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   EuG, 10.11.2004 - T-316/04 R   

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https://dejure.org/2004,20803
EuG, 10.11.2004 - T-316/04 R (https://dejure.org/2004,20803)
EuG, Entscheidung vom 10.11.2004 - T-316/04 R (https://dejure.org/2004,20803)
EuG, Entscheidung vom 10. November 2004 - T-316/04 R (https://dejure.org/2004,20803)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wam / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Wam / Kommission

    Artikel 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2
    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Beweislast - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden des Antragstellers - Finanzieller Schaden - Situation, die die Existenz ...

  • EU-Kommission

    Wam / Kommission

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission über die Rückforderung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfen; Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung durch das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften; ...

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Wam / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Zinsverbilligte Darlehen, durch die es einem Unternehmen ermöglicht werden soll, in bestimmten Drittländern Fuß zu fassen - Rückforderungspflicht - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Wam SpA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. August 2004

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-316/04
    10 Die beantragten Anordnungen müssen außerdem vorläufig in dem Sinne sein, dass sie den Rechts- oder Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreifen und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im Voraus neutralisieren (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22).
  • EuG, 30.06.1999 - T-13/99

    Pfizer Animal Health / Rat

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-316/04
    Dagegen kann der Antragsteller zum Nachweis der Dringlichkeit nicht die Beeinträchtigung eines Interesses geltend machen, das nicht sein eigenes Interesse ist, wie z. B. die Beeinträchtigung eines allgemeinen Interesses oder von Rechten Dritter, ob es sich bei diesen nun um Einzelpersonen oder aber um einen Staat handelt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1988 in der Rechtssache 112/88 R, Enosi Kitroparagogon Kritis/Kommission, Slg. 1988, 2597, Randnr. 20, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 136).
  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-316/04
    Diese Voraussetzungen haben kumulativen Charakter, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30).
  • EuGH, 12.10.2000 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-316/04
    Dem Antragsteller obliegt es jedoch, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/00 R, Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-8787, Randnr. 15, Beschluss Neue Erba Lautex/Kommission, Randnr. 83, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 03.12.2002 - T-181/02

    Neue Erba Lautex / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-316/04
    Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Hauptverfahren nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. Dezember 2002 in der Rechtssache T-181/02 R, Neue Erba Lautex/Kommission, Slg. 2002, II-5081, Randnr. 82, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.06.1999 - C-107/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-316/04
    Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-107/99 R, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-4011, Randnr. 59).
  • EuG, 20.07.2000 - T-169/00

    Esedra / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-316/04
    Eine einstweilige Anordnung ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne diese Maßnahme in einer Situation befände, die vor dem Erlass des das Hauptverfahren beendenden Urteils seine Existenz gefährden oder seine Position auf dem Markt irreversibel verändern könnte (Beschluss Neue Erba Lautex/Kommission, Randnr. 84, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 45, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 46).
  • EuG, 27.07.2004 - T-148/04

    TQ3 Travel Solutions Belgium / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-316/04
    Eine einstweilige Anordnung ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne diese Maßnahme in einer Situation befände, die vor dem Erlass des das Hauptverfahren beendenden Urteils seine Existenz gefährden oder seine Position auf dem Markt irreversibel verändern könnte (Beschluss Neue Erba Lautex/Kommission, Randnr. 84, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 45, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 46).
  • EuGH, 06.05.1988 - 112/88

    Crete Citron Producers Association / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-316/04
    Dagegen kann der Antragsteller zum Nachweis der Dringlichkeit nicht die Beeinträchtigung eines Interesses geltend machen, das nicht sein eigenes Interesse ist, wie z. B. die Beeinträchtigung eines allgemeinen Interesses oder von Rechten Dritter, ob es sich bei diesen nun um Einzelpersonen oder aber um einen Staat handelt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1988 in der Rechtssache 112/88 R, Enosi Kitroparagogon Kritis/Kommission, Slg. 1988, 2597, Randnr. 20, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 136).
  • EuGH, 04.05.1964 - 12/64

    Ley / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-316/04
    28 Außerdem muss der Antragsteller nach ständiger Rechtsprechung zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist, dartun, dass die Aussetzung des Vollzugs oder die sonstigen beantragten einstweiligen Anordnungen zum Schutz seiner Interessen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 4. Mai 1964 in der Rechtssache 12/64 R, Ley/Kommission der EWG, Slg. 1965, 182).
  • EuG, 26.09.2013 - T-397/13

    Tilly-Sabco / Kommission

    Enfin, dans la mesure où la requérante et la République française invoquent le préjudice que subiraient les employés de la première, ceux d'autres producteurs de volaille et le secteur avicole français tout entier, il est de jurisprudence bien établie qu'elles ne sauraient se prévaloir d'une atteinte portée à un intérêt qui n'est pas personnel à la requérante, telle, par exemple, une atteinte aux droits de tiers, afin d'établir que la condition relative à l'urgence est remplie [voir, en ce sens, ordonnances du président de la Cour du 24 mars 2009, Cheminova e.a./Commission, C-60/08 P(R), non publiée au Recueil, point 35, et du président du Tribunal du 10 novembre 2004, Wam/Commission, T-316/04 R, Rec.
  • EuG, 18.03.2008 - T-411/07

    Aer Lingus Group / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Kontrolle von

    Ein finanzieller Schaden rechtfertigt den Erlass einstweiliger Anordnungen nur dann, wenn sich der Antragsteller ohne diese Maßnahme in einer Situation befände, die vor der Entscheidung in der Hauptsache seine Existenz gefährden könnte oder seine Marktstellung unwiederbringlich ändern würde (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 3. Dezember 2002, Neue Erba Lautex/Kommission , T-181/02 R, Slg. 2002, II-5081, Randnr. 84, vom 20. Juli 2000, Esedra/Kommission, T-169/00 R, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 45, vom 27. Juli 2004, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T-148/04 R, Slg. 2004, II-3027, Randnr. 46, und vom 10. November 2004, Wam/Kommission , T-316/04 R, Slg .
  • EuG, 25.07.2014 - T-189/14

    Deza u.a. / ECHA

    Ainsi, cette partie ne saurait se prévaloir d'une atteinte portée à un intérêt qui ne lui est pas personnel, telle que, par exemple, une atteinte aux droits de tiers, afin d'établir que la condition relative à l'urgence est remplie [voir, en ce sens, ordonnances du 24 mars 2009, Cheminova e.a./Commission, C-60/08 P(R), EU:C:2009:181, point 35 ; du 12 juin 2014, Commission/Conseil, C-21/14 P-R, Rec, EU:C:2014:1749, point 51, et du 10 novembre 2004, Wam/Commission, T-316/04 R, Rec, EU:T:2004:333, point 28].
  • EuG, 23.05.2005 - T-85/05

    Dimos Ano Liosion u.a. / Kommission

    Ein derart ungewisser Schaden kann die beantragte Aussetzung nicht rechtfertigen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Juni 1987 in der Rechtssache 142/87 R, Belgien/Kommission, Slg. 1987, 2589, Randnr. 25, und vom 16. Juli 1993 in der Rechtssache C-296/93 R, Frankreich/Kommission, Slg. 1993, I-4181 Randnr. 26, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-316/04, Wam/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 31).
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