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EuG, 15.07.1994 - T-577/93 |
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- EuG, 15.07.1994 - T-576/93 - VERBUNDENE RECHTSSACHEN T-576/93, T-577/93, T-578/93, T-579/93, T-580/93, T-581/93 UND T-582/93.
12 Die Kläger legten am 17. März 1993 (Rechtssache T-576/93), 19. März 1993 (Rechtssache T-577/93), 23. März 1993 (Rechtssache T-578/93), 22. März 1993 (Rechtssache T-579/93), 2. April 1993 (Rechtssache T-580/93) und 18. März 1993 (Rechtssachen T-581/93 und T-582/93) jeweils getrennt Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) gegen diese Verfügung eines Gehaltsabzugs durch die Kommission ein.
16 In allen Verfahren mit Ausnahme der Rechtssache T-577/93 beantragt die Kommission,.
17 In der Rechtssache T-577/93 (Hubert-Michiels/Kommission) beantragt die Kommission,.
18 Der Präsident der Dritten Kammer hat mit Beschluß vom 14. Juni 1994 die Rechtssachen T-576/93, T-577/93, T-578/93, T-579/93, T-580/93, T-581/93 und T-582/93 verbunden.
20 Gegen die Zulässigkeit der Klagen erhebt die Kommission Einwände nur in der Rechtssache T-577/93.
21 In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger ausgeführt, daß die Kommission nicht in der Lage gewesen sei, genau den Zeitpunkt anzugeben, zu dem der Klägerin in der Rechtssache T-577/93 ihre Gehaltsmitteilung für den Monat Dezember 1992 zugegangen sei.
68 Demgemäß sind die Klagen abzuweisen, ohne daß über die von der Kommission in der Rechtssache T-577/93 erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden braucht.