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   EuG, 06.09.2022 - T-65/21   

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https://dejure.org/2022,42794
EuG, 06.09.2022 - T-65/21 (https://dejure.org/2022,42794)
EuG, Entscheidung vom 06.09.2022 - T-65/21 (https://dejure.org/2022,42794)
EuG, Entscheidung vom 06. September 2022 - T-65/21 (https://dejure.org/2022,42794)
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  • EuG, 17.05.2023 - T-321/20

    Die Klage des deutschen Stadtwerks enercity gegen die von der Kommission erteilte

    Auszug aus EuG, 06.09.2022 - T-65/21
    Anlage K2 entspricht nämlich der Klageschrift, die die Klägerin in der unter der Nr. T-321/20, enercity/Kommission, eingetragenen Rechtssache eingereicht hat, in der die Streithelferinnen ebenfalls zur Stützung der Anträge der Kommission als Streithelferinnen zugelassen wurden.

    Zweitens ist zu bemerken, dass die Klägerin im Rahmen der unter der Nr. T-321/20 eingetragenen Rechtssache als Anlage K5 der Klageschrift ihren Antrag auf Anhörung bei der Kommission vom 24. Juli 2018 vorgelegt hat.

    Was Rn. 24 dieses Antrags auf Anhörung (S. 135 der fortlaufenden Paginierung) betrifft, auf die der Antrag auf vertrauliche Behandlung im vorliegenden Fall abzielt, wurden in der nicht vertraulichen Fassung des im Rahmen der Rechtssache T-321/20 vorgelegten Dokuments nur die Zahlenangaben geschwärzt.

    Diese Anlage, die die Präsentation enthält, die die Klägerin bei dem Treffen zwischen ihr und der Kommission am 3. Oktober 2018 gehalten hat, wurde nämlich schon als Anlage K6 der von der Klägerin in der unter der Nr. T-321/20 eingetragenen Rechtssache eingereichten Klageschrift vorgelegt.

  • EuG, 27.09.2017 - T-741/16

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.09.2022 - T-65/21
    Drittens ist es, wenn gegen einen Antrag nach Art. 144 Abs. 2 der Verfahrensordnung Einwände erhoben werden, Sache des Präsidenten der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die einzelnen Aktenstücke und Angaben, deren Vertraulichkeit bestritten wird und deren vertrauliche Behandlung beantragt worden ist, geheim oder vertraulich sind (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, T-741/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:700, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist nämlich zwischen den Angaben, die ihrem Wesen nach geheim - wie etwa Geschäftsgeheimnisse wirtschaftlicher, wettbewerbsrechtlicher, finanzieller oder buchhalterischer Art - oder vertraulich - wie etwa reine Geschäftsinterna - sind, einerseits und den Aktenstücken oder Angaben, die aus Gründen, die vom Antragsteller vorzutragen sind, geheim oder vertraulich sein können, andererseits zu unterscheiden (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, T-741/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:700, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann der geheime oder vertrauliche Charakter von Aktenstücken oder Angaben, für die über die Beschreibung ihres Inhalts hinaus keine weitere Begründung geliefert wird, nur anerkannt werden, soweit sie als ihrem Wesen nach geheim oder vertraulich angesehen werden können (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, T-741/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:700, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Kommt, viertens, der Präsident der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, aufgrund seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass bestimmte Aktenstücke und Angaben, deren Vertraulichkeit bestritten wird, geheim oder vertraulich sind, so nimmt er in einem zweiten Schritt jeweils eine Würdigung und Abwägung der Interessen vor (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, T-741/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:700, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Auszug aus EuG, 06.09.2022 - T-65/21
    Insoweit ergibt sich erstens aus der ständigen Rechtsprechung, deren Inhalt in Nr. 182 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts übernommen wurde, dass die Partei, die einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellt, die betreffenden Angaben oder Abschnitte genau zu bezeichnen hat, dass der Antrag für jede dieser Angaben oder Abschnitte eine Begründung ihres vertraulichen Charakters enthalten muss und dass das Fehlen dieser Angaben die Zurückweisung des Antrags durch das Gericht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der erforderliche Begründungsumfang kann je nach Art der einzelnen Aktenstücke und Angaben variieren; manche können ihrem Wesen nach vertraulich sein, während die Vertraulichkeit anderer besonders begründet werden muss (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter bestimmten Umständen kann der Präsident der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, somit beschließen, über die Teile eines Antrags auf vertrauliche Behandlung zu entscheiden, gegen die keine Einwände erhoben worden sind (Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 16).

  • EuG, 11.04.2019 - T-612/17

    Google und Alphabet/ Kommission

    Auszug aus EuG, 06.09.2022 - T-65/21
    Insoweit ergibt sich erstens aus der ständigen Rechtsprechung, deren Inhalt in Nr. 182 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts übernommen wurde, dass die Partei, die einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellt, die betreffenden Angaben oder Abschnitte genau zu bezeichnen hat, dass der Antrag für jede dieser Angaben oder Abschnitte eine Begründung ihres vertraulichen Charakters enthalten muss und dass das Fehlen dieser Angaben die Zurückweisung des Antrags durch das Gericht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der erforderliche Begründungsumfang kann je nach Art der einzelnen Aktenstücke und Angaben variieren; manche können ihrem Wesen nach vertraulich sein, während die Vertraulichkeit anderer besonders begründet werden muss (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter bestimmten Umständen kann der Präsident der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, somit beschließen, über die Teile eines Antrags auf vertrauliche Behandlung zu entscheiden, gegen die keine Einwände erhoben worden sind (Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 16).

  • EuG, 27.09.2017 - T-607/15

    Yieh United Steel / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.09.2022 - T-65/21
    Informationen können nämlich ihren vertraulichen Charakter verlieren, wenn die breite Öffentlichkeit oder Fachkreise darauf zugreifen können (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Yieh United Steel/Kommission, T-607/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:698, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird die vertrauliche Behandlung im Interesse des Antragstellers beantragt, wägt der Präsident der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, für jedes dieser Aktenstücke oder jede dieser Angaben das berechtigte Interesse des Antragstellers daran, dass seine Interessen nicht ernsthaft verletzt werden, gegen das ebenso berechtigte Interesse der Streithelfer ab, über die für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte erforderlichen Angaben zu verfügen (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Yieh United Steel/Kommission, T-607/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:698, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.12.2018 - T-778/16

    Irland / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.09.2022 - T-65/21
    Jedenfalls muss der Antragsteller aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein streitiges und öffentliches Verfahren handelt, damit rechnen, dass sich bestimmte geheime oder vertrauliche Schriftstücke oder Angaben, die er zu den Akten geben wollte, als für die Ausübung der Verfahrensrechte der Streithelfer erforderlich erweisen und diesen folglich übermittelt werden müssen (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2018, 1rland/Kommission, T-778/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1019, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.03.2017 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 101 und 102 AEUV -

    Auszug aus EuG, 06.09.2022 - T-65/21
    Angaben, die mindestens fünf Jahre alt sind, sind in der Regel nicht mehr aktuell, wenn nicht ausnahmsweise der Antragsteller nachweist, dass sie trotzdem immer noch wesentlicher Bestandteil seiner eigenen oder der wirtschaftlichen Stellung eines betroffenen Dritten sind (vgl. Beschlüsse vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Mai 2012, Spira/Kommission, T-108/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:226, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 14. März 2017, Evonik Degussa/Kommission, C-162/15 P, EU:C:2017:205, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.02.2005 - T-383/03

    Hynix Semiconductor / Rat - Vertraulichkeit - Einwände

    Auszug aus EuG, 06.09.2022 - T-65/21
    Angaben, die mindestens fünf Jahre alt sind, sind in der Regel nicht mehr aktuell, wenn nicht ausnahmsweise der Antragsteller nachweist, dass sie trotzdem immer noch wesentlicher Bestandteil seiner eigenen oder der wirtschaftlichen Stellung eines betroffenen Dritten sind (vgl. Beschlüsse vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Mai 2012, Spira/Kommission, T-108/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:226, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 14. März 2017, Evonik Degussa/Kommission, C-162/15 P, EU:C:2017:205, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.09.2016 - T-827/14

    Deutsche Telekom / Kommission - Vertraulichkeit - Einwendungen der Streithelfer

    Auszug aus EuG, 06.09.2022 - T-65/21
    Das Gericht ist jedoch trotz fehlender Einwände nicht daran gehindert, Anträge auf vertrauliche Behandlung zurückzuweisen, soweit diese sich auf Angaben beziehen, deren öffentlicher Charakter sich offensichtlich aus dem Inhalt der Akten ergibt oder deren Vertraulichkeit durch die Offenlegung anderer Aktenbestandteile offensichtlich obsolet wird (Beschluss vom 15. September 2016, Deutsche Telekom/Kommission, T-827/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:545, Rn. 46).
  • EuG, 26.01.2018 - T-750/16

    FV / Rat

    Auszug aus EuG, 06.09.2022 - T-65/21
    Zweitens hat der Präsident, wenn eine Partei einen Antrag nach Art. 144 Abs. 2 der Verfahrensordnung stellt, grundsätzlich nur über die Aktenstücke und Angaben zu entscheiden, deren Vertraulichkeit bestritten wird (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2018, FV/Rat, T-750/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:59, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.01.2021 - T-868/19

    Nouryon Industrial Chemicals u.a./ Kommission

  • EuG, 26.06.2008 - T-108/07

    Spira / Kommission

  • EuG, 14.07.2020 - T-415/18

    Silgan Closures und Silgan Holdings/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände

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