Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Zweiter Teil - Kartellbehörden (§§ 48 - 53) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 48 - 50c) |
(1) Soweit ihre Zuständigkeit nach den §§ 48 und 49 begründet ist, sind das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zuständige Wettbewerbsbehörden im Sinne des Artikels 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.
(2) Wenden die obersten Landesbehörden die Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an, erfolgt der Geschäftsverkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft über das Bundeskartellamt. Das Bundeskartellamt kann den obersten Landesbehörden Hinweise zur Durchführung des Geschäftsverkehrs geben. Das Bundeskartellamt nimmt auch in diesen Fällen die Vertretung im Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen nach Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wahr.
(3) Für die Mitwirkung an Verfahren der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zur Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist ausschließlich das Bundeskartellamt zuständige Wettbewerbsbehörde. Es gelten die bei der Anwendung dieses Gesetzes maßgeblichen Verfahrensvorschriften.
(4) Das Bundeskartellamt kann den Bediensteten der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft und anderen von dieser ermächtigten Begleitpersonen gestatten, bei Durchsuchungen nach Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 dessen Bedienstete zu begleiten.
(5) In anderen als in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Fällen nimmt das Bundeskartellamt die Aufgaben wahr, die den Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in den Artikeln 84 und 85 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie in Verordnungen nach Artikel 83 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, auch in Verbindung mit anderen Ermächtigungsgrundlagen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, übertragen sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 50 GWB
20 Entscheidungen zu § 50 GWB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2007 - 15 E 1386/06
- BGH, 06.03.2001 - KVZ 20/00
Rechtsanspruch Dritter auf Tätigwerden der Kartellbehörden
- OLG Dresden, 15.12.2009 - 14 U 818/09
Urheberrechtliche Zulässigkeit der Verwendung des von Fernsehsendern ...
- OLG Düsseldorf, 13.04.2005 - Kart 3/05
Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Deutschen Post AG im Bereich der ...
- BGH, 09.07.2002 - KVR 15/01
Beteiligung Dritter an einem Kartellverfahren
- OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - Verg 11/11
Vergabe - Trotz negativer Preise: Keine Mischkalkulation!
- OLG München, 25.03.2011 - Verg 4/11
Vergabe - Breitbandnetz: Dienstleistungsauftrag oder Dienstleistungskonzession?
- OLG Düsseldorf, 30.06.2010 - Verg 13/10
Vergabe - Auch konzernangehörige Unternehmen sind Drittunternehmen
- OLG Düsseldorf, 02.06.2010 - Verg 7/10
Vergabe - Eignungsprüfung anhand von Referenzen
- OLG Düsseldorf, 10.11.2010 - Verg 29/10
Vergabe - Erforderliche Unterlagen : hinreichende Klärung - Auftraggeberpflicht
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Querverweise
- GWB
- Kartellbehörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 50a (Zusammenarbeit im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)
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