Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel VII - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 101 - 118) |
| Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 101 - 109) |
| Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen (Art. 101 - 106) |
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere
| a) | die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; | |
| b) | die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; | |
| c) | die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; | |
| d) | die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; | |
| e) | die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. |
(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf
| - | Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, | |
| - | Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, | |
| - | aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, |
die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
| a) | Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder | |
| b) | Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. |
Rechtsprechung zu Art. 101 AEUV
144 Entscheidungen zu Art. 101 AEUV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- EuGH, 28.02.2013 - C-1/12
Berufsständische Vertretung für geprüfte Buchhalter - Rechtsvorschriften über das ...
- EuGH, 14.03.2013 - C-32/11
Wettbewerb Art. 101 Abs. 1 AEUV - Anwendung einer entsprechenden nationalen ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-32/11
Allianz Hungária Biztosító u.a. - Wettbewerb − Zweiseitige Vereinbarungen ...
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-32/11
- EuGH, 08.05.2013 - C-508/11
ENI / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für ...
- EuGH, 04.10.2011 - C-403/08
Satellitenrundfunk - Ausstrahlung von Fußballspielen - Empfang der ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-403/08
Europagericht verbietet Exklusivvermarktung von TV-Fußballrechten // ...
- Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-403/08
- EuGH, 13.12.2012 - C-226/11
Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartell - Spürbarkeit einer ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-226/11
Expedia - Wettbewerb - Art. 81 EG - Spürbare Beeinträchtigung des ...
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-226/11
- EuGH, 07.02.2013 - C-68/12
Begriff des Kartells - Zwischen mehreren Banken getroffene Vereinbarung - ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Weitere Stellenangebote