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   EuG, 12.07.2019 - T-772/15   

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https://dejure.org/2019,19516
EuG, 12.07.2019 - T-772/15 (https://dejure.org/2019,19516)
EuG, Entscheidung vom 12.07.2019 - T-772/15 (https://dejure.org/2019,19516)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 2019 - T-772/15 (https://dejure.org/2019,19516)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Quanta Storage / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für optische Laufwerke - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Kollusive Vereinbarungen im Zusammenhang mit Ausschreibungen betreffend optische Laufwerke für Laptops und ...

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-772/15
    Im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung kann der Unionsrichter nämlich nicht nur, wie in Art. 264 AEUV vorgesehen, den angefochtenen Beschluss für nichtig erklären, sondern er kann auch die darin verhängte Sanktion abändern (vgl. Urteil vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, EU:T:2008:415, Rn. 242 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der Unionsrichter, wie die Kommission betont, befugt, über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. Urteil vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, EU:T:2008:415, Rn. 243 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist, auch wenn die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung meist von den Klägern beantragt wird, um eine Herabsetzung der Geldbuße zu erreichen, nichts ersichtlich, was die Kommission daran hindern würde, den Unionsrichter ebenfalls mit der Frage der Höhe der Geldbuße zu befassen und deren Erhöhung zu beantragen (Urteil vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, EU:T:2008:415, Rn. 244).

  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-772/15
    Schließlich ist - wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung ausführt - die Aufrechterhaltung der Höhe der verhängten Geldbuße nicht möglich, wenn diese auf die Berücksichtigung eines tatsächlichen Gesichtspunkts zurückgeht, der materiell unzutreffend ist (vgl. Urteil vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission, T-217/06, EU:T:2011:251, Rn. 274 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist die von Dell vorgelegte Schätzung, auch wenn sie besser untermauert erscheint, gleichwohl nicht hinreichend verlässlich, um mit Sicherheit feststellen zu können, dass die ursprünglich von der Klägerin vorgelegte Schätzung materiell unzutreffend im Sinne des Urteils vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251, Rn. 274), ist.

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-772/15
    Es ist somit Sache des Gerichts, im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Entscheidung zu beurteilen, ob die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße der Schwere der in Rede stehenden Zuwiderhandlung angemessen ist (vgl. Urteil vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-343/06, EU:T:2012:478, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Eni / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-772/15
    Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen hängt die Glaubhaftigkeit eines Schriftstücks und damit sein Beweiswert von seiner Herkunft, den Umständen seiner Entstehung, seinem Adressaten und seinem Inhalt ab (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2014, Eni/Kommission, T-558/08, EU:T:2014:1080, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.06.2022 - C-699/19

    Quanta Storage/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Optische

    (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Quanta Storage/Kommission (T-772/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:519), mit dem ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2015) 7135 endg.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Quanta Storage/Kommission (T - 772/15, EU:T:2019:519), wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-697/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

    2 Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:515) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission (T-763/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:517), Quanta Storage/Kommission (T-772/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:519) und Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/Kommission (T-8/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:522) (im Folgenden: im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-698/19

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    2 Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:515) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission (T-763/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:517), Quanta Storage/Kommission (T-772/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:519) und Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/Kommission (T-8/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:522) (im Folgenden: im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-700/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

    2 Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:515) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission (T-763/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:517), Quanta Storage/Kommission (T-772/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:519) und Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/Kommission (T-8/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:522) (im Folgenden: im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-699/19

    Quanta Storage/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Optische

    2 Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:515) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission (T-763/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:517), Quanta Storage/Kommission (T-772/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:519) und Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/Kommission (T-8/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:522) (im Folgenden: im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile).
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