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   EuG, 20.10.2020 - T-58/20   

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https://dejure.org/2020,45330
EuG, 20.10.2020 - T-58/20 (https://dejure.org/2020,45330)
EuG, Entscheidung vom 20.10.2020 - T-58/20 (https://dejure.org/2020,45330)
EuG, Entscheidung vom 20. Oktober 2020 - T-58/20 (https://dejure.org/2020,45330)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    NetCologne/ Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Streithilfe - Interessenverband - Kein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits

Verfahrensgang

 
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  • EuG, 17.02.2016 - T-354/15

    Allergopharma / Kommission - Streithilfe - Berechtigtes Interesse am Ausgang des

    Auszug aus EuG, 20.10.2020 - T-58/20
    Was Vereine angeht, ist insoweit festzustellen, dass Interessenverbände von den Unionsgerichten zur Streithilfe zugelassen werden, wenn die betreffenden Rechtssachen Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf die Mitglieder des Verbands auswirken können (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 1997, National Power und PowerGen/Kommission, C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], EU:C:1997:307, Rn. 66, und Beschlüsse vom 17. Februar 2016, Allergopharma/Kommission, T-354/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:121, Rn. 9, und vom 15. Dezember 2017, Apple Sales International und Apple Operations Europe/Kommission, T-892/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:926, Rn. 12).

    Ein Wirtschaftsverband kann in einer Rechtssache zur Streithilfe zugelassen werden, wenn er eine beträchtliche Zahl von Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs vertritt, sein Zweck u. a. auf die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder ausgerichtet ist, die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Wirtschaftszweigs berühren, und damit die Interessen seiner Mitglieder durch ein in der Rechtssache ergehendes Urteil in erheblichem Maß beeinträchtigt werden können (Beschlüsse vom 28. Mai 2004, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-253/03, EU:T:2004:164, Rn. 21, vom 17. Februar 2016, Allergopharma/Kommission, T-354/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:121, Rn. 9, und vom 15. Dezember 2017, Apple Sales International und Apple Operations Europe/Kommission, T-892/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:926, Rn. 12).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/15

    Etairia Larymnis Larko / Larko und Kommission - Rechtsmittel - Streithilfe -

    Auszug aus EuG, 20.10.2020 - T-58/20
    Denn unter dem "Ausgang des Rechtsstreits" ist die beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Metalleftiki kai Metallourgiki Etairia Larymnis Larko/Kommission, C-362/15 P[I], EU:C:2015:682, Rn. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Grundsätzlich kann nur dann angenommen werden, dass ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hinreichend unmittelbar ist, wenn der Ausgang des Rechtsstreits eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Metalleftiki kai Metallourgiki Etairia Larymnis Larko/Kommission, C-362/15 P[I], EU:C:2015:682, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.06.2016 - C-157/16

    Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie / Allergopharma - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 20.10.2020 - T-58/20
    Nach ständiger Rechtsprechung hat grundsätzlich derjenige, der sich zur Stützung eines Antrags auf Tatsachen beruft, diese zu beweisen (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 21. Juni 2016, Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie/Allergopharma, C-157/16 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2016:476, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dem Wortlaut von Art. 143 Abs. 2 Buchst. f der Verfahrensordnung ist nicht zu entnehmen, dass für einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe gemäß Art. 40 Abs. 2 und 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gegenüber dem Grundsatz, dass derjenige, der sich zur Stützung eines Antrags auf Tatsachen beruft, diese zu beweisen hat, Beweiserleichterungen gelten (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 21. Juni 2016, Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie/Allergopharma, C-157/16 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2016:476, Rn. 20).

  • EuG, 15.12.2017 - T-892/16

    Apple Sales International und Apple Operations Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.10.2020 - T-58/20
    Was Vereine angeht, ist insoweit festzustellen, dass Interessenverbände von den Unionsgerichten zur Streithilfe zugelassen werden, wenn die betreffenden Rechtssachen Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf die Mitglieder des Verbands auswirken können (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 1997, National Power und PowerGen/Kommission, C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], EU:C:1997:307, Rn. 66, und Beschlüsse vom 17. Februar 2016, Allergopharma/Kommission, T-354/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:121, Rn. 9, und vom 15. Dezember 2017, Apple Sales International und Apple Operations Europe/Kommission, T-892/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:926, Rn. 12).

    Ein Wirtschaftsverband kann in einer Rechtssache zur Streithilfe zugelassen werden, wenn er eine beträchtliche Zahl von Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs vertritt, sein Zweck u. a. auf die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder ausgerichtet ist, die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Wirtschaftszweigs berühren, und damit die Interessen seiner Mitglieder durch ein in der Rechtssache ergehendes Urteil in erheblichem Maß beeinträchtigt werden können (Beschlüsse vom 28. Mai 2004, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-253/03, EU:T:2004:164, Rn. 21, vom 17. Februar 2016, Allergopharma/Kommission, T-354/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:121, Rn. 9, und vom 15. Dezember 2017, Apple Sales International und Apple Operations Europe/Kommission, T-892/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:926, Rn. 12).

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Auszug aus EuG, 20.10.2020 - T-58/20
    Damit ist nämlich noch nicht erwiesen, dass er ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gehabt hätte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 7. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:982, Rn. 15, vom 6. Mai 2019, KPN/Kommission, T-691/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:321, Rn. 28, und vom 7. Mai 2020, Canon/Kommission, T-609/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:203, Rn. 24).
  • EuGH, 17.06.1997 - C-151/97

    National Power

    Auszug aus EuG, 20.10.2020 - T-58/20
    Was Vereine angeht, ist insoweit festzustellen, dass Interessenverbände von den Unionsgerichten zur Streithilfe zugelassen werden, wenn die betreffenden Rechtssachen Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf die Mitglieder des Verbands auswirken können (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 1997, National Power und PowerGen/Kommission, C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], EU:C:1997:307, Rn. 66, und Beschlüsse vom 17. Februar 2016, Allergopharma/Kommission, T-354/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:121, Rn. 9, und vom 15. Dezember 2017, Apple Sales International und Apple Operations Europe/Kommission, T-892/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:926, Rn. 12).
  • EuGH, 17.06.1997 - C-157/97

    National Power - EGKS

    Auszug aus EuG, 20.10.2020 - T-58/20
    Was Vereine angeht, ist insoweit festzustellen, dass Interessenverbände von den Unionsgerichten zur Streithilfe zugelassen werden, wenn die betreffenden Rechtssachen Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf die Mitglieder des Verbands auswirken können (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 1997, National Power und PowerGen/Kommission, C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], EU:C:1997:307, Rn. 66, und Beschlüsse vom 17. Februar 2016, Allergopharma/Kommission, T-354/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:121, Rn. 9, und vom 15. Dezember 2017, Apple Sales International und Apple Operations Europe/Kommission, T-892/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:926, Rn. 12).
  • EuG, 07.12.2018 - T-612/17

    Google und Alphabet/ Kommission

    Auszug aus EuG, 20.10.2020 - T-58/20
    Damit ist nämlich noch nicht erwiesen, dass er ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gehabt hätte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 7. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:982, Rn. 15, vom 6. Mai 2019, KPN/Kommission, T-691/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:321, Rn. 28, und vom 7. Mai 2020, Canon/Kommission, T-609/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:203, Rn. 24).
  • EuG, 10.01.2006 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Streithilfeantrag -

    Auszug aus EuG, 20.10.2020 - T-58/20
    Daher ist es dem Gericht nicht möglich, zu prüfen, wer genau Mitglied des GdW ist, wie viele Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs von ihm vertreten werden und ob sein Zweck tatsächlich auf die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder ausgerichtet ist (vgl. entsprechend Beschluss vom 10. Januar 2006, Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco/Kommission, T-227/01, EU:T:2006:3, Rn. 9).
  • EuG, 07.05.2020 - T-609/19

    Canon/ Kommission

    Auszug aus EuG, 20.10.2020 - T-58/20
    Damit ist nämlich noch nicht erwiesen, dass er ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gehabt hätte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 7. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:982, Rn. 15, vom 6. Mai 2019, KPN/Kommission, T-691/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:321, Rn. 28, und vom 7. Mai 2020, Canon/Kommission, T-609/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:203, Rn. 24).
  • EuG, 06.05.2019 - T-691/18

    KPN/ Kommission

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