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   EuG, 02.05.2022 - T-328/21   

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EuG, 02.05.2022 - T-328/21 (https://dejure.org/2022,10796)
EuG, Entscheidung vom 02.05.2022 - T-328/21 (https://dejure.org/2022,10796)
EuG, Entscheidung vom 02. Mai 2022 - T-328/21 (https://dejure.org/2022,10796)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Airoldi Metalli/ Kommission

    Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in China - Rechtsakt, mit dem ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt wird - Einführer - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Keine ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 21.01.2014 - T-596/11

    Bricmate / Rat

    Auszug aus EuG, 02.05.2022 - T-328/21
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen von Maßnahmen zur Durchführung der angefochtenen Verordnung im Hinblick auf Art. 263 Abs. 4 AEUV vor dem Hintergrund des mit dieser Vorschrift verfolgten Ziels zu prüfen, das darin besteht, natürlichen oder juristischen Personen zu ermöglichen, gegen Handlungen mit allgemeiner Geltung, die keine Gesetzgebungsakte sind, sie aber unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage zu erheben, und dadurch zu vermeiden, dass sie gegen das Recht verstoßen müssten, um Zugang zu den Gerichten zu erhalten (Beschluss vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T-596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 66, vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2018, 1nternacional de Productos Metálicos/Kommission, C-145/17 P, EU:C:2018:839, Rn. 49).

    Es ist daher zu prüfen, ob der Rechtsakt mit Verordnungscharakter der Union durch einen anderen Rechtsakt durchgeführt wird, der von seinem Adressaten entweder vor dem Gericht oder vor den Gerichten der Mitgliedstaaten mit einer Klage angefochten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2018, 1nternacional de Productos Metálicos/Kommission, C-145/17 P, EU:C:2018:839, Rn. 50 und 51, sowie Beschluss vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T-596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 67).

    Der ständigen Rechtsprechung, die auf der Grundlage der Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaft von 1992 eingeleitet [Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) in geänderter Fassung (im Folgenden: Zollkodex von 1992)] und in Anwendung der Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren Zollkodex der Union von 2013 [Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, im Folgenden: Zollkodex von 2013)] fortgeführt wurde, ist indes zu entnehmen, dass die Verordnungen, mit denen endgültige Antidumpingzölle festgesetzt werden, gegenüber den Einführern, die Schuldner dieser Zölle sind, Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, die darin bestehen, dass dem Einführer die sich aus diesen Zöllen ergebende Zollschuld mitgeteilt wird (Urteil vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C-207/17, EU:C:2018:840, Rn. 38 und 39, Beschlüsse vom 5. Februar 2013, BSI/Rat, T-551/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:60, Rn. 53, vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T-596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 72, vom 7. März 2014, FESI/Rat, T-134/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:143, Rn. 33, Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T-254/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:278, Rn. 116, sowie Beschluss vom 14. September 2021, Far Polymers u. a./Kommission, T-722/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:598, Rn. 66).

    Abgesehen davon, dass man in dieser Behauptung das Anerkenntnis einer notwendigen Durchführung durch die Mitgliedstaaten sehen könnte, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Fehlen von Ermessen ein Kriterium ist, das bei der Feststellung zu prüfen ist, ob die unmittelbare Betroffenheit einer klagenden Partei gegeben ist, eine Voraussetzung, die sich nach dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 4 AEUV von der des Erfordernisses eines Rechtsakts, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2018, 1nternacional de Productos Metálicos/Kommission, C-145/17 P, EU:C:2018:839, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T-596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.10.2018 - C-145/17

    Internacional de Productos Metálicos / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.05.2022 - T-328/21
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen von Maßnahmen zur Durchführung der angefochtenen Verordnung im Hinblick auf Art. 263 Abs. 4 AEUV vor dem Hintergrund des mit dieser Vorschrift verfolgten Ziels zu prüfen, das darin besteht, natürlichen oder juristischen Personen zu ermöglichen, gegen Handlungen mit allgemeiner Geltung, die keine Gesetzgebungsakte sind, sie aber unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage zu erheben, und dadurch zu vermeiden, dass sie gegen das Recht verstoßen müssten, um Zugang zu den Gerichten zu erhalten (Beschluss vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T-596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 66, vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2018, 1nternacional de Productos Metálicos/Kommission, C-145/17 P, EU:C:2018:839, Rn. 49).

    Es ist daher zu prüfen, ob der Rechtsakt mit Verordnungscharakter der Union durch einen anderen Rechtsakt durchgeführt wird, der von seinem Adressaten entweder vor dem Gericht oder vor den Gerichten der Mitgliedstaaten mit einer Klage angefochten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2018, 1nternacional de Productos Metálicos/Kommission, C-145/17 P, EU:C:2018:839, Rn. 50 und 51, sowie Beschluss vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T-596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 67).

    Abgesehen davon, dass man in dieser Behauptung das Anerkenntnis einer notwendigen Durchführung durch die Mitgliedstaaten sehen könnte, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Fehlen von Ermessen ein Kriterium ist, das bei der Feststellung zu prüfen ist, ob die unmittelbare Betroffenheit einer klagenden Partei gegeben ist, eine Voraussetzung, die sich nach dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 4 AEUV von der des Erfordernisses eines Rechtsakts, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2018, 1nternacional de Productos Metálicos/Kommission, C-145/17 P, EU:C:2018:839, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T-596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.09.2021 - T-722/20

    Far Polymers u.a./ Kommission

    Auszug aus EuG, 02.05.2022 - T-328/21
    Der ständigen Rechtsprechung, die auf der Grundlage der Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaft von 1992 eingeleitet [Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) in geänderter Fassung (im Folgenden: Zollkodex von 1992)] und in Anwendung der Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren Zollkodex der Union von 2013 [Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, im Folgenden: Zollkodex von 2013)] fortgeführt wurde, ist indes zu entnehmen, dass die Verordnungen, mit denen endgültige Antidumpingzölle festgesetzt werden, gegenüber den Einführern, die Schuldner dieser Zölle sind, Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, die darin bestehen, dass dem Einführer die sich aus diesen Zöllen ergebende Zollschuld mitgeteilt wird (Urteil vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C-207/17, EU:C:2018:840, Rn. 38 und 39, Beschlüsse vom 5. Februar 2013, BSI/Rat, T-551/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:60, Rn. 53, vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T-596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 72, vom 7. März 2014, FESI/Rat, T-134/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:143, Rn. 33, Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T-254/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:278, Rn. 116, sowie Beschluss vom 14. September 2021, Far Polymers u. a./Kommission, T-722/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:598, Rn. 66).

    Auch aus Art. 44 des Zollkodex von 2013, wie übrigens auch aus den zuvor in Kraft befindlichen Bestimmungen (Art. 243 bis 245 des Zollkodex von 1992) geht hervor, dass die im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidungen der Zollbehörden nach dem von dem betreffenden Mitgliedstaat in Anwendung dieser Bestimmung zu diesem Zweck eingerichteten Verfahren Gegenstand eines Rechtsbehelfs sein können, mit dem gegebenenfalls die Rechtswidrigkeit der Verordnung zur Einführung der Antidumpingzölle vor den nationalen Gerichten geltend gemacht wird, die vor ihrer Entscheidung von den Bestimmungen des Art. 267 AEUV Gebrauch machen könnten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. September 2021, Far Polymers u. a./Kommission, T-722/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:598, Rn. 67 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.02.2013 - T-551/11

    BSI / Rat

    Auszug aus EuG, 02.05.2022 - T-328/21
    Der ständigen Rechtsprechung, die auf der Grundlage der Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaft von 1992 eingeleitet [Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) in geänderter Fassung (im Folgenden: Zollkodex von 1992)] und in Anwendung der Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren Zollkodex der Union von 2013 [Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, im Folgenden: Zollkodex von 2013)] fortgeführt wurde, ist indes zu entnehmen, dass die Verordnungen, mit denen endgültige Antidumpingzölle festgesetzt werden, gegenüber den Einführern, die Schuldner dieser Zölle sind, Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, die darin bestehen, dass dem Einführer die sich aus diesen Zöllen ergebende Zollschuld mitgeteilt wird (Urteil vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C-207/17, EU:C:2018:840, Rn. 38 und 39, Beschlüsse vom 5. Februar 2013, BSI/Rat, T-551/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:60, Rn. 53, vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T-596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 72, vom 7. März 2014, FESI/Rat, T-134/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:143, Rn. 33, Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T-254/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:278, Rn. 116, sowie Beschluss vom 14. September 2021, Far Polymers u. a./Kommission, T-722/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:598, Rn. 66).

    Eine solche Vereinfachung sachlicher Art, die im Übrigen durch das fehlende Ermessen der nationalen Behörden gerechtfertigt ist, kann indes keine solchen Konsequenzen haben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Februar 2013, BSI/Rat, T-551/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:60, Rn. 49).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-274/12

    Telefónica / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 4 AEUV

    Auszug aus EuG, 02.05.2022 - T-328/21
    Im vorliegenden Fall ist somit zu klären, ob - im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach auf die Stellung der Person abzustellen ist, die sich auf ihre Klageberechtigung beruft, und man sich ausschließlich am Klagegegenstand zu orientieren hat (Urteil vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 30 und 31, sowie Beschluss vom 12. Januar 2017, Amrita u. a./Kommission, C-280/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:9, Rn. 36 und 37) - die angefochtene Verordnung, die die Festsetzung der von den Einführern zu entrichtenden Antidumpingzölle zum Gegenstand hat, gegenüber der Klägerin, einer Einführerin der betroffenen Ware, Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht.
  • EuGH, 18.10.2018 - C-207/17

    Rotho Blaas

    Auszug aus EuG, 02.05.2022 - T-328/21
    Der ständigen Rechtsprechung, die auf der Grundlage der Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaft von 1992 eingeleitet [Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) in geänderter Fassung (im Folgenden: Zollkodex von 1992)] und in Anwendung der Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren Zollkodex der Union von 2013 [Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, im Folgenden: Zollkodex von 2013)] fortgeführt wurde, ist indes zu entnehmen, dass die Verordnungen, mit denen endgültige Antidumpingzölle festgesetzt werden, gegenüber den Einführern, die Schuldner dieser Zölle sind, Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, die darin bestehen, dass dem Einführer die sich aus diesen Zöllen ergebende Zollschuld mitgeteilt wird (Urteil vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C-207/17, EU:C:2018:840, Rn. 38 und 39, Beschlüsse vom 5. Februar 2013, BSI/Rat, T-551/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:60, Rn. 53, vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T-596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 72, vom 7. März 2014, FESI/Rat, T-134/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:143, Rn. 33, Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T-254/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:278, Rn. 116, sowie Beschluss vom 14. September 2021, Far Polymers u. a./Kommission, T-722/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:598, Rn. 66).
  • EuG, 19.05.2021 - T-254/18

    China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic

    Auszug aus EuG, 02.05.2022 - T-328/21
    Der ständigen Rechtsprechung, die auf der Grundlage der Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaft von 1992 eingeleitet [Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) in geänderter Fassung (im Folgenden: Zollkodex von 1992)] und in Anwendung der Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren Zollkodex der Union von 2013 [Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, im Folgenden: Zollkodex von 2013)] fortgeführt wurde, ist indes zu entnehmen, dass die Verordnungen, mit denen endgültige Antidumpingzölle festgesetzt werden, gegenüber den Einführern, die Schuldner dieser Zölle sind, Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, die darin bestehen, dass dem Einführer die sich aus diesen Zöllen ergebende Zollschuld mitgeteilt wird (Urteil vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C-207/17, EU:C:2018:840, Rn. 38 und 39, Beschlüsse vom 5. Februar 2013, BSI/Rat, T-551/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:60, Rn. 53, vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T-596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 72, vom 7. März 2014, FESI/Rat, T-134/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:143, Rn. 33, Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T-254/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:278, Rn. 116, sowie Beschluss vom 14. September 2021, Far Polymers u. a./Kommission, T-722/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:598, Rn. 66).
  • EuGH, 12.01.2017 - C-280/16

    Amrita u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuG, 02.05.2022 - T-328/21
    Im vorliegenden Fall ist somit zu klären, ob - im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach auf die Stellung der Person abzustellen ist, die sich auf ihre Klageberechtigung beruft, und man sich ausschließlich am Klagegegenstand zu orientieren hat (Urteil vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 30 und 31, sowie Beschluss vom 12. Januar 2017, Amrita u. a./Kommission, C-280/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:9, Rn. 36 und 37) - die angefochtene Verordnung, die die Festsetzung der von den Einführern zu entrichtenden Antidumpingzölle zum Gegenstand hat, gegenüber der Klägerin, einer Einführerin der betroffenen Ware, Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht.
  • EuG, 14.01.2016 - T-434/13

    Doux / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.05.2022 - T-328/21
    Demnach kann die angefochtene Verordnung ihre Wirkungen erst im Anschluss an eine Zollanmeldung des Einführers entfalten (vgl. im Umkehrschluss Urteil vom 14. Januar 2016, Doux/Kommission, T-434/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:7, Rn. 60 bis 64), auf die zwangsläufig eine von den nationalen Zollbehörden erlassene Maßnahme folgt.
  • EuG, 07.03.2014 - T-134/10

    FESI / Rat

    Auszug aus EuG, 02.05.2022 - T-328/21
    Der ständigen Rechtsprechung, die auf der Grundlage der Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaft von 1992 eingeleitet [Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) in geänderter Fassung (im Folgenden: Zollkodex von 1992)] und in Anwendung der Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren Zollkodex der Union von 2013 [Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, im Folgenden: Zollkodex von 2013)] fortgeführt wurde, ist indes zu entnehmen, dass die Verordnungen, mit denen endgültige Antidumpingzölle festgesetzt werden, gegenüber den Einführern, die Schuldner dieser Zölle sind, Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, die darin bestehen, dass dem Einführer die sich aus diesen Zöllen ergebende Zollschuld mitgeteilt wird (Urteil vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C-207/17, EU:C:2018:840, Rn. 38 und 39, Beschlüsse vom 5. Februar 2013, BSI/Rat, T-551/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:60, Rn. 53, vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T-596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 72, vom 7. März 2014, FESI/Rat, T-134/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:143, Rn. 33, Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T-254/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:278, Rn. 116, sowie Beschluss vom 14. September 2021, Far Polymers u. a./Kommission, T-722/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:598, Rn. 66).
  • EuG, 30.11.2021 - T-744/20

    Airoldi Metalli/ Kommission - Dumping - Einfuhren von

    Ferner hat sie am 9. Juni 2021 Klage gegen die endgültige Verordnung (Rechtssache T-328/21) erhoben.
  • EuG, 27.07.2022 - T-781/21

    EAA/ Kommission

    Ainsi, premièrement, la circonstance alléguée par la requérante selon laquelle une exception d'irrecevabilité aurait été soulevée dans l'affaire T-1/22 introduite par Airoldi contre le règlement attaqué est dépourvue de pertinence dès lors que le critère d'admission d'une intervention, tiré d'un intérêt à la solution du litige diffère de celui permettant la reconnaissance de la qualité pour agir dans le cadre d'un recours en annulation [voir, en ce sens, ordonnance du 2 mai 2022, Airoldi Metalli/Commission, T-328/21, EU:T:2022:277, point 55 (non publié)].
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