Weitere Entscheidung unten: EuG, 07.05.2020

Rechtsprechung
   EuG, 18.05.2022 - T-609/19   

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https://dejure.org/2022,11231
EuG, 18.05.2022 - T-609/19 (https://dejure.org/2022,11231)
EuG, Entscheidung vom 18.05.2022 - T-609/19 (https://dejure.org/2022,11231)
EuG, Entscheidung vom 18. Mai 2022 - T-609/19 (https://dejure.org/2022,11231)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Canon/ Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Sektor der Medizintechnik - Beschluss zur Verhängung von Geldbußen wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses vor seiner Anmeldung und Genehmigung - Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht weist die Klage von Canon ab, gegen die die Kommission eine Geldbuße von 28 Mio. Euro verhängt hat, weil sie bei dem Erwerb der Toshiba Medical Systems Corporation gegen die fusionskontrollrechtlichen Vorschriften verstoßen hatte

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zum Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für LTE-Chipsätze

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 31.05.2018 - C-633/16

    Ernst & Young - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kontrolle von

    Auszug aus EuG, 18.05.2022 - T-609/19
    Darüber hinaus beantragte die Klägerin in Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, das Verletzungsverfahren in Anbetracht des vom Gerichtshof im Urteil vom 31. Mai 2018" Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), festgelegten Kriteriums einzustellen.

    Am 30. November 2018 veröffentlichte die Kommission eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie den vorläufigen Schluss zog, dass das Verhalten der Klägerin einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 darstelle, und zwar auch auf der Grundlage der im Urteil vom 31. Mai 2018" Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), vorgenommenen Auslegung des rechtlichen Rahmens.

    Am 3. April 2019 ließ die Klägerin der Kommission zusätzliche Bemerkungen zu deren Ausführungen zum Urteil vom 31. Mai 2018" Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), zukommen.

    Die Klägerin verweist auf die Rn. 44 ff. des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), wonach der vorzeitige Vollzug eines Zusammenschlusses in engem Zusammenhang mit dem Begriff des Zusammenschlusses im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 stehe, der einen Erwerb der Kontrolle verlange, auf Rn. 46 dieses Urteils, wonach allein "Handlungen ..., die zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen beitragen", unter Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung fielen, und auf die Rn. 49 und 60 dieses Urteils, wonach Handlungen nicht "zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle beitragen", wenn sie keinen "unmittelbaren funktionellen Zusammenhang mit dem Vollzug" des Zusammenschlusses aufwiesen, d. h., wenn sie "als solche" keinen Zusammenhang mit der Veränderung der Kontrolle zeigten, wobei dieses Kriterium alle Handlungen ausnehme, die in dem Sinne durch eine "Bedingung mit dem ... Zusammenschluss verbunden" seien, dass sie dessen Vollzug "vorbereiten oder begleiten".

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug eines Zusammenschlusses im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 eintritt, sobald die an einem Zusammenschluss Beteiligten Handlungen vornehmen, die zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen beitragen (Urteile vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 46, und vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 50).

    Wäre es den an einem Zusammenschluss Beteiligten nämlich verboten, einen Zusammenschluss mittels eines einzigen Vorgangs zu vollziehen, aber erlaubt, dasselbe Ergebnis mittels aufeinanderfolgender Teilvorgänge zu erreichen, würde dies die praktische Wirksamkeit des in Art. 7 der Verordnung Nr. 139/2004 aufgestellten Verbots verringern und so den in dieser Verordnung vorgesehenen Vorabcharakter der Kontrolle und die Verfolgung der Ziele der Verordnung gefährden (Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 47).

    Diese Sichtweise liegt auch dem 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 zugrunde, wonach Erwerbsvorgänge, die eng miteinander verknüpft sind, weil sie durch eine Bedingung miteinander verbunden sind oder in Form einer Reihe von innerhalb eines gebührend kurzen Zeitraums getätigten Rechtsgeschäften mit Wertpapieren stattfinden, als ein einziger Zusammenschluss behandelt werden sollten (Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 48).

    Sie weisen nämlich, auch wenn sie den Zusammenschluss vorbereiten oder begleiten mögen, keinen unmittelbaren funktionellen Zusammenhang mit dem Vollzug des Zusammenschlusses auf, so dass sie grundsätzlich nicht die Wirksamkeit der Fusionskontrolle beeinträchtigen können (Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 49).

    Schließlich ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 dahin auszulegen ist, dass ein Zusammenschluss nur durch einen Vorgang vollzogen wird, der ganz oder teilweise, tatsächlich oder rechtlich zu einer Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen beiträgt (Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 59).

    Da es sich bei Art. 7 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 um zwei Bestimmungen handelt, die den Begriff "Vollzug eines Zusammenschlusses" betreffen, ist davon auszugehen, dass die Erwägungen des Gerichtshofs, der in der Rechtssache, in der das Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), ergangen ist, mit einem Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV befasst war, zur ersten dieser Bestimmungen auch für die zweitgenannte Bestimmung gelten.

    Die Kommission macht daher zu Recht geltend, dass aus dem Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), folge, dass der Gerichtshof zwischen den Begriffen "Zusammenschluss" und "Vollzug eines Zusammenschlusses" unterschieden habe.

    Insoweit geht aus Rn. 45 des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), hervor, dass nach Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004, in dem der Begriff des Zusammenschlusses definiert ist, ein Zusammenschluss dadurch bewirkt wird, dass "eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle" stattfindet, während nach Rn. 46 dieses Urteils der "Vollzug eines Zusammenschlusses" eintreten kann, "sobald die an einem Zusammenschluss Beteiligten Handlungen vornehmen, die zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen beitragen", also möglicherweise auch schon vor dem Erwerb der Kontrolle über das Zielunternehmen.

    Dieses Ergebnis wird durch Rn. 59 des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), bestätigt, wonach es für einen Vollzug eines Zusammenschlusses im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 genügt, wenn ein Vorgang vollzogen wird, der ganz oder teilweise, tatsächlich oder rechtlich zu einer Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen beiträgt.

    Somit folgt aus dem Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), dass sich der Begriff "Vollzug eines Zusammenschlusses", wie er in Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 vorgesehen ist, nicht auf den Fall beschränkt, dass der endgültige Käufer die Kontrolle über das Zielunternehmen erwirbt, sondern auch jeden Vorgang erfasst, der zu einer solchen Veränderung der Kontrolle "beiträgt".

    Insoweit ist das Vorbringen der Klägerin irrig, wonach der Gerichtshof im Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), allgemein "alle Handlungen ausgenommen hat, die durch eine "Bedingung mit dem ... Zusammenschluss verbunden" sind, in dem Sinne, dass sie dessen Vollzug "vorbereiten oder begleiten"", da der Gerichtshof in Rn. 49 dieses Urteils (siehe oben, Rn. 64) ausgeführt hat, dass Vorgänge, die nicht erforderlich sind, um eine Veränderung der Kontrolle zu erreichen, und die daher, auch wenn sie einen Zusammenschluss vorbereiten oder begleiten mögen, keinen unmittelbaren funktionellen Zusammenhang mit dem Vollzug des Zusammenschlusses aufweisen, nicht unter Art. 7 der Verordnung Nr. 139/2004 fallen.

    Daher wird entgegen dem Vorbringen der Klägerin im Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), bei der Prüfung der Frage, ob Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 verletzt wurde, nicht darauf abgestellt, ob ein Erwerb der Kontrolle über das Zielunternehmen stattgefunden hat, sondern, wie von der Kommission vorgetragen, darauf, ob der fragliche Vorgang ganz oder teilweise, tatsächlich oder rechtlich zu einer Veränderung der Kontrolle über dieses Unternehmen beigetragen hat.

    Wäre es nämlich, wie bereits oben in Rn. 62 ausgeführt, den an einem Zusammenschluss Beteiligten verboten, einen Zusammenschluss mittels eines einzigen Vorgangs zu vollziehen, aber erlaubt, dasselbe Ergebnis mittels aufeinanderfolgender Teilvorgänge zu erreichen, würde dies die praktische Wirksamkeit des in Art. 7 der Verordnung Nr. 139/2004 aufgestellten Verbots verringern und so den in dieser Verordnung vorgesehenen Vorabcharakter der Kontrolle und die Verfolgung der Ziele der Verordnung gefährden (Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 47).

    Somit folgt aus diesem, vor dem Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), ergangenen Urteil des Gerichts, dass der Vollzug eines Zusammenschlusses nicht zwingend als ein Kontrollerwerb auszulegen ist.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus dem 99. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses folgt (siehe oben, Rn. 53), die Kommission es nicht als ausreichend erachtet hat, nachzuweisen, dass die zwischengeschaltete Transaktion und die endgültige Transaktion einen einzigen Zusammenschluss darstellen, sondern erstens festgestellt hat, dass die zwischengeschaltete Transaktion und die endgültige Transaktion zusammen einen einzigen Zusammenschluss dargestellt hätten, zweitens, dass die zwischengeschaltete Transaktion teilweise zu einer Veränderung der Kontrolle über TMSC im Sinne des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), geführt habe und die Klägerin durch die Vornahme dieser zwischengeschalteten Transaktion den in ihrem Erwerb der Kontrolle über TMSC bestehenden einzigen Zusammenschluss teilweise vollzogen habe, und drittens, dass dieser teilweise Vollzug, der vor der Anmeldung bei der Kommission erfolgt sei, gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 verstoßen habe.

    Insbesondere im Licht dieser Rechtsprechung sind die von der Klägerin in Form von fünf Unterteilen vorgebrachten Rügen zu prüfen, wonach erstens der Umstand, dass "die zwischengeschaltete Transaktion lediglich mit Blick auf die endgültige Transaktion vorgenommen wurde", unerheblich und von der Kommission rechtlich nicht hinreichend dargetan worden sei, zweitens der einzige Zweck der MS Holding nicht darin bestanden habe, "die Übernahme der Kontrolle über TMSC durch [die Klägerin] zu erleichtern", drittens die angebliche Befugnis, die Identität des endgültigen Käufers zu bestimmen, und die wirtschaftlichen Risiken unerheblich seien, viertens die Voraussetzungen für einen "teilweisen Vollzug" im Sinne des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), nicht erfüllt seien und fünftens die zwischengeschaltete Transaktion im Sinne des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), nicht "zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle [über TMSC] beigetragen" habe.

    Die Klägerin trägt vor, dass der Gerichtshof in Rn. 47 des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), zwar anerkannt habe, dass ein "teilweiser Vollzug" unter bestimmten Voraussetzungen einen vorzeitigen Vollzug eines Zusammenschlusses darstellen könne, ein solcher "teilweiser Vollzug" könne jedoch nur im Fall eines Erwerbs einer "teilweisen Kontrolle" vorliegen.

    Was das Argument der Klägerin anbelangt, es folge aus Rn. 47 des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), dass ein "teilweiser Vollzug" eines Zusammenschlusses nur beim Erwerb einer "teilweisen Kontrolle" vorliegen könne, so ist dieses Vorbringen unzutreffend.

    Nach Rn. 47 des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), gehört jeder teilweise Vollzug eines Zusammenschlusses zum Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004.

    Wie oben in Rn. 73 ausgeführt, geht aus dem Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), hervor, dass bei der Prüfung der Frage, ob Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 verletzt wurden, nicht darauf abgestellt wird, ob ein Erwerb der Kontrolle, also auch einer "teilweisen Kontrolle", über das Zielunternehmen stattgefunden hat, sondern, wie von der Kommission vorgetragen, darauf, ob der fragliche Vorgang ganz oder teilweise, tatsächlich oder rechtlich zu einer Veränderung der Kontrolle über dieses Unternehmen beigetragen hat.

    Ebenso wenig trifft das Vorbringen der Klägerin zu, wonach aus Rn. 46 des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), folge, dass die "Kontrolle" das "wesentliche" Element darstelle.

    Nach Rn. 46 des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), tritt der Vollzug eines Zusammenschlusses nämlich ein, sobald die an einem Zusammenschluss Beteiligten Handlungen vornehmen, die zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen beitragen.

    Zudem folgt aus Rn. 59 des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371) (siehe oben, Rn. 65), dass ein Zusammenschluss durch einen Vorgang vollzogen werden kann, der ganz oder teilweise, tatsächlich oder rechtlich zu einer Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen beiträgt.

    Wie von der Kommission geltend gemacht, stellen deshalb Vorgänge, die zu einer Veränderung der Kontrolle im Sinne des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), "beitragen", auch dann einen teilweisen Vollzug eines Zusammenschlusses dar, wenn sie als solche keine Übertragung der Kontrolle ermöglichen.

    Zum Vorbringen der Klägerin, wonach aus Rn. 61 des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), folge, dass kein teilweiser Vollzug vorliege, wenn ein Erwerber "keinerlei Einfluss" erlangt habe, ist festzustellen, dass der Gerichtshof zwar die Auffassung vertreten hat, dass die in jener Rechtssache in Rede stehende Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 fällt, da sie u. a. dem betreffenden Unternehmen "keinerlei Möglichkeit zur Einflussnahme" auf die Zielunternehmen verschaffte.

    Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Ausführungen der Kommission im 143. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach die zwischengeschaltete Transaktion erforderlich gewesen sei" um eine Veränderung der Kontrolle über TMSC zu erreichen, so dass sie einen unmittelbaren funktionellen Zusammenhang mit dem Vollzug des Zusammenschlusses aufweise, und das bedeute, dass die zwischengeschaltete Transaktion (zumindest teilweise) zu einer Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen im Sinne des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), beigetragen habe, aus mehreren Gründe irrig seien.

    Nach dem Vorbringen der Klägerin ist der vom Gerichtshof im Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), für die Feststellung des vorzeitigen Vollzugs eines Zusammenschlusses verlangte "unmittelbare funktionelle Zusammenhang" nur gegeben, wenn die Handlung als solche zu einer Veränderung der Kontrolle führt.

    Wie bereits oben in Rn. 73 ausgeführt, wird im Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), bei der Prüfung der Frage, ob Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 verletzt wurden, nicht darauf abgestellt, ob ein Erwerb der Kontrolle über das Zielunternehmen stattgefunden hat, sondern darauf, ob der fragliche Vorgang ganz oder teilweise, tatsächlich oder rechtlich zu einer Veränderung der Kontrolle über dieses Unternehmen beigetragen hat.

    Deshalb bedeutet der im 134. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgehobene und von der Klägerin angeführte Umstand, dass die Klägerin während des Übergangszeitraums keine Kontrolle über TMSC ausgeübt habe, nicht, dass diese zwischengeschaltete Transaktion nicht ganz oder teilweise zu einer Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen beigetragen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 46).

    Daher ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach der "unmittelbare funktionelle Zusammenhang", der vom Gerichtshof im Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), für die Bejahung eines vorzeitigen Vollzugs eines Zusammenschlusses verlangt werde, nur gegeben sei, wenn die Handlung als solche die Veränderung der Kontrolle bewirke.

    Nach Rn. 49 des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), erfüllen Vorgänge, die insoweit nicht erforderlich sind, um eine Veränderung der Kontrolle herbeizuführen, als sie keinen unmittelbaren funktionellen Zusammenhang mit dem Vollzug des Zusammenschlusses aufweisen, nicht das Kriterium einer Kontrollveränderung und verstoßen daher nicht gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004, wenn sie vor der Anmeldung und der Genehmigung des Zusammenschlusses erfolgen.

    Im Übrigen hat der Gerichtshof, wie die Kommission im 154. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses feststellt, im Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), den "unmittelbaren funktionellen Zusammenhang" nicht als ein von dem Erfordernis eines Beitrags zu einer Veränderung der Kontrolle getrenntes Erfordernis eingestuft, das erfüllt sein muss, damit ein Vorgang in den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 fällt.

    Denn wie bereits oben in Rn. 73 ausgeführt, folgt aus dem Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), dass es zur Bestimmung, ob Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 verletzt wurde, nicht zwingend notwendig ist, dass ein Erwerb der Kontrolle über das Zielunternehmen stattgefunden hat.

    Ferner hat die Kommission im 99. Erwägungsgrund Buchst. b des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass "die zwischengeschaltete Transaktion (zumindest teilweise) zu einer Veränderung der Kontrolle über [TMSC] [beigetragen hat], wie im Urteil [vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371),] verlangt[; m]it der Durchführung der zwischengeschalteten Transaktion ... hat [die Klägerin] den [einzigen] Zusammenschluss, mit dem [sie] die ... Kontrolle über TMSC erwarb, ... teilweise vollzogen".

    Die Kommission hat daher im angefochtenen Beschluss den Begriff des einzigen Zusammenschlusses in seiner Auslegung durch das Gericht im Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), angewandt und die Auffassung vertreten, dass die zwischengeschaltete Transaktion unter Zugrundelegung von Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), zu einem teilweisen Vollzug eines einzigen Zusammenschlusses geführt habe.

  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

    Auszug aus EuG, 18.05.2022 - T-609/19
    Drittens habe das Gericht im Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), in dessen Rn. 148 ff. zum 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 den Gedanken zurückgewiesen, dass im Fall eines vorzeitigen Vollzugs eines Zusammenschlusses zwei Transaktionen nur deshalb als ein "einziger Zusammenschluss" behandelt werden müssten, weil sie eng miteinander verknüpft seien.

    Im Übrigen verweist die Klägerin auf Rn. 128 des Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), wonach das maßgebliche Kriterium der Zeitpunkt des Kontrollerwerbs sei.

    Was drittens das Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), anbelangt, ist vorab festzustellen, dass die Hauptparteien uneins sind in der Frage, welches Kriterium im angefochtenen Beschluss zur Einstufung des vorzeitigen Vollzugs eines Zusammenschlusses herangezogen wurde.

    Was den Verweis der Klägerin auf die Rn. 148 ff. des Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), anbelangt, hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht den Gedanken zurückgewiesen, dass im Fall eines vorzeitigen Vollzugs eines Zusammenschlusses zwei Transaktionen allein wegen ihres engen Zusammenhangs als ein "einziger Zusammenschluss" eingestuft werden müssten, da es lediglich darauf hingewiesen hat, dass die Verordnung Nr. 139/2004 keine erschöpfende Definition der Voraussetzungen enthalte, unter denen zwei Erwerbsvorgänge einen einzigen Zusammenschluss darstellten (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 150).

    Insoweit hat das Gericht, ohne dass der Gerichtshof dem widersprochen hätte, in Rn. 90 des Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), ausgeführt, dass die Kommission in mehreren Entscheidungen den Begriff "einziger Zusammenschluss" verwendet und das Gericht diesen Begriff u. a. im Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), anerkannt hat.

    In Bezug auf den Verweis auf Rn. 128 des Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtssache die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 auf eine Kette von Transaktionen betraf, bei denen es unstreitig war, dass die Kontrolle über das Zielunternehmen bereits mit dem ersten Geschäft erworben worden war.

    Deshalb kam das Gericht in diesem Zusammenhang zu dem Schluss, dass es, wenn der Erwerb der faktisch alleinigen Kontrolle über das einzige Zielunternehmen allein im Wege eines ersten Geschäfts erfolgt, auf die späteren Geschäfte, durch die der Erwerber weitere Anteile an diesem Unternehmen erlangt, für den Erwerb der Kontrolle nicht mehr ankommt (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 128).

    Zum Verweis auf Rn. 151 des Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), ist festzustellen, dass das von der Klägerin angeführte Zitat nicht korrekt ist, weil es unvollständig ist.

    Denn was in diesem Zusammenhang "sinnwidrig" wäre, wäre, so das Gericht, anzunehmen, dass alle Transaktionen, die durch eine Bedingung miteinander verbunden sind oder in Form einer Reihe von innerhalb eines gebührend kurzen Zeitraums getätigten Rechtsgeschäften mit Wertpapieren stattfinden, als ein einziger Zusammenschluss behandelt werden sollten, und zwar auch dann, wenn diese Vorgänge zusammen genommen für den Übergang der Kontrolle über das Zielunternehmen nicht ausreichten (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 151).

    Die Kommission dürfe ihre Schlussfolgerung im angefochtenen Beschluss, dass ein einziger Zusammenschluss vorliege, nicht auf den 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 stützen, wie sowohl vom Gericht im Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), als auch vom Gerichtshof im Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), festgestellt worden sei.

    Das Gericht habe in Rn. 126 seines Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), klargestellt, dass sich dem Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), nicht entnehmen lasse, dass mehrere Geschäfte immer dann, wenn sie voneinander abhängig seien, zwangsläufig einen einzigen Zusammenschluss darstellten.

    Was das Vorbringen der Klägerin anbelangt, die Kommission habe ihre Schlussfolgerung im angefochtenen Beschluss, dass ein einziger Zusammenschluss vorliege, nicht auf den 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 stützen dürfen, so findet sich, wie das Gericht in Rn. 91 des Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), festgestellt hat, der Begriff "einziger Zusammenschluss" in der Tat nur im 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004, nicht aber in den Artikeln dieser Verordnung (Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 42).

    In Rn. 150 des Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), hat das Gericht ausgeführt, dass dieser Erwägungsgrund keine erschöpfende Definition der Voraussetzungen enthalte, unter denen zwei Erwerbsvorgänge einen einzigen Zusammenschluss darstellten.

    Was das Vorbringen der Klägerin zu Rn. 126 des Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), anbelangt, so trifft es zu, dass das Gericht in Erwiderung auf ein Argument der Klägerin in jener Rechtssache, das auf die im 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 enthaltene Wendung "durch eine Bedingung miteinander verbunden" gestützt war, festgestellt hat, dass sich Rn. 107 des Urteils vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), wonach, um festzustellen, ob die fraglichen Geschäfte einen einheitlichen Charakter haben, in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob sie voneinander abhängig sind, so dass das eine ohne das andere nicht durchgeführt worden wäre, nicht entnehmen lässt, dass mehrere Geschäfte immer dann, wenn sie voneinander abhängig sind, zwangsläufig einen einzigen Zusammenschluss darstellen.

    Das Gericht hat festgestellt, dass in diesem Fall der Kontrollerwerb schon mit dem Abschluss des Aktienkaufvertrags erfolgt sei (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 132).

    Daher hat das Gericht den Schluss gezogen, dass dem Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), nicht entnommen werden kann, dass in einem Fall, in dem die Kontrolle über ein einziges Zielunternehmen durch eine einzige Transaktion erworben wurde, diese Transaktion als Teil eines einzigen Zusammenschlusses behandelt werden müsste, wenn der Aktienkauf, durch den der Kontrollerwerb bewirkt wurde, und ein späteres obligatorisches öffentliches Übernahmeangebot voneinander abhängig sind (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 133).

    Die in Rn. 126 des Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), vorgesehene Einschränkung sollte daher, wie die Kommission vorträgt, lediglich dazu dienen, den in Rn. 133 dieses Urteils beschriebenen spezifischen Fall auszuschließen, nicht aber dazu, den Begriff des einzigen Zusammenschlusses zurückzuweisen.

    Im Übrigen hat das Gericht ausgeführt, dass die Kommission in mehreren Entscheidungen den Begriff "einziger Zusammenschluss" verwendet hat (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 90) und das Gericht diesen Begriff u. a. im Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), anerkannt hat.

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), das gegen das Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen hat.

  • EuG, 23.02.2006 - T-282/02

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kontrolle von

    Auszug aus EuG, 18.05.2022 - T-609/19
    Insoweit hat das Gericht, ohne dass der Gerichtshof dem widersprochen hätte, in Rn. 90 des Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), ausgeführt, dass die Kommission in mehreren Entscheidungen den Begriff "einziger Zusammenschluss" verwendet und das Gericht diesen Begriff u. a. im Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), anerkannt hat.

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass es unerheblich ist, ob der unmittelbare oder mittelbare Erwerb der Kontrolle in einem oder mehr Schritten durch ein oder mehrere Geschäfte erfolgt ist, sofern das Ergebnis einen einzigen Zusammenschluss darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 104).

    Die Kommission hat in sämtlichen Fällen zu prüfen, ob diese Geschäfte einen einheitlichen Charakter haben, so dass sie einen einzigen Zusammenschluss im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 darstellen (Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 105).

    Dieses Vorgehen dient dazu, anhand der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des jeweiligen Falles in dem Bestreben, die den Vorgängen zugrunde liegende wirtschaftliche Realität zu ermitteln, den von den Beteiligten verfolgten wirtschaftlichen Zweck festzustellen, indem im Fall mehrerer rechtlich getrennter Geschäfte geprüft wird, ob die beteiligten Unternehmen bereit gewesen wären, jedes Geschäft isoliert abzuschließen, oder ob im Gegenteil jedes Geschäft nur ein Bestandteil eines komplexeren Vorgangs ist, ohne den es von den Parteien nicht abgeschlossen worden wäre (Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 106).

    Um festzustellen, ob die fraglichen Geschäfte einen einheitlichen Charakter haben, ist demnach in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sie voneinander abhängig sind, so dass das eine ohne das andere nicht durchgeführt worden wäre (Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 107).

    Diese beiden Ziele stellen das Hauptziel der Verordnung Nr. 139/2004 dar (vgl. Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Zusammenschluss im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 kann demnach auch durch eine Mehrzahl formal getrennter Rechtsgeschäfte bewirkt werden, wenn diese Geschäfte voneinander abhängig sind, so dass die einen ohne die anderen nicht durchgeführt würden, und wenn ihr Ergebnis darin besteht, dass einem oder mehreren Unternehmen die unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Kontrolle über die Tätigkeit eines oder mehrerer anderer Unternehmen übertragen wird (Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 109).

    Das Gericht habe in Rn. 126 seines Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), klargestellt, dass sich dem Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), nicht entnehmen lasse, dass mehrere Geschäfte immer dann, wenn sie voneinander abhängig seien, zwangsläufig einen einzigen Zusammenschluss darstellten.

    Was das Vorbringen der Klägerin zu Rn. 126 des Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), anbelangt, so trifft es zu, dass das Gericht in Erwiderung auf ein Argument der Klägerin in jener Rechtssache, das auf die im 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 enthaltene Wendung "durch eine Bedingung miteinander verbunden" gestützt war, festgestellt hat, dass sich Rn. 107 des Urteils vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), wonach, um festzustellen, ob die fraglichen Geschäfte einen einheitlichen Charakter haben, in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob sie voneinander abhängig sind, so dass das eine ohne das andere nicht durchgeführt worden wäre, nicht entnehmen lässt, dass mehrere Geschäfte immer dann, wenn sie voneinander abhängig sind, zwangsläufig einen einzigen Zusammenschluss darstellen.

    Daher hat das Gericht den Schluss gezogen, dass dem Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), nicht entnommen werden kann, dass in einem Fall, in dem die Kontrolle über ein einziges Zielunternehmen durch eine einzige Transaktion erworben wurde, diese Transaktion als Teil eines einzigen Zusammenschlusses behandelt werden müsste, wenn der Aktienkauf, durch den der Kontrollerwerb bewirkt wurde, und ein späteres obligatorisches öffentliches Übernahmeangebot voneinander abhängig sind (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 133).

    Im Übrigen hat das Gericht ausgeführt, dass die Kommission in mehreren Entscheidungen den Begriff "einziger Zusammenschluss" verwendet hat (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 90) und das Gericht diesen Begriff u. a. im Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), anerkannt hat.

    Zum Vorbringen der Klägerin, die KM stelle keine hinreichende Rechtsgrundlage dar, ist festzustellen, dass die Kommission im 75. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen hat, dass bei der Feststellung, ob mehrere Erwerbsvorgänge einen einzigen Zusammenschluss bilden, gemäß dem Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 106), "der von den Beteiligten verfolgte wirtschaftliche Zweck" berücksichtigt werden sollte (siehe oben, Rn. 111).

    Die Kommission hat daher im angefochtenen Beschluss den Begriff des einzigen Zusammenschlusses in seiner Auslegung durch das Gericht im Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), angewandt und die Auffassung vertreten, dass die zwischengeschaltete Transaktion unter Zugrundelegung von Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), zu einem teilweisen Vollzug eines einzigen Zusammenschlusses geführt habe.

  • EuGH, 04.03.2020 - C-10/18

    Marine Harvest / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von

    Auszug aus EuG, 18.05.2022 - T-609/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug eines Zusammenschlusses im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 eintritt, sobald die an einem Zusammenschluss Beteiligten Handlungen vornehmen, die zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen beitragen (Urteile vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 46, und vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 50).

    Insoweit folge aus Rn. 44 des Urteils vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), dass der 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 keine Rechtsgrundlage für die Feststellung darstelle, dass ein "einziger Zusammenschluss" vorliege.

    Was Rn. 44 des Urteils vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), betrifft, auf den die Klägerin ebenfalls verweist, so hat der Gerichtshof dort lediglich festgestellt, dass allein aus dem Wortlaut des 20. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 139/2004 nicht mit Erfolg eine Auslegung des Begriffs "einziger Zusammenschluss" hergeleitet werden kann, die mit den Bestimmungen dieser Verordnung nicht in Einklang steht.

    Schließlich geht auch das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie auf den im 105. Erwägungsgrund des Beschlusses in der Sache Marine Harvest/Morpol geäußerten Standpunkt der Kommission verweist, ins Leere, da es in dieser Rechtssache nicht - wie hier - um den Erwerb eines Zielunternehmens mittels einer zweistufigen Transaktionsstruktur ging, sondern um einen Fall, in dem die Kommission zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Marine Harvest ASA die Kontrolle über die Morpol ASA allein durch den Kauf von 48, 5 % der Morpol-Aktien, nicht aber durch mehrere partielle Erwerbsvorgänge in Bezug auf Vermögenswerte erlangt habe, die letztlich eine wirtschaftliche Einheit dargestellt hätten (Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 29).

    Zum Vorbringen der Klägerin, wonach der Begriff des einzigen Zusammenschlusses nur die Frage der Zuständigkeit der Kommission in Abhängigkeit von den jeweiligen Schwellenwerten, aber nicht die Frage eines möglichen Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 betreffe, ist lediglich festzustellen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Vorbringen, das dazu führen würde, Vorgänge in den Begriff des einzigen Zusammenschlusses einzubeziehen, de facto auch dazu führen würde, sie in den Anwendungsbereich von Art. 7 der Verordnung Nr. 139/2004 einzubeziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 53).

    Die Kommission dürfe ihre Schlussfolgerung im angefochtenen Beschluss, dass ein einziger Zusammenschluss vorliege, nicht auf den 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 stützen, wie sowohl vom Gericht im Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), als auch vom Gerichtshof im Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), festgestellt worden sei.

    Was das Vorbringen der Klägerin anbelangt, die Kommission habe ihre Schlussfolgerung im angefochtenen Beschluss, dass ein einziger Zusammenschluss vorliege, nicht auf den 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 stützen dürfen, so findet sich, wie das Gericht in Rn. 91 des Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), festgestellt hat, der Begriff "einziger Zusammenschluss" in der Tat nur im 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004, nicht aber in den Artikeln dieser Verordnung (Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 42).

    Es hat sich dabei auf die spezifische Natur dieses Erwägungsgrundes gestützt, der zwar dazu beitragen könne, Aufschluss über die Auslegung einer Rechtsvorschrift zu geben, jedoch selbst keine solche Vorschrift darstelle, da er keine eigene Rechtsverbindlichkeit habe (Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 43).

    In diesem Sinne hatte der Gerichtshof bereits mehrfach Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich sind und weder herangezogen werden können, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinn auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 44).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), das gegen das Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen hat.

  • EuG, 13.09.2010 - T-279/04

    Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission vom 7.

    Auszug aus EuG, 18.05.2022 - T-609/19
    Zweitens bringt die Klägerin vor, das Gericht habe im Urteil vom 13. September 2010, Éditions Odile Jacob/Kommission (T-279/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:384), eine zweistufige Transaktionsstruktur zugelassen, weil vor der Erlangung der Genehmigung keine Kontrolle übertragen worden sei.

    Was zweitens das Urteil vom 13. September 2010, Éditions Odile Jacob/Kommission (T-279/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:384), betrifft, ist die von der Klägerin aus diesem Urteil gezogene Schlussfolgerung, dass die Übertragung von Aktien auf eine nur zu dem Ziel des Erwerbs dieser Aktien gegründete Gesellschaft nicht zu einem Kontrollerwerb durch den endgültigen Erwerber führe und damit nicht in den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 falle, richtigzustellen, indem sie in ihren Kontext gestellt wird.

    Zum einen sind die Rechtssache, in der das Urteil vom 13. September 2010, Éditions Odile Jacob/Kommission (T-279/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:384), ergangen ist, und die vorliegende Rechtssache nicht uneingeschränkt vergleichbar.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. September 2010, Éditions Odile Jacob/Kommission (T-279/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:384), ergangen ist, stellte es die Klägerin in Abrede, dass die zweistufige Transaktionsstruktur von Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 1989, L 395, S. 1) erfasst werde, während die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache nicht geltend macht, dass die in Rede stehende Transaktionsstruktur unter eine solche Ausnahme fällt.

    Zum anderen war, wie die Kommission in Nr. 175 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat und der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren geurteilt hatte, in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. September 2010, Éditions Odile Jacob/Kommission (T-279/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:384), ergangen ist, die Klage der Klägerin ausschließlich auf die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung gerichtet, mit der die Kommission den fraglichen Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hatte (Urteil vom 6. November 2012, Éditions Odile Jacob/Kommission, C-551/10 P, EU:C:2012:681, Rn. 36).

    Im Übrigen führte die Klägerin in jener Rechtssache in Rahmen ihrer Klage vor dem Gericht jedenfalls aus, dass die Übertragung der Zielvermögenswerte dem endgültigen Erwerber schon ab ihrem Erwerb durch die Holdinggesellschaft die Möglichkeit gewährt habe, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit im Zusammenhang mit diesen Vermögenswerten auszuüben, da durch diese Übertragung dem endgültigen Erwerber Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Zielvermögens im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 4064/89 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. 1997, L 180, S. 1) übertragen worden seien (Urteil vom 13. September 2010, Éditions Odile Jacob/Kommission, T-279/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:384, Rn. 119).

    In diesem Kontext hat das Gericht darauf hingewiesen, dass, da die Übertragung der Zielvermögensgegenstände in diesem Fall nicht als ein Zusammenschluss im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 4064/89 angesehen werden kann, ein Verstoß gegen das den Parteien durch Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4064/89 auferlegte Verbot, den Zusammenschluss zu vollziehen, bevor er angemeldet und für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde, nicht möglich ist (Urteil vom 13. September 2010, Éditions Odile Jacob/Kommission, T-279/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:384, Rn. 171).

  • EuG, 06.07.2010 - T-411/07

    Aer Lingus Group / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Entscheidung, mit

    Auszug aus EuG, 18.05.2022 - T-609/19
    Im Übrigen verweist die Klägerin auf das Urteil vom 6. Juli 2010, Aer Lingus Group/Kommission (T-411/07, EU:T:2010:281), wonach die Verpflichtung zum Aufschub verhindern solle, dass die Kommission in eine Situation gerate, in der eine Unvereinbarkeitsentscheidung durch eine Entflechtungsentscheidung ergänzt werden müsste, um den Kontrollerwerb zu beenden, der eingetreten sei, bevor die Kommission zu seinen Auswirkungen auf den Wettbewerb habe Stellung nehmen können.

    Zu der von der Klägerin vorgenommenen Auslegung des Urteils vom 6. Juli 2010, Aer Lingus Group/Kommission (T-411/07, EU:T:2010:281), wonach allein Transaktionen, die Entflechtungsmaßnahmen erforderten, Handlungen gleichzustellen seien, die die Wirksamkeit des Systems der Fusionskontrolle beeinträchtigten, ist festzustellen, dass diese Auslegung unzutreffend ist.

    Denn, wie das Gericht in diesem Urteil ausgeführt hat, ist zum einen die Kommission nicht befugt, den Zusammenschluss rückgängig zu machen, wenn die Kontrolle nicht erworben wurde (Urteil vom 6. Juli 2010, Aer Lingus Group/Kommission, T-411/07, EU:T:2010:281, Rn. 66), und zum anderen kann der Erwerb einer Beteiligung, die als solche nicht die Kontrolle im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 verleiht, in den Anwendungsbereich von Art. 7 dieser Verordnung fallen (Urteil vom 6. Juli 2010, Aer Lingus Group/Kommission, T-411/07, EU:T:2010:281, Rn. 83).

    Insoweit verweist die Klägerin erstens auf Rn. 25 des Urteils vom 6. Juli 2010, Aer Lingus Group/Kommission (T-411/07, EU:T:2010:281), wonach ein Zusammenschluss erst dann vollzogen sei, wenn ein Unternehmen die Kontrolle über ein anderes erwerbe, also die Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auszuüben, und auf Rn. 85 dieses Urteils, wonach die streitige Beteiligung, wenn die tatsächliche Kontrolle nicht erworben werde, nicht einem Zusammenschluss, der bereits vollzogen worden sei, gleichgestellt werden könne.

    Erstens ist festzustellen, dass Rn. 25 des Urteils vom 6. Juli 2010, Aer Lingus Group/Kommission (T-411/07, EU:T:2010:281), nicht die Auffassung des Gerichts betrifft, sondern die Erwägungen der Kommission in deren Entscheidung in dieser Sache wiedergibt.

    Wie oben in Rn. 74 dargestellt, hat das Gericht im Urteil vom 6. Juli 2010, Aer Lingus Group/Kommission (T-411/07, EU:T:2010:281, Rn. 83), darauf hingewiesen, dass der Erwerb einer Beteiligung, die als solche nicht die Kontrolle im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 verleiht, in den Anwendungsbereich von Art. 7 dieser Verordnung fallen kann.

    Im Urteil vom 6. Juli 2010, Aer Lingus Group/Kommission (T-411/07, EU:T:2010:281), wird daher nicht ausgeschlossen, dass die Untersagung nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 auch den teilweisen Vollzug, d. h. Transaktionen, die als solche nicht die Kontrolle übertragen, umfasst.

  • EuGH, 06.11.2012 - C-551/10

    Der Gerichtshof weist den Antrag von Odile Jacob zurück, das Urteil des Gerichts,

    Auszug aus EuG, 18.05.2022 - T-609/19
    Zum anderen war, wie die Kommission in Nr. 175 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat und der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren geurteilt hatte, in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. September 2010, Éditions Odile Jacob/Kommission (T-279/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:384), ergangen ist, die Klage der Klägerin ausschließlich auf die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung gerichtet, mit der die Kommission den fraglichen Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hatte (Urteil vom 6. November 2012, Éditions Odile Jacob/Kommission, C-551/10 P, EU:C:2012:681, Rn. 36).

    Deshalb hat der Gerichtshof festgestellt, dass, damit sich das Gericht zur Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung äußern konnte, die Prüfung, ob die Lagardère SCA durch das fragliche Übertragungsgeschäft die ausschließliche oder mit der NBP-Bank gemeinsame Kontrolle über die Zielvermögenswerte erlangt hat, nicht erforderlich war und dass die Feststellungen des Gerichts zu dieser Frage daher als nicht tragend anzusehen sind (Urteil vom 6. November 2012, Éditions Odile Jacob/Kommission, C-551/10 P, EU:C:2012:681, Rn. 40).

  • EuG, 17.01.2024 - T-297/21

    Troy Chemical Company und Troy/ Kommission

    En effet, la pratique décisionnelle de la Commission est susceptible d'être modifiée, en fonction du changement des circonstances ou de l'évolution de son analyse [voir arrêt du 18 mai 2022, Canon/Commission, T-609/19, EU:T:2022:299, point 395 (non publié) et jurisprudence citée].
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Rechtsprechung
   EuG, 07.05.2020 - T-609/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,43557
EuG, 07.05.2020 - T-609/19 (https://dejure.org/2020,43557)
EuG, Entscheidung vom 07.05.2020 - T-609/19 (https://dejure.org/2020,43557)
EuG, Entscheidung vom 07. Mai 2020 - T-609/19 (https://dejure.org/2020,43557)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 06.05.2019 - T-691/18

    KPN/ Kommission

    Auszug aus EuG, 07.05.2020 - T-609/19
    En effet, par « solution " du litige, il faut entendre la décision finale demandée au juge saisi, telle qu'elle serait consacrée dans le dispositif de l'arrêt ou de l'ordonnance à intervenir (ordonnance du 6 mai 2019, KPN/Commission, T-691/18, non publiée, EU:T:2019:321, point 18 et jurisprudence citée).

    Il convient d'établir une distinction rigoureuse entre les demandeurs en intervention justifiant d'un intérêt direct au sort réservé à l'acte spécifique dont l'annulation est demandée et ceux qui ne justifient que d'un intérêt indirect à la solution du litige, en raison de similarités entre leur situation et celle précisément visée dans ledit acte (ordonnance du 6 mai 2019, KPN/Commission, T-691/18, non publiée, EU:T:2019:321, point 19 et jurisprudence citée).

    En principe, un intérêt à la solution du litige ne saurait être considéré comme suffisamment direct que dans la mesure où cette solution est de nature à modifier la position juridique du demandeur en intervention (ordonnance du 6 mai 2019, KPN/Commission, T-691/18, non publiée, EU:T:2019:321, point 20 et jurisprudence citée).

    En revanche, un opérateur économique n'a pas d'intérêt direct à intervenir dans une affaire à laquelle est partie un autre opérateur économique dans une situation similaire et pouvant donner lieu à un arrêt dont les motifs pourraient avoir une influence sur la manière dont l'institution de l'Union en cause serait susceptible d'apprécier la situation, par ailleurs distincte, du demandeur en intervention (ordonnance du 6 mai 2019, KPN/Commission, T-691/18, non publiée, EU:T:2019:321, point 21 et jurisprudence citée).

    Premièrement, s'agissant de la participation de la demanderesse en intervention dans la procédure ayant abouti à la décision attaquée, il convient de relever qu'une telle participation n'est pas suffisante, en tant que telle, pour établir qu'elle peut faire valoir un intérêt direct et actuel à la solution du litige (ordonnance du 6 mai 2019, KPN/Commission, T-691/18, non publiée, EU:T:2019:321, point 28 et jurisprudence citée).

  • EuG, 06.07.2010 - T-342/07

    Das Verbot des Erwerbs von Aer Lingus durch Ryanair ist gültig

    Auszug aus EuG, 07.05.2020 - T-609/19
    Enfin, la requérante renvoie au point 19 de l'arrêt du Tribunal du 6 juillet 2010, Ryanair/Commission (T-342/07, EU:T:2010:280).
  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi

    Auszug aus EuG, 07.05.2020 - T-609/19
    Ainsi, en ce qui concerne le renvoi, par la requérante, au point 27 de l'arrêt du Tribunal du 5 septembre 2014 (Éditions Odile Jacob/Commission, T-471/11, EU:T:2014:739), dont il ressort que deux sociétés avaient été admises à intervenir au litige au soutien des conclusions de la Commission, il y a lieu de constater que, par la décision attaquée dans cette espèce, la Commission avait accepté, dans le cadre d'une opération de concentration, l'acquisition d'actifs par la première, et que la seconde bénéficiait d'un accord exclusif de rachat de ces actifs de la part de la première.
  • EuG, 19.06.2009 - T-48/04

    Qualcomm / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für

    Auszug aus EuG, 07.05.2020 - T-609/19
    Il en va de même en ce qui concerne le renvoi, par la requérante, au point 28 de l'arrêt du Tribunal du 19 juin 2009 (Qualcomm/Commission, T-48/04, EU:T:2009:212).
  • EuG, 27.04.2018 - T-332/17

    E-Control / ACER

    Auszug aus EuG, 07.05.2020 - T-609/19
    Par ailleurs, il incombe au demandeur en intervention d'apporter les éléments nécessaires pour prouver qu'il satisfait aux conditions exposées au point 9 ci-dessus (ordonnance du 27 avril 2018, E-Control/ACER, T-332/17, non publiée, EU:T:2018:294, point 16).
  • EuG, 28.11.2013 - T-260/13

    Ryanair Holdings / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.05.2020 - T-609/19
    Notamment, la demanderesse en intervention ne démontre pas en quoi cette prétendue mauvaise interprétation serait susceptible de porter atteinte à son activité commerciale (voir, a contrario, ordonnance du Tribunal du 28 novembre 2013, Ryanair/Commission, T-260/13, non publiée, EU:T:2013:672, point 14).
  • EuG, 05.03.2021 - T-223/20

    Orion/ Kommission

    Il convient d'établir une distinction rigoureuse entre le demandeur en intervention justifiant d'un intérêt direct au sort réservé à l'acte spécifique dont l'annulation est demandée et celui qui ne justifie que d'un intérêt indirect à la solution du litige, en raison de similarités entre sa situation et celle précisément visée dans ledit acte [voir ordonnances du président de la Cour du 6 avril 2006, An Post/Deutsche Post et Commission, C-130/06 P(I), non publiée, EU:C:2006:248, point 9 ; du 6 mai 2019, KPN/Commission, T-691/18, non publiée, EU:T:2019:321, point 19 et jurisprudence citée, et du 7 mai 2020, Canon/Commission, T-609/19, non publiée, EU:T:2020:203, point 11].

    En revanche, un opérateur économique n'a pas d'intérêt direct à intervenir dans une affaire à laquelle est partie un autre opérateur économique dans une situation similaire et pouvant donner lieu à un arrêt dont les motifs pourraient avoir une influence sur la manière dont l'institution de l'Union en cause serait susceptible d'apprécier la situation, par ailleurs distincte, du demandeur en intervention (voir ordonnances du 6 mai 2019, KPN/Commission, T-691/18, non publiée, EU:T:2019:321, point 21 et jurisprudence citée, et du 7 mai 2020, Canon/Commission, T-609/19, non publiée, EU:T:2020:203, point 13).

    Enfin, il incombe au demandeur en intervention d'apporter les éléments nécessaires pour prouver qu'il satisfait aux conditions exposées au point 14 ci-dessus (ordonnances du 27 avril 2018, E-Control/ACER, T-332/17, non publiée, EU:T:2018:294, point 16, et du 7 mai 2020, Canon/Commission, T-609/19, non publiée, EU:T:2020:203, point 14).

  • EuG, 06.10.2021 - T-227/21

    Illumina/ Kommission

    Cette conclusion n'est pas remise en cause par le fait que la CCIA a participé à la procédure administrative dès lors qu'une telle participation ne suffit pas, en tant que telle, à établir un intérêt à la solution du litige (voir, en ce sens, ordonnances du 7 décembre 2018, Google et Alphabet/Commission, T-612/17, non publiée, EU:T:2018:982, point 15 ; du 6 mai 2019, KPN/Commission, T-691/18, non publiée, EU:T:2019:321, point 28, et du 7 mai 2020, Canon/Commission, T-609/19, non publiée, EU:T:2020:203, point 24).
  • EuG, 19.10.2023 - T-450/22

    MeSoFa/ SRB

    En outre, il incombe au demandeur en intervention d'apporter les éléments nécessaires pour prouver qu'il satisfait aux conditions exposées au point 17 ci-dessus (ordonnance du 7 mai 2020, Canon/Commission, T-609/19, non publiée, EU:T:2020:203, point 14).
  • EuG, 22.05.2023 - T-709/22

    Illumina/ Kommission

    Par ailleurs, il incombe au demandeur en intervention d'apporter les éléments nécessaires pour prouver qu'il satisfait aux conditions exposées au point 13 ci-dessus (ordonnance du 7 mai 2020, Canon/Commission, T-609/19, non publiée, EU:T:2020:203, point 14).
  • EuG, 12.06.2023 - T-709/22

    Illumina/ Kommission

    Par ailleurs, il incombe au demandeur en intervention d'apporter les éléments nécessaires pour prouver qu'il satisfait aux conditions exposées au point 13 ci-dessus (ordonnance du 7 mai 2020, Canon/Commission, T-609/19, non publiée, EU:T:2020:203, point 14).
  • EuG, 19.10.2023 - T-523/22

    MeSoFa/ Kommission und SRB

    En outre, il incombe au demandeur en intervention d'apporter les éléments nécessaires pour prouver qu'il satisfait aux conditions exposées au point 17 ci-dessus (ordonnance du 7 mai 2020, Canon/Commission, T-609/19, non publiée, EU:T:2020:203, point 14).
  • EuG, 19.10.2023 - T-524/22

    MeSoFa/ Kommission und SRB

    En outre, il incombe au demandeur en intervention d'apporter les éléments nécessaires pour prouver qu'il satisfait aux conditions exposées au point 17 ci-dessus (ordonnance du 7 mai 2020, Canon/Commission, T-609/19, non publiée, EU:T:2020:203, point 14).
  • EuG, 31.05.2023 - T-709/22

    Illumina/ Kommission

    Par ailleurs, il incombe au demandeur en intervention d'apporter les éléments nécessaires pour prouver qu'il satisfait aux conditions exposées au point 13 ci-dessus (ordonnance du 7 mai 2020, Canon/Commission, T-609/19, non publiée, EU:T:2020:203, point 14).
  • EuG, 27.09.2021 - T-692/20

    Iliad Italia/ Kommission

    Il convient d'établir une distinction rigoureuse entre les demandeurs en intervention justifiant d'un intérêt direct au sort réservé à l'acte spécifique dont l'annulation est demandée et ceux qui ne justifient que d'un intérêt indirect à la solution du litige, en raison de similarités entre leur situation et celle précisément visée dans ledit acte (ordonnance du 7 mai 2020, Canon/Commission, T-609/19, non publiée, EU:T:2020:203, point 11 et jurisprudence citée).
  • EuG, 20.10.2020 - T-69/20

    Tele Columbus/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss, mit dem

    Damit ist nämlich noch nicht erwiesen, dass er ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gehabt hätte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 7. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:982, Rn. 15, vom 6. Mai 2019, KPN/Kommission, T-691/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:321, Rn. 28, und vom 7. Mai 2020, Canon/Kommission, T-609/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:203, Rn. 24).
  • EuG, 23.09.2020 - T-69/20

    Tele Columbus/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss, mit dem

  • EuG, 23.09.2020 - T-64/20

    Deutsche Telekom/ Kommission

  • EuG, 20.10.2020 - T-58/20

    NetCologne/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss, mit dem der

  • EuG, 23.09.2020 - T-58/20

    NetCologne/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss, mit dem der

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