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   EuG, 12.09.2005 - T-274/00   

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https://dejure.org/2005,99892
EuG, 12.09.2005 - T-274/00 (https://dejure.org/2005,99892)
EuG, Entscheidung vom 12.09.2005 - T-274/00 (https://dejure.org/2005,99892)
EuG, Entscheidung vom 12. September 2005 - T-274/00 (https://dejure.org/2005,99892)
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Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Comitato "Venezia Vuole Vivere" / Kommission

    Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von ...

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-76/09

    Italgas / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Multisektorales

    In dem Umfang, in dem die italienischen Behörden dies verneinten, hat das Gericht die Klagen mit Beschlüssen vom 10. März 2005 mangels Rechtsschutzbedürfnis für unzulässig erklärt.(10) Hierzu gehörte auch die Klage der Mitklägerin des Comitato in der Rechtssache T-274/00, Verde Sport.

    Anschließend hat das Comitato seine Klage der Rechtssache T-274/00 zurückgenommen.(11).

    Dort hat das Gericht die Rüge der Kommission zurückgewiesen, nach der die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 wegen früherer Rechtshängigkeit seiner Klagen in den Rechtssachen T-231/00 und T-274/00 unzulässig sei.

    In diesem Zusammenhang hat das Gericht zunächst festgestellt, dass in Hinblick auf die Klage in der Rechtssache T-274/00 keine Litispendenz bestehe, weil das Comitato seine Klage in der Rechtssache T-274/00 zurückgenommen habe.(13) Weiter sei es zu einer Prüfung der Zulässigkeit der Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 deswegen nicht verpflichtet, weil das Comitato die Klage gemeinsam mit Coopservice erhoben habe.

    Das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass in Hinblick auf seine frühere Klage in der Rechtssache T-274/00 eine mögliche Litispendenz aufgrund der Rücknahme dieser Klage entfallen sei und dass seine Klagen in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00 nicht auf identische Klagegründe gestützt gewesen seien.

    Allerdings hat das Gericht entgegen der Auffassung der Kommission zutreffend festgestellt, dass die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht wegen früherer Rechtshängigkeit seiner Klage in der Rechtssache T-274/00 unzulässig ist.

    Das Comitato hat nämlich seine Klage in der Rechtssache T-274/00 zurückgenommen.

    10 - Siehe die Beschlüsse des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-43/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Slg. 2005, II-787, und Confartigianato Venezia u. a./Kommission, T-266/00, Baglioni Hotels und Sagar/Kommission, T-269/00, Unindustria u. a./Kommission, T-273/00, und Principessa/Kommission, T-288/00, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.

    11 - Beschluss des Gerichts vom 12. September 2005, Comitato "Venezia vuole vivere" (T-274/00, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-73/09

    Hotel Cipriani / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Multisektorales

    In dem Umfang, in dem die italienischen Behörden dies verneinten, hat das Gericht die Klagen mit Beschlüssen vom 10. März 2005 mangels Rechtsschutzbedürfnis für unzulässig erklärt.(10) Hierzu gehörte auch die Klage der Mitklägerin des Comitato in der Rechtssache T-274/00, Verde Sport.

    Anschließend hat das Comitato seine Klage der Rechtssache T-274/00 zurückgenommen.(11).

    Dort hat das Gericht die Rüge der Kommission zurückgewiesen, nach der die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 wegen früherer Rechtshängigkeit seiner Klagen in den Rechtssachen T-231/00 und T-274/00 unzulässig sei.

    In diesem Zusammenhang hat das Gericht zunächst festgestellt, dass in Hinblick auf die Klage in der Rechtssache T-274/00 keine Litispendenz bestehe, weil das Comitato seine Klage in der Rechtssache T-274/00 zurückgenommen habe.(13) Weiter sei es zu einer Prüfung der Zulässigkeit der Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 deswegen nicht verpflichtet, weil das Comitato die Klage gemeinsam mit Coopservice erhoben habe.

    Das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass in Hinblick auf seine frühere Klage in der Rechtssache T-274/00 eine mögliche Litispendenz aufgrund der Rücknahme dieser Klage entfallen sei und dass seine Klagen in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00 nicht auf identische Klagegründe gestützt gewesen seien.

    Allerdings hat das Gericht entgegen der Auffassung der Kommission zutreffend festgestellt, dass die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht wegen früherer Rechtshängigkeit seiner Klage in der Rechtssache T-274/00 unzulässig ist.

    Das Comitato hat nämlich seine Klage in der Rechtssache T-274/00 zurückgenommen.

    10 - Siehe die Beschlüsse des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-43/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Slg. 2005, II-787, und Confartigianato Venezia u. a./Kommission, T-266/00, Baglioni Hotels und Sagar/Kommission, T-269/00, Unindustria u. a./Kommission, T-273/00, und Principessa/Kommission, T-288/00, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.

    11 - Beschluss des Gerichts vom 12. September 2005, Comitato "Venezia vuole vivere" (T-274/00, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

  • EuG, 09.06.2011 - T-277/00

    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis -

    Unter Berücksichtigung der Antworten der Italienischen Republik erklärte das Gericht 22 Klagen für in vollem Umfang und sechs Klagen für teilweise unzulässig, da es sich bei den betreffenden Klägern um Unternehmen handele, die kein Rechtsschutzinteresse dargetan hätten, weil die zuständigen nationalen Behörden bei der Durchführung der streitigen Entscheidung die Auffassung vertreten hätten, dass diese Unternehmen keine Beihilfen erhalten hätten, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien und nach dieser Entscheidung einer Rückforderungsverpflichtung unterlägen (Beschlüsse des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Slg. 2005, II-787, Confartigianato Venezia u. a./Kommission, T-266/00, Baglioni Hotels und Sagar/Kommission, T-269/00, Unindustria u. a./Kommission, T-273/00, und Principessa/Kommission, T-288/00).

    Zu der gegenüber der Klage in der Rechtssache T-277/00 erhobenen Einrede der Rechtshängigkeit hat das Gericht zum einen festgestellt, dass diese Einrede im Verhältnis zur Rechtssache T-274/00 nicht greifen könne, da das Comitato in dieser Rechtssache die Klage zurückgenommen habe (Randnr. 43 des angefochtenen Urteils).

    Mit dem ersten der drei Teile dieses Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe die Einrede der Unzulässigkeit wegen Rechtshängigkeit, soweit es um die Klage in der Rechtssache T-277/00 im Verhältnis zur Rechtssache T-274/00 gehe, fälschlich zurückgewiesen.

    Die Zulässigkeit einer Klage sei im Hinblick auf die Situation zu beurteilen, die zu dem Zeitpunkt bestanden habe, als die Klageschrift eingereicht worden sei, so dass die Tatsache, dass das Comitato zwischenzeitlich seine Klage in der Rechtssache T-274/00 zurückgenommen habe, nicht zur Folge haben könne, dass seine Klage in der Rechtssache T-277/00 zulässig werde.

    Dass die Kommission vor dem Gericht zur Stützung ihrer Einrede der Unzulässigkeit einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt als den mit ihrem Anschlussrechtsmittel vorgetragenen geltend gemacht hat, ist nämlich unerheblich, da dieses Vorbringen, wie auch das von der Kommission im ersten Rechtszug im Rahmen dieser Einrede geltend gemachte, daraus hergeleitet wird, dass hinsichtlich der Rechtssache T-277/00 Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-274/00 bestehe.

    Was die Begründetheit des ersten Teils des Rechtsmittelgrundes angeht, der die Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-274/00 betrifft, hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass der Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 wegen dessen Klagerücknahme in der Rechtssache T-274/00 keine Rechtshängigkeit im Verhältnis zu dieser Sache mehr entgegenstehe.

  • EuG, 20.12.2023 - T-63/21

    Stadtwerke Frankfurt am Main/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere das Rechtsschutzinteresse, zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehören (vgl. Beschluss vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, EU:T:2005:90, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klägerin ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses hat.
  • EuG, 17.05.2023 - T-322/20

    Stadtwerke Frankfurt am Main/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere das Rechtsschutzinteresse, gleichwohl zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehören (vgl. Beschluss vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, EU:T:2005:90, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klägerin ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses hat.
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