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   EuG, 20.07.2016 - T-308/15   

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EuG, 20.07.2016 - T-308/15 (https://dejure.org/2016,20535)
EuG, Entscheidung vom 20.07.2016 - T-308/15 (https://dejure.org/2016,20535)
EuG, Entscheidung vom 20. Juli 2016 - T-308/15 (https://dejure.org/2016,20535)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Reisenthel / EUIPO (keep it easy)

    Unionsmarke - Anmeldung der Wortmarke keep it easy - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Anmeldung der Wortmarke keep it easy - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • rechtsportal.de

    Werbespruch als Marke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Reisenthel / EUIPO (keep it easy)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Anmeldung der Wortmarke keep it easy - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 21.05.2015 - T-203/14

    Mo Industries / HABM (Splendid)

    Auszug aus EuG, 20.07.2016 - T-308/15
    Nach ständiger Rechtsprechung fallen unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 diejenigen Marken, die als ungeeignet angesehen werden, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM - Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 19, und vom 21. Mai 2015, Mo Industries/HABM [Splendid], T-203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren ist die Unterscheidungskraft eines Zeichens zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 20, und vom 21. Mai 2015, Splendid, T-203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich, dass, sofern die Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, es für deren Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteile vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 22 und 24, und vom 21. Mai 2015, Splendid, T-203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 16 und 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft sind an solche Marken schließlich keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (Urteil vom 21. Mai 2015, Splendid, T-203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke auf den von ihr erzeugten Gesamteindruck und nicht auf jeden einzelnen Bestandteil beziehen muss (Urteil vom 21. Mai 2015, Splendid, T-203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), was jedoch nicht bedeutet, dass nicht zunächst die einzelnen Elemente der Marke nacheinander geprüft werden könnten (Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 82).

  • EuG, 30.04.2015 - T-707/13

    Steinbeck / OHMI - Alfred Sternjakob (BE HAPPY) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 20.07.2016 - T-308/15
    Nach ständiger Rechtsprechung fallen unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 diejenigen Marken, die als ungeeignet angesehen werden, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM - Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 19, und vom 21. Mai 2015, Mo Industries/HABM [Splendid], T-203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren ist die Unterscheidungskraft eines Zeichens zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 20, und vom 21. Mai 2015, Splendid, T-203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich, dass, sofern die Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, es für deren Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteile vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 22 und 24, und vom 21. Mai 2015, Splendid, T-203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 16 und 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem hat das Gericht im Urteil vom 30. April 2015, BE HAPPY (T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 33, 40 und 47), ebenfalls entschieden, dass die angemeldete Marke BE HAPPY nicht das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft aufwies, da es sich um einen Ausdruck in Befehlsform handelte, der in einfachen Worten an ein glückliches und somit letztlich sorgenfreies Leben erinnert, was ein Merkmal darstellt, das in ähnlicher Weise dem Zeichen keep it easy innewohnt.

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 20.07.2016 - T-308/15
    Diese Schlussfolgerung wird durch das Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C-398/08 P, EU:C:2010:29), auf das sich der Kläger beruft, nicht entkräftet.
  • EuGH, 25.10.2007 - C-238/06

    Develey / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke -

    Auszug aus EuG, 20.07.2016 - T-308/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke auf den von ihr erzeugten Gesamteindruck und nicht auf jeden einzelnen Bestandteil beziehen muss (Urteil vom 21. Mai 2015, Splendid, T-203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), was jedoch nicht bedeutet, dass nicht zunächst die einzelnen Elemente der Marke nacheinander geprüft werden könnten (Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 82).
  • EuG, 06.06.2013 - T-126/12

    Interroll / HABM (Inspired by efficiency) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 20.07.2016 - T-308/15
    Denn wie das Gericht bereits ausgeführt hat, wies der Sachverhalt der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, die Besonderheit auf, dass es sich bei dem Slogan "Vorsprung durch Technik" nach den Ausführungen des Gerichtshofs (Rn. 53 und 59 des Urteils) um einen "berühmten Slogan handelt, der seit vielen Jahren von Audi verwendet wird", so dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Umstand, dass die angesprochenen Verkehrskreise daran gewöhnt waren, den Slogan mit den von Audi hergestellten Kraftfahrzeugen zu verbinden, es diesem Publikum auch erleichterte, die betriebliche Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu erkennen (Urteile vom 6. Juni 2013, 1nterroll/HABM [Inspired by efficiency], T-126/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:303, Rn. 43, und vom 29. Januar 2015, Blackrock/HABM [INVESTING FOR A NEW WORLD], T-59/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:56, Rn. 50).
  • EuG, 29.01.2015 - T-59/14

    Blackrock / HABM (INVESTING FOR A NEW WORLD)

    Auszug aus EuG, 20.07.2016 - T-308/15
    Denn wie das Gericht bereits ausgeführt hat, wies der Sachverhalt der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, die Besonderheit auf, dass es sich bei dem Slogan "Vorsprung durch Technik" nach den Ausführungen des Gerichtshofs (Rn. 53 und 59 des Urteils) um einen "berühmten Slogan handelt, der seit vielen Jahren von Audi verwendet wird", so dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Umstand, dass die angesprochenen Verkehrskreise daran gewöhnt waren, den Slogan mit den von Audi hergestellten Kraftfahrzeugen zu verbinden, es diesem Publikum auch erleichterte, die betriebliche Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu erkennen (Urteile vom 6. Juni 2013, 1nterroll/HABM [Inspired by efficiency], T-126/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:303, Rn. 43, und vom 29. Januar 2015, Blackrock/HABM [INVESTING FOR A NEW WORLD], T-59/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:56, Rn. 50).
  • EuG, 30.11.2011 - T-477/10

    SE-Blusen Stenau / OHMI - Sport Eybl & Sports Experts (SE[C] SPORTS EQUIPMENT) -

    Auszug aus EuG, 20.07.2016 - T-308/15
    Wie das Gericht bereits entschieden hat, lässt sich im Übrigen die Bedeutung des Wortes "easy" gedanklich gerade mit einer offenen und ungezwungenen Lebensart in Verbindung bringen (Urteil vom 30. November 2011, SE-Blusen Stenau/HABM - Sport Eybl & Sports Experts [SE© SPORTS EQUIPMENT], T-477/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:707, Rn. 43).
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