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   EuG, 06.06.1996 - T-382/94   

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https://dejure.org/1996,22069
EuG, 06.06.1996 - T-382/94 (https://dejure.org/1996,22069)
EuG, Entscheidung vom 06.06.1996 - T-382/94 (https://dejure.org/1996,22069)
EuG, Entscheidung vom 06. Juni 1996 - T-382/94 (https://dejure.org/1996,22069)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Confederazione Generale dell'Industria Italiana (Confindustria) und Aldo Romoli gegen Rat der Europ

    Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahl der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses und Sozialausschusses ; Wiederernennung von Mitgliedern ; Fehlbeurteilung einer Repräsentativität

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 194; ; EG-Vertrag Art. 195; ; EG-Vertrag Art. 173; ; EG-Vertrag Art. 190

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 30.06.1988 - 297/86

    CIDA / Rat

    Auszug aus EuG, 06.06.1996 - T-382/94
    15 Das Gericht stellt gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 297/86, CIDA u. a./Rat, Slg. 1988, 3531, Randnr. 13) fest, daß der Kläger von dem Beschluß 94/660 individuell betroffen ist, was der Rat übrigens nicht bestreitet.

    Er fügt hinzu, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehe hervor, daß diese Vertretung auf Gemeinschaftsebene und nicht auf nationaler Ebene beurteilt werden müsse (Urteil CIDA u. a./Rat, a. a. O.); er ist der Auffassung, daß keines der drei von den Klägern vorgetragenen Argumente gezeigt habe, daß der streitige Beschluß nicht dem Kriterium einer angemessenen Vertretung der verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Gruppen in der Gemeinschaft entspreche.

    26 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß der Rat bei der Prüfung der Frage, ob die Zusammensetzung des WSA eine angemessene Vertretung der verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Gruppen auf Gemeinschaftsebene gewährleistet, die Repräsentativität aller in den nationalen Listen aufgeführten Kandidaten selbst beurteilen muß und sich nicht als durch eine von den Mitgliedstaaten getroffene Unterscheidung zwischen in erster Linie und alternativ vorgeschlagenen Kandidaten gebunden betrachten darf (vgl. Urteil CIDA u. a./Rat, a. a. O., Randnr. 24).

    32 Insoweit geht aus dem genannten Urteil CIDA u. a./Rat hervor, daß die Anhörung der Kommission nach Artikel 195 Absatz 2 des Vertrages es dieser ermöglichen soll, "dem Rat bei der Erfuellung seiner Aufgabe zu helfen, den verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens im WSA eine angemessene Vertretung zu sichern.

    41 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß die nach Artikel 195 Absatz 1 EG-Vertrag erforderliche angemessene Vertretung auf Gemeinschaftsebene gewährleistet sein muß und daß es wegen der begrenzten Anzahl der Sitze ausgeschlossen ist, daß alle Teile jeder Gruppe des wirtschaftlichen und sozialen Lebens durch Angehörige eines jeden Mitgliedstaats vertreten sind (Urteil CIDA u. a./Rat, a. a. O., Randnrn. 17 und 19).

    42 Im übrigen ist hinzuzufügen, daß der Rat über ein weites Ermessen verfügt, um für eine angemessene Vertretung der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens auf Gemeinschaftsebene zu sorgen, und daß sich die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters daher auf die Prüfung der Frage beschränken muß, ob der Rat sein Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeuebt hat (Urteil CIDA u. a./Rat, a. a. O., Randnr. 18).

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuG, 06.06.1996 - T-382/94
    46 Sie vertreten die Auffassung, die blosse Wiedergabe des Wortlauts von Artikel 195 des Vertrages in der Präambel des angefochtenen Beschlusses könne nicht als hinreichende Begründung angesehen werden (Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juli 1963 in der Rechtssache 24/62, Deutschland/Kommission, Slg. 1963, 143, vom 26. Juni 1986 in der Rechtssache 203/85, Nicolet Instrument, Slg. 1986, 2049, und vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469).
  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus EuG, 06.06.1996 - T-382/94
    49 Das Gericht erinnert daran, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 14) die nach Artikel 190 des Vertrages verlangte Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben muß, daß die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die Gründe für die Maßnahme kennenlernen können und daß der Richter seine Kontrolle ausüben kann.
  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.06.1996 - T-382/94
    Folglich braucht, da die Klage im Hinblick auf den Kläger zulässig ist, die Klagebefugnis der Klägerin nicht geprüft zu werden, denn es handelt sich um eine und dieselbe Klage (Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 31).
  • EuGH, 04.07.1963 - 24/62

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 06.06.1996 - T-382/94
    46 Sie vertreten die Auffassung, die blosse Wiedergabe des Wortlauts von Artikel 195 des Vertrages in der Präambel des angefochtenen Beschlusses könne nicht als hinreichende Begründung angesehen werden (Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juli 1963 in der Rechtssache 24/62, Deutschland/Kommission, Slg. 1963, 143, vom 26. Juni 1986 in der Rechtssache 203/85, Nicolet Instrument, Slg. 1986, 2049, und vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469).
  • EuGH, 26.06.1986 - 203/85

    Nicolet Instrument / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen

    Auszug aus EuG, 06.06.1996 - T-382/94
    46 Sie vertreten die Auffassung, die blosse Wiedergabe des Wortlauts von Artikel 195 des Vertrages in der Präambel des angefochtenen Beschlusses könne nicht als hinreichende Begründung angesehen werden (Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juli 1963 in der Rechtssache 24/62, Deutschland/Kommission, Slg. 1963, 143, vom 26. Juni 1986 in der Rechtssache 203/85, Nicolet Instrument, Slg. 1986, 2049, und vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469).
  • EuG, 18.06.2013 - T-404/08

    Fluorsid und Minmet / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für

    Speziell zum Begriff des entschuldbaren Irrtums ist entschieden worden, dass er sich nur auf Ausnahmefälle, insbesondere auf solche bezieht, in denen das betroffene Organ ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet gewesen ist, bei dem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einer Person mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (Beschluss des Gerichtshofs vom 14. Januar 2010, SGAE/Kommission, C-112/09 P, Slg. 2010, I-351, Randnr. 20), z. B., wenn der Kläger besondere Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich der Bestimmung der zuständigen Stelle oder der Dauer der Frist hat (Beschlüsse des Gerichtshofs vom 17. Mai 2002, Deutschland/Parlament und Rat, C-406/01, Slg. 2002, I-4561, Randnr. 21, und SGAE/Kommission, Randnr. 24; Urteil des Gerichts vom 6. Juni 1996, Confindustria und Romoli/Rat, T-382/94, Slg. 1996, II-519, Randnr. 21).
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