des Gewinnanteils eines aus einer AG entstandenen und in einem

    Auch der EuGH lehnt einen Individualrechtsschutz auf der Grundlage von WTO-Übereinkommen im Hinblick auf die Natur und die Systematik der Regelungen ab (vgl. u.a. EuGH-Urteile vom 23.11.1999 Portugal/Rat C-149/96, EU:C:1999:574, Slg 1999, I-8395-8452, Rz. 47; vom 01.03.2005 Van Parys C-377/02, EU:C:2005:121, Slg 2005, I-1465-1526, Rz. 39; vom 04.02.2016 C & J Clark International und Puma C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, juris, Rz. 85; vom 18.10.2018, Rotho Blaas C-207/17, EU:C:2018:840, juris, Rz. 44).

    Dieses würde sich daraus ergeben, dass im Falle einer unmittelbaren gerichtlichen Überprüfung den legislativen Organen ein Spielraum genommen würde, über den sie nach Auffassung eines Teils der Vertragsparteien der Abkommen aufgrund einer fehlenden Gegenseitigkeit verfügen (vgl. EuGH-Urteil vom 18.10.2018 Rotho Blaas C-207/17, EU:C:2018:840, juris, Rz. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-123/21

    Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta kann der Gerichtshof von einer

    Vgl. Urteile vom 1. März 2005, Van Parys (C-377/02, EU:C:2005:121, Rn. 41 bis 48), vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission (C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 127 bis 133), und vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas (C-207/17, EU:C:2018:840, Rn. 52).

    Danach hat der Gerichtshof jedoch gewechselt zwischen "zwei Ausnahmefällen" (siehe z. B. Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 87 [in dem nach der indirekten Bezugnahme auf die Urteile Nakajima und Fediol "ausnahmsweise" hinzugefügt wird], und vom 15. November 2018, Baby Dan, C-592/17, EU:C:2018:913, Rn. 67 [mit dem Zusatz "ausnahmsweise" weiter hinten im selben Absatz]), und "in zwei Ausnahmesituationen" (Urteile vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C-207/17, EU:C:2018:840, Rn. 47, vom 9. Juli 2020, Donex Shipping and Forwarding, C-104/19, EU:C:2020:539, Rn. 46, und vom 5. Mai 2022, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission, C-718/20 P, EU:C:2022:362, Rn. 85).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-260/20

    Kommission/ Hansol Paper - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU)

    36 Vgl. u. a. Urteile vom 23. November 1999, Portugal/Rat (C-149/96, EU:C:1999:574, Rn. 47), vom 1. März 2005, Van Parys (C-377/02, EU:C:2005:121, Rn. 39), vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 85), sowie vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas (C-207/17, EU:C:2018:840, Rn. 44).

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal (C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 40 und 41), vom 8. September 2015, Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat (C-511/13 P, EU:C:2015:553, Rn. 60 und 61), sowie vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas (C-207/17, EU:C:2018:840, Rn. 47 und 48).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-104/19

    Donex Shipping and Forwarding

    Dies gilt erstens für den Fall, dass die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen dieser Übereinkommen übernommen hat, und zweitens für den Fall, dass der Unionsrechtsakt ausdrücklich auf ganz bestimmte Vorschriften der WTO-Übereinkommen verweist (Urteil vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C-207/17, EU:C:2018:840, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem wurden die Berichte von 2011 nach Erlass dieser Verordnung erstellt und können daher nicht deren Rechtsgrundlage darstellen (Urteil vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C-207/17, EU:C:2018:840, Rn. 51).

  • FG Hamburg, 18.09.2020 - 4 K 199/14

    Zollrecht: (Nach)erhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von

    Mangels bestehender Anhaltspunkte für eine individuelle Betroffenheit der Klägerin im Sinne des Art. 263 Abs. 4 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) durch die VO (EG) Nr. 91/2009 spricht viel dafür, dass die Klägerin nicht berechtigt war, gemäß Art. 236 AEUV unmittelbar gegen die VO (EG) Nr. 91/2009 zu klagen, und daher eine etwaige Unwirksamkeit der VO (EG) Nr. 91/2009 im vorliegenden Verfahren geltend machen kann (zu den Voraussetzungen, unter denen sich eine Person vor dem nationalen Gericht auf die Ungültigkeit eines Unionsrechtsakts berufen kann, siehe nur EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2018, C-207/17, in: juris, Rnrn. 28 ff. m.w.N.).

    Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach bei der Überprüfung der Gültigkeit der VO (EG) Nr. 91/2009 eine Berufung auf WTO-Recht ausgeschlossen ist, da keine der beiden Ausnahmen, unter denen nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts und der zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsakte im Hinblick auf die WTO-Übereinkommen, hier konkret im Hinblick auf das Antidumping-Übereinkommen, zu überprüfen ist, gegeben ist (EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2018, C-207/17; Urteil vom 15. November 2018, C-592/17, jeweils in: juris).

  • EuGH, 28.09.2023 - C-123/21

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

    Schließlich ist zu der Argumentation der Rechtsmittelführerin in Bezug auf den Bericht des Rechtsmittelgremiums der WTO vom 15. Juli 2001 darauf hinzuweisen, dass das Gericht diese Argumentation in Rn. 77 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen hat, indem es zum einen befunden hat, dass dem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit, sich vor dem Unionsgericht darauf zu berufen, dass eine Unionsvorschrift mit einem Bericht des Streitbeilegungsgremiums der WTO unvereinbar sei, nur in den in Rn. 60 des angefochtenen Urteils genannten Fällen in Bezug auf die materiellen Vorschriften der WTO eingeräumt werden könne, wobei es insoweit auf die Urteile vom 10. November 2011, X und X BV (C-319/10 und C-320/10, EU:C:2011:720, Rn. 37), und vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas (C-207/17, EU:C:2018:840, Rn. 46), Bezug genommen hat, und zum anderen, dass die Rechtsmittelführerin kein Argument vorgebracht habe, das die Feststellung erlaube, dass die Union durch den Erlass von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung beabsichtigt habe, eine bestimmte sich aus dem Bericht des Streitbeilegungsgremiums der WTO ergebende Verpflichtung umzusetzen, oder dass sie in der Grundverordnung ausdrücklich auf diesen Bericht verwiesen habe.
  • EuGH, 19.09.2019 - C-251/18

    Trace Sport

    Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Verordnung offensichtlich keine Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV nach sich zieht (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C-207/17, EU:C:2018:840" Rn. 38 und 39).
  • EuGH, 10.03.2021 - C-708/19

    Von Aschenbach & Voss - Vorlage zur Vorabentscheidung - Endgültiger

    Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Verordnung offensichtlich keine Durchführungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift nach sich zieht (vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C-207/17, EU:C:2018:840, Rn. 38 und 39, sowie vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 31).
  • EuG, 10.09.2020 - T-246/19

    Cambodge und CRF/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Einfuhren von Indica-Reis mit

    Hinzuzufügen ist schließlich, dass diejenigen natürlichen oder juristischen Personen individuell betroffen sein können, denen gegenüber die Schutzmaßnahmen unter Heranziehung der Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit eingeführt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C-207/17, EU:C:2018:840, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.07.2021 - T-716/19

    Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/ Kommission

  • FG Hamburg, 03.04.2019 - 4 K 112/18

    Zollrecht: Vorlage an den EuGH wegen Gültigkeit einer Antidumping-Verordnung

  • EuG, 04.05.2022 - T-30/19

    CRIA und CCCMC/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-517/22

    Eurobolt u.a./ Kommission und Stafa Group - Rechtsmittel - Dumping - Ausweitung

  • FG Hamburg, 03.04.2019 - 4 K 80/16

    Zollrecht; Antidumpingzoll: Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von

  • EuG, 02.05.2022 - T-328/21

    Airoldi Metalli/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren von

  • FG Hamburg, 03.08.2022 - 4 K 85/16

    Zollrecht: Zum Beweiswert von OLAF-Berichten

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-104/19

    Donex Shipping and Forwarding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik -

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