Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Erster Teil - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47)   
   Sechster Abschnitt - Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen (§§ 32 - 34a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 32
Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen

(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abzustellen.

(2) Sie kann hierzu den Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich und gegenüber dem festgestellten Verstoß verhältnismäßig sind.

(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Kartellbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.

Rechtsprechung zu § 32 GWB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 32 GWB

Querverweise

Auf § 32 GWB verweisen folgende Vorschriften:
    GWB
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen
          § 32b (Verpflichtungszusagen)
          § 32c (Kein Anlass zum Tätigwerden)
     
      Verfahren
        Verwaltungssachen
          Verfahren vor den Kartellbehörden
            § 62 (Bekanntmachung von Verfügungen)
          Beschwerde
            § 71 (Beschwerdeentscheidung)
          Gemeinsame Bestimmungen
            § 80 (Gebührenpflichtige Handlungen)
        Bußgeldverfahren
          § 81 (Bußgeldvorschriften)

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