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   EuG, 23.09.2020 - T-69/20   

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https://dejure.org/2020,45325
EuG, 23.09.2020 - T-69/20 (https://dejure.org/2020,45325)
EuG, Entscheidung vom 23.09.2020 - T-69/20 (https://dejure.org/2020,45325)
EuG, Entscheidung vom 23. September 2020 - T-69/20 (https://dejure.org/2020,45325)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Tele Columbus/ Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Verpflichtungszusagen - Nichtigkeitsklage - Streithilfe - Kein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits

Verfahrensgang

 
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  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/15

    Etairia Larymnis Larko / Larko und Kommission - Rechtsmittel - Streithilfe -

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-69/20
    Denn unter dem "Ausgang des Rechtsstreits" ist die beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Metalleftiki kai Metallourgiki Etairia Larymnis Larko/Kommission, C-362/15 P[I], EU:C:2015:682, Rn. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Grundsätzlich kann nur dann angenommen werden, dass ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hinreichend unmittelbar ist, wenn der Ausgang des Rechtsstreits eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Metalleftiki kai Metallourgiki Etairia Larymnis Larko/Kommission, C-362/15 P[I], EU:C:2015:682, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.06.2016 - C-157/16

    Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie / Allergopharma - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-69/20
    Nach ständiger Rechtsprechung hat grundsätzlich derjenige, der sich zur Stützung eines Antrags auf Tatsachen beruft, diese zu beweisen (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 21. Juni 2016, Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie/Allergopharma, C-157/16 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2016:476, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dem Wortlaut von Art. 143 Abs. 2 Buchst. f der Verfahrensordnung ist nicht zu entnehmen, dass für einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe gemäß Art. 40 Abs. 2 und 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gegenüber dem Grundsatz, dass derjenige, der sich zur Stützung eines Antrags auf Tatsachen beruft, diese zu beweisen hat, Beweiserleichterungen gelten (vgl. Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 21. Juni 2016, Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie/Allergopharma, C-157/16 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2016:476, Rn. 20).

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-69/20
    Damit ist nämlich noch nicht erwiesen, dass sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gehabt hätte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 7. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:982, Rn. 15, vom 6. Mai 2019, KPN/Kommission, T-691/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:321, Rn. 28, und vom 7. Mai 2020, Canon/Kommission, T-609/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:203, Rn. 24).
  • EuG, 07.12.2018 - T-612/17

    Google und Alphabet/ Kommission

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-69/20
    Damit ist nämlich noch nicht erwiesen, dass sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gehabt hätte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 7. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:982, Rn. 15, vom 6. Mai 2019, KPN/Kommission, T-691/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:321, Rn. 28, und vom 7. Mai 2020, Canon/Kommission, T-609/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:203, Rn. 24).
  • EuG, 07.05.2020 - T-609/19

    Canon/ Kommission

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-69/20
    Damit ist nämlich noch nicht erwiesen, dass sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gehabt hätte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 7. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:982, Rn. 15, vom 6. Mai 2019, KPN/Kommission, T-691/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:321, Rn. 28, und vom 7. Mai 2020, Canon/Kommission, T-609/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:203, Rn. 24).
  • EuG, 06.05.2019 - T-691/18

    KPN/ Kommission

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-69/20
    Damit ist nämlich noch nicht erwiesen, dass sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gehabt hätte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 7. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:982, Rn. 15, vom 6. Mai 2019, KPN/Kommission, T-691/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:321, Rn. 28, und vom 7. Mai 2020, Canon/Kommission, T-609/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:203, Rn. 24).
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