Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309) |
Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287) |
Abschnitt 2 - Der Europäische Rat (Art. 235 - 236) |
Zitiervorschläge
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Der Europäische Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit
a) | einen Beschluss zur Festlegung der Zusammensetzungen des Rates, mit Ausnahme des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" und des Rates "Auswärtige Angelegenheiten" nach Artikel 16 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union; | |
b) | einen Beschluss nach Artikel 16 Absatz 9 des Vertrags über die Europäische Union zur Festlegung des Vorsitzes im Rat in allen seinen Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates "Auswärtige Angelegenheiten". |
Rechtsprechung zu Art. 236 AEUV
3 Entscheidungen zu Art. 236 AEUV in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 18.09.2020 - 4 K 199/14
Zollrecht: (Nach)erhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von ...
- FG Düsseldorf, 24.06.2015 - 4 K 1372/13
Antidumpingzoll für Schuhe aus China und Vietnam, Anspruchsgrundlage für ...
- Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-105/15
Mallis und Malli / Kommission und EZB - Rechtsmittel - Stabilitätshilfeprogramm ...
Querverweise
Auf Art. 236 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- EU-Vertrag (EU)
- Bestimmungen über die Organe
- § 16