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   EuG, 14.12.1992 - T-47/92   

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https://dejure.org/1992,13741
EuG, 14.12.1992 - T-47/92 (https://dejure.org/1992,13741)
EuG, Entscheidung vom 14.12.1992 - T-47/92 (https://dejure.org/1992,13741)
EuG, Entscheidung vom 14. Dezember 1992 - T-47/92 (https://dejure.org/1992,13741)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Manfred Lenz u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Zwischenstreit - Unzuständigkeit - Verfahrensmängel.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurückweisung des Antrags auf Änderung der Zusammensetzung des Gerichtshofes oder einer seiner Kammern bei Begründung des Antrags mit der Staatsangehörigkeit eines Richters; Formfehler beim Fehlen einer Zulassungsbescheinigung für den beistehenden Rechtsanwalt; ...

  • Judicialis

    Verfahrensordnung des Gerichtshofes Erster Instanz Art. 12 Abs. 1; ; Protokoll über die EWG-Satzung Art. 16 Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (7)

  • EuGH, 28.11.1996 - C-277/95

    Lenz / Kommission

    Diese Klageschrift ist von der Kanzlei des Gerichtshofes der Kanzlei des Gerichts zugeleitet worden, wo sie unter der Nummer T-47/92 in das Register eingetragen worden ist (Randnr. 23).

    14 Am 5. Oktober 1992 haben die Kläger in der Rechtssache T-47/92 gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts u. a. beantragt, die Rechtssache an den nach Artikel 14 der Verfahrensordnung zuständigen Spruchkörper zu verweisen.

    15 Mit Beschluß vom 14. Dezember 1992 in der Rechtssache T-47/92 (Lenz/Kommission, Slg. 1992, II-2523) hat das Gericht diese Anträge zurückgewiesen.

    19 Mit am 15. Juni 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben haben die Kläger in der Rechtssache T-47/92 dem Gericht mitgeteilt, daß sie ihre Klage in dieser Rechtssache zurücknähmen.

    Diese Ansprüche seien Gegenstand der Klage in der Rechtssache T-47/92 gewesen (Randnr. 62).

    29 Schließlich hat es darauf hingewiesen, daß in den Schriftsätzen der Kläger systematisch auf das der Klage in der Rechtssache T-47/92 vorausgehende vorprozessuale Verfahren Bezug genommen werde (Randnr. 64).

    31 Darüber hinaus habe die Klagerücknahme in der Rechtssache T-47/92 die Wirkungen des der Klageerhebung vorausgehenden vorprozessualen Verfahrens nicht beseitigt.

    36 Ausserdem habe sich das Verwaltungsvorverfahren vor der Kommission, um das es in der Rechtssache T-47/92 gegangen sei, nicht auf die Amtspflichtverletzungen und Unterlassungen der Kommission selbst bezogen, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Gericht gewesen seien.

    Im Rahmen ihres am 5. Oktober 1992 gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts in der Rechtssache T-47/92 gestellten Antrags hätten die Rechtsmittelführer und Manfred Lenz lediglich die Zuständigkeit der mit dem Rechtsstreit befassten Fünften Kammer in Frage gestellt und die Verweisung an die Zweite Kammer beantragt.

    In der Folge hätten die Rechtsmittelführer drei auf Artikel 178 in Verbindung mit 215 Absatz 2 EG-Vertrag gestützte Klagen erhoben, die den gleichen Gegenstand hätten wie die in der Rechtssache T-47/92 erhobene Klage.

    Überdies hätten die Rechtsmittelführer schon einmal, nämlich in dem in der Rechtssache T-47/92 am 5. Oktober 1992 im Rahmen eines Zwischenverfahrens gestellten Antrag, die Ablehnung des Richters Lenärts wegen angeblicher Befangenheit gefordert.

    48 In dem bereits zitierten Beschluß vom 14. Dezember 1992 hat das Gericht festgestellt, daß die Rechtssache T-47/92 einen Streit zwischen der Gemeinschaft und einem ihrer Bediensteten im Sinne von Artikel 12 § 1 seiner Verfahrensordnung betreffe und daß die Kläger Angehörige der Familie von Manfred Lenz seien, denen gegenüber die Kommission Verpflichtungen nur kraft dessen Beamtenstatus habe.

    51 Erstens hat das Gericht, da die Kläger es im Rahmen ihres am 5. Oktober 1992 aufgrund von Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts in der Rechtssache T-47/92 gestellten Antrags aufgefordert hatten, seine eigene Zuständigkeit zu überprüfen, in seinem Beschluß vom 14. Dezember 1992 über die Frage entscheiden müssen, in welcher Eigenschaft sie tätig geworden waren.

    Die drei Klagen, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses sind, sind nämlich vor der Klagerücknahme in der Rechtssache T-47/92 erhoben worden.

    Selbst wenn eine dieser Klagen sich auf Beträge bezieht, die im Rahmen der Rechtssache T-47/92 nicht gefordert worden waren, betreffen diese drei Klagen dieselben Parteien, stützen sich auf dieselben Sachverhalte und beziehen sich auf denselben Gegenstand wie die Rechtssache T-47/92.

  • EuGH, 30.04.1999 - C-7/99

    Campoli / Kommission

    Im Sinne der Vorschriften über die Zuständigkeit und das Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten ist das Datum der Zustellung oder der Bekanntgabe einer Maßnahme das Datum ihres Empfangs (vgl. für die Bekanntgabe von Entscheidungen, gegen die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Klage erhoben wird, Urteile vom 5. Juni 1980 in der Rechtssache 108/79, Belfiore/Kommission, Slg. 1980, 1769, Randnr. 7, und vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Misset/Rat, Slg. 1987, 223, Randnr. 7, sowie für die Zustellung einer Klageschrift Beschluß des Gerichts vom 14. Dezember 1992 in der Rechtssache T-47/92, Lenz u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2523, Randnr. 34).
  • EuG, 10.07.2002 - T-387/00

    Comitato organizzatore del convegno internazionale / Kommission

    Es handelt sich dabei um eine Befugnis, nicht um eine Pflicht; für die Ausübung dieser Befugnis enthält die Verfahrensordnung Kriterien, nämlich für die Verweisung an das Plenum des Gerichts oder an eine Kammer mit einer anderen Richterzahl die rechtliche Schwierigkeit oder die Bedeutung der Rechtssache oder besondere Umstände, für die Bestellung eines Generalanwalts die rechtliche Schwierigkeit oder den tatsächlich komplizierten Streitstoff der Rechtssache (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 14. Dezember 1992 in der Rechtssache T-47/92, Lenz/Kommission, Slg. 1992, II-2523, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 29. März 1995 in der Rechtssache T-497/93, Hogan/Gerichtshof, Slg. 1995, II-703, Randnrn.
  • EuGöD, 22.05.2008 - F-107/07

    Daskalakis / Kommission

    Gericht erster Instanz: 14. Dezember 1992, Lenz/Kommission, T-47/92, Slg. 1992, II-2523, Randnr. 34.
  • EuG, 05.03.2003 - T-293/01

    Ineichen / Kommission

    p. I-8417, points 63 à 75, et ordonnance du Tribunal du 14 décembre 1992, Lenz e.a./Commission, T-47/92, Rec.
  • EuG, 20.03.2014 - T-43/13

    Donnici / Parlament - Schadensersatzklage - Mitglieder des Europäischen

    Außerdem ist festgestellt worden, dass die in Art. 46 § 1 der Verfahrensordnung für die Einreichung der Klagebeantwortung vorgesehene Frist erst zu laufen beginnt, wenn die Klageschrift dem Beklagten zugegangen ist (Beschluss des Gerichts vom 14. Dezember 1992, Lenz/Kommission, T-47/92, Slg. 1992, II-2523, Rn. 34).
  • EuGöD, 22.05.2008 - F-101/07

    Cova / Kommission

    Gericht erster Instanz: 14. Dezember 1992, Lenz/Kommission, T-47/92, Slg. 1992, II-2523, Randnr. 34.
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