Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Erster Teil - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47) |
| Sechster Abschnitt - Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen (§§ 32 - 34a) |
(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abzustellen.
(2) Sie kann hierzu den Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich und gegenüber dem festgestellten Verstoß verhältnismäßig sind.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Kartellbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
Rechtsprechung zu § 32 GWB
107 Entscheidungen zu § 32 GWB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 17.08.2006 - KVR 11/06
Soda-Club
Zum selben Verfahren:
- BGH, 04.03.2008 - KVR 21/07
Soda-Club II
- OLG Düsseldorf, 14.03.2007 - Kart 5/06
Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf Angebotsmarkt für die Befüllung von ...
- BGH, 04.03.2008 - KVR 21/07
- OLG Koblenz, 17.08.2006 - W 330/06
Zeitliche Begrenzung einer kartellbehördlichen Verfügung, durch welche gemäß § ...
- BGH, 04.03.2008 - KVZ 55/07
Wettbewerbsbeschränkungen durch Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 25.10.2006 - Kart 14/06
- OLG Düsseldorf, 20.06.2007 - Kart 14/06
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung durch Kommanditgesellschaftsvertrag unter ...
- OLG Düsseldorf, 11.02.2004 - Kart 4/03
Zulässigkeit der Festsetzung von Erlösobergrenzen in einer kartellrechtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.07.1999 - KVR 12/98
BGH entscheidet in Preismißbrauchssache
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Querverweise
- GWB
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)
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